Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.09.1997, Az.: 4 StR 296/97
Annahme von bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) bei besonderer Gefährlichkeit der Handlung durch Schusswaffengebrauch im freien Gelände bei Dunkelheit; Tötungsvorsatz eines geübten Schützen bei Anvisierung der Reifen eines fliehenden Autos, aber höherliegendem Projektileinschlag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.09.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 296/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 20701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stralsund - 25.11.1996
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
Prozessgegner
Raymund F. aus F. (OT B.), geboren am ... 1967 in B.
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. September 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25. November 1996 wird verworfen.
- II.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, mit der sie die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlich begangener Tat erstrebt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.
Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte B. (der keine Revision gegen das Urteil eingelegt hat) befanden sich in der Tatnacht in ihrer Funktion als Wachleute einer privaten Nach- und Schließgesellschaft mit ihrem Dienstfahrzeug in dem Ort B. auf "Streifenfahrt", als sie über Funk die Mitteilung erhielten, mehrere Jungendliche seien im Begriff, auf dem Parkplatz des Spar-Marktes einen PKW zu entwenden. Sie nahmen, während sie über Funktelefon die Polizei in B. benachrichtigten, die Verfolgung der Täter auf und erreichten sie in einem Waldgelände, wo zwei der Beteiligten sich gerade mit Schraubenziehern an dem gestohlenen Opel-Kadett zu schaffen machten. Als diese das Fahrzeug der Angeklagten herankommen sahen, liefen sie zu ihrem eigenen PKW, mit dem sie - unter Zurücklassung des gestohlenen Fahrzeugs - flüchten wollten. Der Angeklagte, der "die Autodiebe stellen (wollte), um sie der Polizei zu übergeben", zog seine mitgeführte Selbstladepistole und lud sie durch. Dabei löste sich infolge seiner Aufregung versehentlich ein Schuß. Als nunmehr der PKW mit den jungen Leuten gestartet wurde, rief B. dem Angeklagten sinngemäß zu: "Die hauen ab, schieß auf die Reifen!". Daraufhin eröffnete der Angeklagte F. aus einer Entfernung von 8 bis 10 m "das Feuer auf den PKW. Dabei visierte er den Bereich unterhalb des rechten Rücklichts an, um das dort befindliche Hinterrad zu treffen, und gab in kurzer Schußfolge mindestens 10 Schüsse auf das Fahrzeug ab". Das (vermutlich) letzte Geschoß traf den PKW, als dieser sich - mit zunehmender Geschwindigkeit - bereits ca. 32 m von seiner Ausgangsposition entfernt hatte. Eines der Projektile durchdrang den Schädel des auf der Rückbank sitzenden Enrico Ba. wodurch dieser noch am selben Tag verstarb. Ein weiterer Schuß streifte den Kopf des Mario Br., des Fahrers des PKW.
2.
Das Schwurgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte in Bezug auf die Tatfolgen mit - auch nur bedingtem - Vorsatz gehandelt hat. Es hat ihn deshalb lediglich der fahrlässig begangenen Tötung und Körperverletzung für schuldig befunden. Das weist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Rechtsfehler auf.
Das Schwurgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, für den Angeklagten als Waffenträger sei ohne weiteres erkennbar gewesen, daß er mit der Abgabe der Schüsse auf das davonfahrende Fahrzeug "eine außergewöhnlich große Gefahrenlage schuf, die sämtliche Fahrzeuginsassen in unmittelbare Todesgefahr brachte. <...> Bereits bei der ersten Schußabgabe auf den Autoreifen aus einer Entfernung von mindestens 8 m war mit einem tödlichen Fehlschuß zu rechnen, zumal der Schußwaffengebrauch im freien Gelände, bei Dunkelheit und in großer Aufregung erfolgte" (UA 19). Dabei hat es nicht verkannt, daß es bei äußerst gefährlichen Handlungen naheliegt, daß der Täter mit dem Tod oder wenigstens der Verletzung des Opfers rechnet und, wenn er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, eine solche Möglichkeit in Kauf nimmt. Wenn das Schwurgericht gleichwohl im Hinblick auf die Motivlage und die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Angeklagten "eine gewollte Verletzung oder gar Tötung der von ihm verfolgten Personen gänzlich fern(lag)", er vielmehr "trotz der hohen Gefährlichkeit ... auf einen glücklichen Ausgang des Geschehens" vertraute (UA 20/21), so ist dies unter den hier festgestellten Umständen rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Einzelausführungen der Revision der Staatsanwaltschaft decken keinen Rechtsfehler auf. Entgegen der Auffassung des Generalstaatsanwalts entsprechend seiner vom Generalbundesanwalt mitgeteilten Stellungnahme ist ein Rechtsfehler auch nicht darin zu erblicken, daß sich das Urteil nicht dazu verhält, ob der Angeklagte im Hinblick auf die weit oberhalb des Bereichs der Räder liegenden Treffer jedenfalls noch im Verlauf der Schußabgabe die Möglichkeit tödlicher Verletzungen erkannt hat. Ersichtlich konnte das Schwurgericht sichere Feststellungen, daß der Angeklagte den Einschlag und die Trefferlage wahrgenommen hat, nicht treffen. Dann aber ist es nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte, der als gewissenhafter und "auf dem Schießplatz (als) guter Schütze mit hoher Trefferquote" bekannt war (UA 9, 10), habe darauf vertraut, "daß seine Schießkenntnisse trotz der widrigen Umstände ausreichen, um tatsächlich das Gewollte, nämlich einen Reifendurchschuß, zu erzielen" (UA 21; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44, 46, 49).
3.
Soweit der Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, was gemäß § 301 StPO auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu beachten ist, hat der Senat das Urteil bereits auf die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom heutigen Tage aufgehoben.
Maatz
Tolksdorf
Athing
Ernemann