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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.08.1997, Az.: 5 StR 403/96

Revision gegen die Verurteilung wegen Rechtsbeugung und Freiheitsentziehung von Richtern und Staatsanwälten der DDR; Verfahrensverstoß durch Nichtgewährung des Worts für den Angeklagten vor der Beweisaufnahme; Grundsätze der Beurteilung der Strafbarkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei der Anwendung politischen Strafrechts; Erlaß des Haftbefehls, Antrag auf Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft als Anwendungsfälle für Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung; Erfordernis einer auch nach DDR-Recht unverhältnismäßigen Sanktion als Voraussetzung der Bestrafung wegen Rechtsbeugung; Tatbestandsausschließendes Einverständnis zur Freiheitsberaubung bei bewußter Hinnahme der Inhaftierung; Fragen des direkten Rechtsbeugungsvorsatzes; Fälle der sog. Paßvorlage, Westkontakte, Demonstrationsteilnahme, Tragen von kritischen Symbolen zur Erreichung der Gestattung der Ausreise als strafbares Unrecht in der DDR; Entfallen der Strafbarkeit bei Hinzutreten von aus der Sicht der DDR-Justiz erschwerenden Umständen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.08.1997
Aktenzeichen
5 StR 403/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14981
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 21.11.1995

Verfahrensgegenstand

Rechtsbeugung u. a.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Wird dem Angeklagten vor Beginn der Beweisaufnahme nicht ausdrücklich Gelegenheit gegeben, sich zur Anklage zu äußern, so kann die Revision nicht mit Erfolg auf einen solchen Verfahrensmangel gestützt werden, wenn der verteidigte Angeklagte dieser Verfahhrensweise nicht widerspricht und sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht zur Sache einläßt.

  2. 2.

    Die von einem Justizangehörigen der DDR zu verantwortende Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßnahme ist als Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung zu bestrafen, wenn der Freiheitsentzug auch nach DDR-Recht als unverhältnismäßige Sanktion zu bewerten ist. - Eine Ausnahme ist dann zu erwägen, wenn zu dem Verhalten aus der zur Tatzeit maßgeblichen Sicht der DDR-Justiz erschwerende Umstände hinzutraten, wie die Teilnahme an einer Demonstration oder das öffentliche Zurschaustellen eines Plakates.

  3. 3.

    Die Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßnahme ist auch dann als Freiheitsberaubung zu werten, wenn der Betroffene seine Inhaftierung bewußt in Kauf genommen hat, um die erstrebte Ausreise in die Bundesrepublik Deuschland zu erreichen. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis kann darin nicht gesehen werden.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. und 21. August 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Sch als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. B als Verteidiger des Angeklagten F,
Rechtsanwalt S als Verteidiger des Angeklagten B, Rechtsanwalt Dr. St als Verteidiger des Angeklagten M,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 21. August 1997
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 1995 aufgehoben

    1. a)

      in den Fällen 7, 8, 9, 11, 13 und 14 des Urteils; in diesen Fällen werden die Angeklagten freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

    2. b)

      in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen, bei dem Angeklagten B mit der Maßgabe der Änderung des verbleibenden Schuldspruchs (Fall 12 des Urteils).

    Danach sind schuldig:

    Der Angeklagte M der Rechtsbeugung in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung;

    der Angeklagte F der Rechtsbeugung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung;

    der Angeklagte B der Rechtsbeugung sowie der tateinheitlichen Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung.

  3. 3.

    Zur Straffestsetzung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten aufgrund ihrer Mitwirkung an Inhaftierungen und Verurteilungen in politischen Strafsachen in der DDR in insgesamt vierzehn Fällen in den Jahren 1984 bis 1989 mit jeweils unterschiedlicher Beteiligung wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung zur Verantwortung gezogen.

2

Im einzelnen hat es verurteilt: Den Angeklagten M, zur Tatzeit Vorsitzender der Strafkammer des Stadtbezirksgerichts Berlin-Pankow, wegen Rechtsbeugung in elf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten (Hauptstrafe nach § 64 StGB-DDR); den Angeklagten F, damals Haftrichter beim Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte, wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (Hauptstrafe nach § 64 StGB-DDR); den Angeklagten B, damals Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, wegen Rechtsbeugung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie wegen tateinheitlicher Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

3

Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und mit den Sachrügen jeweils in erster Linie ihre Freisprechung erstreben, haben teilweise Erfolg.

4

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

5

1.

Die für den Angeklagten B erhobenen Rügen genügen durchweg schon deshalb nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil es an der unerläßlichen vollständigen Mitteilung der jeweils beanstandeten Gerichtsbeschlüsse fehlt.

6

2.

An unzulänglichem Sachvortrag scheitern auch die für den Angeklagten M erhobenen, auf Verletzung des § 245 StPO (vgl. dazu nur Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 245 Rdn. 30) und des § 244 Abs. 6 StPO gestützten Verfahrensrügen. Für die letztgenannte Rüge fehlt es schon an der hier unerläßlichen vollständigen Mitteilung des weiteren mit dem Vorbringen zusammenhängenden Verfahrensablaufs (vgl. im übrigen zur offensichtlich fehlenden Relevanz der Rüge die Tatzeit im allein betroffenen Fall 4 des Urteils).

7

3.

Für die im wesentlichen mit gleicher Zielrichtung für die Angeklagten M und F erhobenen Verfahrensrügen gilt, soweit es nach Behandlung der Sachrüge noch auf sie ankommt, folgendes:

8

a)

Die auf die fehlerhafte Bescheidung eines Ablehnungsantrages des Mitangeklagten B gestützten Rügen sind nicht statthaft. Einen derartigen Beschluß kann nur anfechten, wer den Antrag selbst gestellt hat (Pfeiffer KK 3. Aufl. § 28 Rdn. 2 und 7; Pikart ebenda § 338 Rdn. 62; jeweils m.N.).

9

b)

Die auf Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten Rügen bleiben - ihre Zulässigkeit unterstellt - erfolglos. Zwar ist der behauptete Verfahrensverstoß nach dem Protokoll bewiesen (vgl. BGH StV 1990, 245): Dem jeweiligen Angeklagten, dem im Strafverfahren nicht nur das letzte, sondern nach § 243 Abs. 4, § 244 Abs. 1 StPO auch das erste Wort gebührt, ist nicht ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich vor Beginn der Beweisaufnahme zur Anklage zu äußern. In einem Fall, in dem der - zudem hier selbst rechtskundige - verteidigte Angeklagte der Verfahrensweise nicht widerspricht und sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung gar nicht zur Sache einläßt, kann auf solchen Verfahrensmangel die Revision gleichwohl nicht mit Erfolg gestützt werden.

10

c)

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht eine Beweiserhebung über DDR-Recht und -Justizpraxis abgelehnt (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 201, 202).

11

d)

Das Landgericht hat sich mit tragfähiger Begründung nicht gehalten gesehen, nach Tagesfilmaufnahmen zur Situation an Grenzübergangsstellen zu forschen. Die Beweisaufnahme hatte klar ergeben, daß die Angeklagten bei ihren Entscheidungen in den Fällen der "Paßvorlage" auf die Frequentierung der Grenzübergänge in keiner Weise abgestellt hatten.

12

II.

Die vom Landgericht verhängten Schuldsprüche halten in sechs von vierzehn abgeurteilten Einzelfällen sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand; in diesen Fällen kann der Senat selbst auf Freisprechung der jeweils betroffenen Angeklagten durcherkennen. Die verbleibenden Schuldsprüche in acht Fällen sind hingegen im Ergebnis jeweils rechtsfehlerfrei, so daß die Revisionen in diesem Umfang zu verwerfen sind; lediglich bei dem Angeklagten B hat in einem Fall eine Schuldspruchänderung von Täterschaft auf Beihilfe zu erfolgen. Die Schuldspruchreduzierungen ziehen die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche nach sich.

13

1.

Der Bundesgerichtshof hat zur Strafbarkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei der Anwendung "politischen Strafrechts" Grundsätze aufgestellt und Fallgruppen entwickelt (vgl. Willnow JR 1997, 265 ff.). Hieran orientiert sich der Senat unverändert. Soweit die Revisionen insoweit grundlegend abweichende Beurteilungen für angezeigt halten, geben die vorgebrachten, durchweg nicht neuen Einwände dem Senat keinen Anlaß, von dieser mittlerweile gefestigten Rechtsprechung abzugehen. Insbesondere kann angesichts der hohen Anforderungen, die - bei Rücksichtnahme auf Anschauungen von DDR-Justizangehörigen zur Tatzeit - an die objektiven Voraussetzungen des Rechtsbeugungs-tatbestandes gestellt werden, die Wissentlichkeit der gesetzwidrigen Entscheidung (§ 244 StGB-DDR) regelmäßig nicht in Frage stehen (vgl. BGHSt 41, 247, 276; ferner BGHSt 41, 317, 336 ff.) [BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94]. In jenen gravierenden Fällen vermögen auch obergerichtliche Orientierungen und eine verbreitete oder gar regelmäßige gleichartige Vorgehensweise der DDR-Justiz am direkten Rechtsbeugungsvorsatz nichts zu ändern (vgl. BGHSt 41, 157, 161 ff.[BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94];  41, 247, 261;  BGHR StGB § 336 DDR-Recht 19, Rechtsbeugung 7; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt).

14

Der Ausgangspunkt der Beurteilung des Landgerichts zu Ausmaß und Grenzen täterschaftlich zu verantwortender tateinheitlicher Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung steht weitgehend im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Namentlich wird bei rechtsbeugerisch angeordneter Untersuchungshaft mit Recht als Täter angesehen:

  • der Haftrichter, der den Haftbefehl erläßt;
  • der Staatsanwalt, der mit Anklageerhebung die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft beantragt;
  • der die Entscheidung tragende Strafrichter, wenn bei Eröffnung des Hauptverfahrens zugleich die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen wird (§ 188 StPO-DDR).

15

Sofern der Richter hiernach in derselben Sache durch die Mitwirkung am Urteil eine Rechtsbeugung begeht bzw. der Staatsanwalt durch seine Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung eine Beihilfe zur Rechtsbeugung, nimmt das Landgericht zutreffend jeweils nur eine Tat an.

16

Der Senat vermag dem Landgericht in den Ausgangsüberlegungen lediglich insoweit nicht zu folgen, als es den Tatbestand der Freiheitsberaubung verneint. Die Betroffenen haben zwar eine Inhaftierung bewußt hingenommen, um dadurch ihren anschließenden Freikauf und damit die von ihnen erstrebte Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen. Hieraus kann aber kein den Tatbestand der Freiheitsberaubung berührendes "Einverständnis" entnommen werden, von dem sich zudem auch kein DDR-Richter oder -Staatsanwalt bei seinem Vorgehen etwa hat leiten lassen. Der Senat hat indes davon abgesehen, insoweit Schuldsprüche gegen die Angeklagten auf ihre Revisionen zu verschärfen; der Generalbundesanwalt hat in jenen Fällen nach § 154a Abs. 2 StPO einer Beschränkung der Verfolgung auf den Vorwurf der Rechtsbeugung zugestimmt.

17

1.

So bleiben die Schuldsprüche gegen den Angeklagten M wegen Rechtsbeugung in fünf Fällen (2, 3, 5, 6 und 10) bestehen, in denen unter seinem Vorsitz - nach jeweils bereits vorangegangener Anordnung der Haftfortdauer bei Eröffnung der Hauptverfahren - die betroffenen DDR-Bürger (im Fall 6 zwei Personen) wegen Vergehen nach § 214 DDR-StGB jeweils zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei bzw. drei Monaten verurteilt wurden, weil sie an einer Grenzübergangsstelle nach Berlin (West) unter Vorlage ihrer Ausweise die Gestattung der Ausreise verlangt hatten. Gleiches gilt für die Schuldsprüche gegen F wegen Rechtsbeugung in drei dieser Fälle (2, 5 und 10) aufgrund des Erlasses der Haftbefehle und gegen B wegen Rechtsbeugung aufgrund mit dem Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft verbundener Anklageerhebung im Fall 10.

18

a)

Die Annahme von Rechtsbeugung in Fällen dieser Art bei Verhängung von zu vollstreckendem Freiheitsentzug (einschließlich Untersuchungshaft nach § 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR) entspricht der Rechtsprechung des Senats ("schlichte Paßvorlage", vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt; Senatsurteile vom heutigen Tag - 5 StR 120 und 309/97 -), und zwar ungeachtet dessen, daß das Oberste Gericht der DDR seine vorübergehend der Annahme der Strafbarkeit widerstreitende Rechtsprechung aus dem Jahre 1983 alsbald aufgegeben und seine "Orientierungen" dementsprechend zu den hier maßgeblichen Tatzeiten wieder verschärft hatte. Letztlich auch im Blick darauf geht der Senat allerdings nicht so weit wie das Landgericht, das in allen diesen Fällen eine direkt vorsätzliche rechtsbeugerische Überdehnung der Strafnorm des § 214 StGB-DDR angenommen hat. Nach unveränderter Auffassung des Senats sind die Fälle unter der Voraussetzung der Verhängung von Freiheitsentzug wegen Ausspruchs einer eklatant unverhältnismäßigen Sanktion als Rechtsbeugungen zu werten. Da es hierzu vorliegend gekommen ist, steht die nuanciert abweichende Beurteilung des Tatrichters einer Aufrechterhaltung der Schuldsprüche nicht entgegen.

19

b)

Besonderheiten, welche den Rechtsbeugungsvorsatz ausnahmsweise gleichwohl in Frage stellen könnten, liegen nicht vor.

20

aa)

Der Senat sieht sie insbesondere nicht in dem Umstand, daß die Betroffe- nen nach den Feststellungen jeweils ihre Inhaftierung als Preis für eine er leichterte Durchsetzung ihrer Ausreise - im Wege des erwarteten Freikaufs - hingenommen haben (vgl. dazu Willnow JR 1997, 265, 270 f.). Selbst ei ne denkbare negative Gewichtung solcher Einstellung der Betroffenen durch die Angeklagten vermag angesichts der Nähe der Fälle zur Über dehnung der Strafnorm an der offensichtlichen Unverhältnismäßigkeit der Verhängung von Freiheitsentzug gegen bislang sonst im wesentlichen u belastete Personen nichts zu ändern.

21

bb)

Da die Angeklagten bei ihrer kaum mehr vertretbaren Auslegung des § 214 StGB-DDR keinerlei Bedacht darauf nahmen, ob in einem Fall der vorliegenden Art über die unmittelbar angegangenen Grenzbedienstten hinaus das Vorgehen der Betroffenen Aufmerksamkeit erregte, besteht auch kein Anlaß, etwa zwischen Fällen zu differenzieren, in denen am Kontrollpunkt keinerlei Reiseverkehr herrschte (Fälle 3 und 5), und sol chen, in denen andere Reisende zwar zugegen waren, aber - wie je weils mit rechtsfehlerfreier Begründung ausdrücklich festgestellt - we gen des ruhigen Verhaltens der Betroffenen nicht aufmerksam wurden (Fälle 2, 6 und 10).

22

cc)

Ausgehend von der unveränderten Beurteilung, daß die Fälle der "Paßvorlage" einer Überdehnung des § 214 StGB-DDR zwar naheste hen, letztlich aber erst im Blick auf die Unverhältnismäßigkeit verhängter Rechtsfolgen als direkt vorsätzliche Rechtsbeugung zu werten sind, hat der Senat erwogen, ob der Fall 2 abweichend zu beurteilen sein könnte, weil hier der Betroffene vorbestraft war. Der Umstand vermag an der eklatanten Unverhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs jedoch nichts zu ändern. Es ist auch nicht ersichtlich, daß auf jene zudem nicht politischen und nicht sehr gravierenden Vorbelastungen von den Angeklagten F und M bei der von ihnen verantworteten Anordnung von Freiheitsentzug besonders Bedacht genommen worden wäre. Der Betroffene ist auch nicht etwa höher als andere entsprechend abgeurteilte unbelastete Personen bestraft worden.

23

1.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen auch die Fälle, in denen das Landgericht Schuldsprüche wegen Rechtsbeugung darauf gestützt hat, daß eklatant unvertretbare freiheitsentziehende Rechtsfolgen für unter § 219 StGB-DDR subsumierte Vergehen in Fällen von "Westkontakten" verhängt wurden, mit denen Ausreisewillige ihr Ziel zu fördern gesucht hatten.

24

a)

Das gilt zunächst für den Schuldspruch gegen den Angeklagten F im Fall 1 wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung durch den Erlaß von Haftbefehlen gegen ein ausreisewilliges Ehepaar aufgrund von Kontakten mit der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Berlin (Ost) (vgl. nur BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9).

25

b)

Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist der Schuldspruch gegen den Angeklagten M wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Fall 4 aufgrund der Verurteilung eines ausreisewilligen Zahnarztes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten für ein Vergehen nach § 219 StGB-DDR. Die Sicht des Landgerichts, angesichts der festgestellten relativ unbedeutenden Informationen über seine Ausreisebemühungen, die der Betroffene Verwandten seiner Ehefrau in der Bundesrepublik und über diese dortigen Stellen übermittelte, sei die verhängte Freiheitsstrafe, von welcher der Betroffene mehr als ein Jahr verbüßen mußte, gänzlich unverhältnismäßig, steht entgegen den Ausführungen der Revision im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fällen der vorliegenden Art (vgl. die Nachweise bei Willnow JR 1997, 265, 269 f.).

26

Angesichts dessen, daß der Tatverdacht sich vor der Hauptverhandlung noch als gewichtiger darstellte, ohne daß den Feststellungen eine offensichtliche Haltlosigkeit dieser Vorwürfe klar zu entnehmen wäre, vermag der Senat in diesem Fall jedoch die Annahme des Tatrichters nicht zu billigen, bereits die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft bei Eröffnung des Hauptverfahrens habe den Schuldvorwurf der Rechtsbeugung erfüllt. Wegen der Einheitlichkeit der Tat berührt diese Einschränkung den Schuldspruch nicht. Der eingeschränkte Schuldumfang wird aber bei der neuen Straffestsetzung zu beachten sein.

27

1.

Bestand hat schließlich der Schuldspruch gegen den Angeklagten M wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Fall 12; der Schuldumfang beschränkt sich allerdings hier in gleicher Weise wie im vorerörterten Fall, denn auch hier erweist sich die Anordnung der Haftfortdauer bei Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht als rechtsbeugerisch. Entsprechend beschränkt sich der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten B auf dessen Antragstellung bei der Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung; Anklage und Haftfortdauerantrag lassen sich hingegen noch nicht als rechtsbeugerisch werten. Bei dem Angeklagten B ist der Schuldspruch folglich - ohne daß § 265 StPO dies bei dem verbleibenden teilidentischen Vorwurf hinderte - auf tateinheitliche Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung abzuändern.

28

a)

Der betroffene DDR-Bürger, dessen Ausreiseantrag abschlägig beschieden worden war, hatte im Herbst 1988 zu einer Demonstration seines Ausreisewillens, wie sie von Ausreise-Antragstellern in der DDR verbreitet geübt wurde, an der Antenne seines wenige Monate zuvor teuer erworbenen Gebrauchtwagens ein weißes Stoffbändchen befestigt. Drei im Rahmen polizeilicher Kontrollen erfolgten Aufforderungen, das Bändchen zu entfernen, hatte er nicht Folge geleistet, nach der dritten Weigerung war er verhaftet worden. Auf entsprechenden Antrag des Angeklagten B als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wurde er unter dem Vorsitz des Angeklagten M wegen Vergehens nach § 214 StGB-DDR zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, zugleich wurde sein PKW eingezogen. Bis zur Entlassung in die Bundesrepublik war der Betroffene über neun Monate inhaftiert.

29

b)

Das sanktionierte Verhalten des Betroffenen ist lediglich als symbolhaft geäußerte, versteckte - ohne nähere Erklärungen oder Erkenntnisse für den Außenstehenden gar nicht verstehbare - Kritik am DDR-System, speziell an seiner Ausreisepraxis, zu werten. Der Senat ist - entsprechend einer Entscheidung zur Aufstellung des Symbols "A" (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 10; differenzierend der 4. Strafsenat in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 18) - nach wie vor der Auffassung, daß eine solche bloße Zurschaustellung eines Symbols, der - auch eingedenk einer gewissermaßen konspirativen Verwendung - für sich kaum etwas Provokatorisches zu entnehmen ist, objektiv unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 214 StGB-DDR nicht zu subsumieren ist. Mit Rücksicht auf die verbreitete Überempfindlichkeit von DDR-Amtsträgern gegen Kritik an der in der DDR herrschenden Ausreisepraxis verneint der Senat in Fällen der vorliegenden Art - insoweit abweichend vom Landgericht - nach wie vor aus subjektiven Gründen eine "Überdehnung" der Strafnorm.

30

Grundsätzlich bleibt es dann aber dabei, daß eine Inhaftierung allein wegen solchen Verhaltens auch aus subjektiven Gründen die Voraussetzung der Rechtsbeugung erfüllt. Anderes kann indes auch nach Auffassung des Senats gelten, wenn Erschwerungsgründe vorliegen, die im Einzelfall ausnahmsweise doch vom Rechtsanwender für die Begründung einer solchen - fraglos ohnehin rechtsstaatswidrigen, dann aber aus der grundsätzlich maßgeblichen Sicht der DDR-Justiz noch nachvollziehbaren - Sanktion herangezogen werden konnten. Solche Gründe können bereits in einer unmißverständlichen wiederholten Vorwarnung eines Betroffenen, wie sie hier vorliegt, gefunden werden. Unter dieser Voraussetzung vermag der Senat in der Anordnung der Untersuchungshaft in Anwendung des Haftgrundes zu erwartenden Freiheitsentzugs (§ 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR) aus subjektiven Gründen noch keine Rechtsbeugung zu sehen, so daß eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung bei dem Angeklagten B für seinen Antrag auf Haftfortdauer bei Anklageerhebung, bei dem Angeklagten M für die entsprechende Anordnung bei Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht vorliegt.

31

Allerdings erweist sich die gegen den Betroffenen dann unter dem Vorsitz des Angeklagten M auf Antrag des Angeklagten B tatsächlich verhängte Sanktion als offensichtlich unverhältnismäßig. Keinesfalls durfte in einem solchen von den Angeklagten fraglos erkannten offensichtlichen Bagatell- und Grenzfall mehr als eine Freiheitsstrafe in der Größenordnung der Obergrenze der Haftstrafe (sechs Monate; vgl. § 41 und § 40 Abs. 1 und Abs. 2 StGB-DDR) verhängt werden.

32

Eine doppelt so hohe freiheitsentziehende Sanktion - noch dazu in Verbindung mit der für sich schon weit überzogenen Einziehung des Fahrzeugs - erfüllte mithin objektiv ohnehin und insoweit auch subjektiv den Tatbestand der Rechtsbeugung, so daß der Schuldspruch gegen den Angeklagten M in diesem Fall im Ergebnis - mit geringfügig eingeschränktem Schuldumfang - Bestand hat und die Revision des Angeklagten B insoweit mit der Maßgabe der Schuldspruchänderung zu verwerfen ist.

33

1.

Die verbleibenden Schuldsprüche halten hingegen sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. In allen diesen Fällen gelangt der Senat zur Durchentscheidung auf Freispruch, weil im Blick auf die ersichtlich vollständig getroffenen Feststellungen weitergehende Feststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, auszuschließen sind. Der nach dem Rechtsstaatsgebot zu beachtende Vertrauensschutz und letztlich der Grundsatz, daß sich Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken, führen dazu, daß eine Verurteilung in Fällen der vorliegenden Art nur noch in Betracht kommt, wenn die Rechtsanwendung durch Justizangehörige der DDR auch bei Berücksichtigung der dort praktizierten Auslegungskriterien und Methoden schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar zu machen ist.

34

a)

Die Durchentscheidung auf Freispruch erfolgt danach zunächst in sämtlichen sonstigen Fällen, in denen demonstratives Verhalten der Betroffenen zum Anlaß für freiheitsentziehende Sanktionen genommen wurde.

35

aa)

So hat die Verurteilung des Angeklagten F wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Fall 7 wegen des Erlasses eines Haft befehls gegen eine Frau, die als Teilnehmerin einer Gegendemonstration im Rahmen der offiziellen Rosa-Luxemburg-Demonstration im Januar 1988 an gesehen wurde und die anschließend bis zu ihrer Ausreise noch vier Tage inhaftiert war, aus den auch hier geltenden Gründen von BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25 jedenfalls aus subjektiven Gründen keinen Bestand.

36

bb)

Die in dieser Senatsentscheidung genannten Gründe zur Vernachlässigung individueller Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte stehen - ebenfalls aus subjektiven Gründen - der weiteren im Tatsächlichen auch sonst ähnlich ge lagerten Verurteilung des Angeklagten F im Fall 9 entgegen.

37

cc)

Die Verurteilungen des Angeklagten M jeweils wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in den Fällen 8 und 13 aufgrund von Be strafungen nach § 220 StGB-DDR zu zehn bzw. neun Monaten Freiheits strafe - ein Betroffener hatte Behördenangehörigen einen mit Stacheldraht umwickelten Blumenstrauß überreicht, einer hatte Plakate mit als staatskri tisch gewertetem Inhalt an S-Bahnhöfen angeklebt - sowie wegen Rechts beugung im Fall 11 aufgrund einer Bestrafung nach § 214 StGB-DDR zu ei nem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe - der Betroffene hatte in der Ost-Berliner Innenstadt ein Plakat zur Schau gestellt, auf dem er die Versa gung der Ausreise kritisierte - halten sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Gleiches gilt für die entsprechende Verurteilung des Angeklagten F im Fall 13 (Anordnung der Untersuchungshaft) und für die Verurteilung des An geklagten B wegen Beihilfe in diesem Fall, seine Tätigkeit als Sitzungs vertreter der Staatsanwaltschaft betreffend, sowie schließlich für dessen Ver urteilung wegen Rechtsbeugung im Fall 11, Anklageerhebung und Sitzungs vertretung betreffend.

38

In den drei genannten Fällen stellten die Bestrafungen der Betroffenen für ihr mutiges Verhalten nach rechtsstaatsorientierten Maßstäben fraglos krasses Unrecht dar. Gleichwohl kann das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gemessen an der insoweit maßgeblichen Sicht eines Richters oder Staatsanwalts der DDR zur Tatzeit noch nicht als Rechtsbeugung ge wertet werden (vgl. nur BGHSt 41, 247, 263 ff.; die weiteren Nachweise bei Willnow JR 1997, 265, 267 ff.; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 120/97-). Vom Landgericht aufgezeigte Unterschiede gegenüber einzelnen bislang entschiedenen Fällen vermögen eine abweichende Beurteilung der vorliegenden Sachverhalte aus der Fallgruppe mit Freiheitsstrafe geahndeter bedachter staatskritischer Äußerungen mit nicht unerheblicher Außenwirkung letztlich nicht zu tragen.

39

Tragfähige Anhaltspunkte für eine vom Angeklagten M zu verantworten de rechtsbeugerische Verfahrensgestaltung, wie sie namentlich im Fall 8 im Blick auf den alsbald erfolgten Freikauf des Betroffenen nicht ganz fernliegt, konnte das Landgericht trotz Überprüfung letztlich nicht feststellen. Daß ein neuer Tatrichter sich hiervon überzeugen könnte, schließt der Senat aus.

40

b)

Schließlich hat die Verurteilung des Angeklagten M wegen Rechts-beugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Fall 14 für die Bestrafung zweier Männer wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall mit jeweils zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe keinen Bestand. Im Blick auf die Verwirklichung zweier Erschwerungsmerkmale vor dem Hintergrund der angenommenen "mißbräuchlichen Ausnutzung berufsbedingter Gegebenheiten" (UA S. 76) läßt sich das Strafmaß selbst in Anbetracht der von den Flüchtlingen erlittenen Verletzungen im Vergleich mit den bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (vgl. insbesondere BGH NJ 1997, 375 [BGH 11.04.1997 - 3 StR 576/96]; ferner die Nachweise bei Willnow JR 1997, 265, 267 f.) jedenfalls aus subjektiver Sicht des Angeklagten M noch nicht als rechtsbeugerisch überhöht werten. Daß die Verurteilung noch im Frühjahr 1989 erfolgte, bleibt dabei für die strafrechtliche Beurteilung letztlich ohne Relevanz.

41

1.

Die Aufhebung eines Teils der Schuldsprüche zieht die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche nach sich, wegen des Zusammenhangs einschließlich der gegen den Angeklagten B im Fall 10 verhängten Einzelstrafe.

42

Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang der Fälle wird zu beachten sein, bei dem Angeklagten M zudem der Umstand, daß er inzwischen aufgrund seines Wirkens als DDR-Richter in politischen Strafsachen aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist (BGH - Senat für Anwaltssachen - DtZ 1997, 254).

Laufhütte
Häger
Basdorf
Tepperwien
Gerhardt