Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.1997, Az.: 3 StR 385/97
Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels eines Rechtsfehlers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.08.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 385/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 27.01.1997
Verfahrensgegenstand
Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Mahmut K. aus W., geboren am ... 1971 in S. (Türkei)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. August 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Nach den Feststellungen war der Angeklagte, dem die Höhe des Verkaufspreises vorgegeben war (UA S. 10, 11, 21), der einen festen Gewinnanteil erhielt und der auf Zeitpunkt und Umfang der Lieferungen keinen Einfluß hatte, nicht als selbständiger Geschäftspartner, sondern als Unterverkäufer in unselbständiger Weise als verlängerter Arm des Bandenoberen E. tätig.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zschockelt
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler