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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.08.1997, Az.: 2 ARs 330/97

Bindende Zuständigkeitsbegründung durch Gerichtsbeschluss eines unzuständigen Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.08.1997
Aktenzeichen
2 ARs 330/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessgegner

Christian Friedrich K.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 14. August 1997
gemäß § 14 StPO
beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung und die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringungsanordnung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Lippstadt.

Gründe

1

Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn hatte gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt. Auf seine Berufung hatte das Landgericht Duisburg das angefochtene Urteil im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch abgeändert; es hatte die Strafe auf ein Jahr herabgesetzt, die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und sowohl die Vollstreckung der Strafe als auch den Vollzug der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt.

2

Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung (§ 453 StPO) und die Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung (§§ 463 Abs. 1, 453 StPO) beziehen, oblagen hiernach dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn als dem Gericht des ersten Rechtszugs (§ 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Unerheblich ist, daß - in Verkennung der Rechtslage - das Landgericht Duisburg zunächst selbst die Bewährungsüberwachung führte und später Beschlüsse faßte, mit denen es die nachträglichen Entscheidungen zur Strafaussetzung erst dem Amtsgericht Lippstadt und dann dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn "übertrug". Ohne Rücksicht auf diese Entscheidungen war die Zuständigkeit des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn von vornherein kraft Gesetzes begründet. Entscheidend ist daher, daß dieses Gericht durch Beschluß vom 9. Januar 1997 "das Verfahren gemäß § 462 a StPO" an das für den Wohnsitz des Verurteilten zuständige Amtsgericht Lippstadt abgegeben hat. Die Abgabe bezog sich aus Rechtsgründen - wie auch der Wortlaut des Beschlusses ("ohne jede Einschränkung") verdeutlicht - nicht nur auf die nachträglichen Entscheidungen zur Strafaussetzung, sondern auch auf diejenigen zur Aussetzung des Vollzugs der Maßregel; sie entspricht dem Gesetz und ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO).

Jähnke
Theune
Niemöller
Bode
Otten