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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.1997, Az.: 4 StR 353/97

Absehen von der Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Geschädigten unter Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrags der Staatsanaltschaft; Würdigung von Zeugenaussagen als Aufgabe des Tatrichters; Gebotenheit der Heranziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.08.1997
Aktenzeichen
4 StR 353/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 03.02.1997

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes

Prozessführer

Georg B. aus B., geboren am ... 1957 in E.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 12. August 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Februar 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1.

Ein Verfahrenshindernis besteht entgegen der Auffassung der Revision nicht, weil die aufgezeigten Fehler der Anklageschrift aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juli 1997 angeführten Gründen nicht die Umgrenzungsfunktion der Anklage, sondern lediglich ihre Informationsaufgabe betreffen und deshalb nicht zur Unwirksamkeit der Anklage führen (vgl. BGHSt 40, 44, 45 und 390, 392 f. jeweils m.N.).

3

2.

Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß das Landgericht unter Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrages der Staatsanwaltschaft von der Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des am 28. August 1992 geborenen Geschädigten abgesehen hat. Darin liegt weder eine Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO noch - wie von der Revision ebenfalls gerügt - eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Würdigung von Zeugenaussagen ist grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut; dies gilt regelmäßig auch für die Aussage eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen, der Opfer eines an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens ist. Geboten ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen aber dann, wenn der Sachverhalt solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2 und Sachkunde 6). Solche besonderen Umstände lagen hier jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen nicht vor.

4

3.

Die Verurteilung hat jedoch keinen Bestand, weil das Landgericht - wie der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet - zur inneren Tatseite, jedenfalls soweit sie das Alter des Tatopfers betrifft, keine Feststellungen getroffen hat.

5

Zwar ist hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs. 1 StGB lediglich bedingter Vorsatz erforderlich (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 176 Rdn. 12 m.N.). Daß der Angeklagte bei Begehung der drei Taten in der Zeit August/September 1995, also unmittelbar vor und nach dem 13. Geburtstag des Jungen, mit der Möglichkeit rechnete, daß das Tatopfer noch nicht 14 Jahre alt war, läßt sich aber weder der Schilderung des äußeren Sachverhalts noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei entnehmen. Da der Angeklagte als Kinderclown arbeitete, das Tatopfer gelegentlich einer Vorführung kennenlernte und es in dem Tatzeitraum in seinen Vorführungen als "kindliche Marionette" gegen Zahlung eines Entgelts mitwirken ließ, kommt zwar in Betracht, daß der Angeklagte für diese Tätigkeit einen nicht mehr kindlich wirkenden Jungen nicht eingesetzt hätte. Hierzu verhält sich das Urteil jedoch nicht. Es hätte Feststellungen dazu bedurft, ob der Junge zur Tatzeit nach Statur, äußerem Erscheinungsbild und Verhalten wie ein noch nicht 14 Jahre altes Kind oder ob er älter wirkte, zumal der Junge, was dem Angeklagten bekannt war, Zigaretten rauchte.

6

Der aufgezeigte Darlegungsmangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, wobei jedoch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten werden können.

Meyer-Goßner
Theune
Richter am BGH Dr. Kuckein und Richterin am BGH Solin-Stojanovic sind wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert
Meyer-Goßner
Athing