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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.07.1997, Az.: VII ZB 36/96

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristnotierung; Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten wegen Fristversäumung; Eintragung von Fristen auf Tonträger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.07.1997
Aktenzeichen
VII ZB 36/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 26.06.1996
LG Braunschweig - 23.02.1996

Fundstellen

  • HFR 1998, 686
  • NJW-RR 1998, 1139-1140 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie
die Richter Prof. Quack, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
am 31. Juli 1997
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. Juni 1996 aufgehoben.

Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 23. Februar 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Beschwerdewert: 34.144,04 DM

Gründe:

1

I.

Der Beklagte hat am 22. März 1996 gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. Februar 1996 Berufung eingelegt. Am 26. April 1996 wurde im Büro seines Prozeßbevollmächtigten bemerkt, daß die Berufungsbegründung mangels Fristnotierung nicht eingereicht worden war. Der Beklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, seine sonst stets zuverlässige Mitarbeiterin Frau G. habe trotz einer beim Diktieren der Berufungsschrift verfügten Fristnotierung versäumt, die Hauptfrist (19. April 1996) und zwei Vorfristen (15. und 16. April 1996) im Terminkalender einzutragen.

2

Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.

3

II.

Die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung zu Unrecht versagt.

4

1.

Das Berufungsgericht führt aus: Es sei schon bedenklich, die Notierung von Fristen nur auf Tonträger anzuordnen. Jedenfalls aber falle dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Organisationsverschulden zur Last, weil er die Kontrolle der Fristenüberwachung nicht hinreichend organisiert habe. Das Berufungsgericht legt in diesem Zusammenhang dar, zu der Fristversäumung hätte es im vorliegenden Fall nicht kommen können, wenn der Prozeßbevollmächtigte eine Gegenkontrolle der auf Tonträger angeordneten Fristeintragung dadurch organisiert hätte, daß er sich den Eingang der Rechtsmittelschrift vom Gericht hätte bestätigen lassen.

5

2.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit Erfolg. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenüberwachung.

6

a)

Einfache Tätigkeiten wie die schriftlich oder auf Tonträger verfügte Eintragung von Fristen kann der Rechtsanwalt seinem hinreichend geschulten und überwachten Personal überlassen. Nachlässigkeiten seines Pesonals braucht er sich dann nicht als Verschulden zurechnen zu lassen.

7

Anhaltspunkte für eine unzureichende allgemeine Überwachung sind hier nicht ersichtlich.

8

b)

Zu Unrecht will das Berufungsgericht dem Prozeßbevollmächtigten ein Organisationsverschulden anlasten. Ein Organisationsverschulden ergibt sich nicht schon daraus, daß organisatorische Maßnahmen angegeben werden können, durch die im konkreten Fall die Fristversäumung hätte verhindert werden können. Das ist so gut wie immer möglich, reicht jedoch nicht, ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten zu begründen.

9

Im vorliegenden Fall laufen die Anforderungen des Berufungsgerichts darauf hinaus, daß der Prozeßbevollmächtigte die angeordnete Eintragung von Fristen nicht ohne die Einführung eines Kontrollsystems für jeden Einzellfall hätte verfügen dürfen. Das widerspricht dem Grundsatz, daß der Rechtsanwalt einfache Verrichtungen seinem Personal zur eigenverantwortlichen Erledigung überlassen kann, erwarten kann, daß auch mündliche Anweisungen richtig befolgt werden (BGH, LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 53) und die Einhaltung lediglich allgemein überwachen muß.

10

Anders als in einem ähnlichen Fall, in dem der Bundesgerichtshof die Verfügung von Fristen auf Tonträgern ohne besondere Vorkehrungen nicht für ausreichend erachtet hat (BGH, Beschluß vom 9. Juni 1994, I ZB 5/94, NJW 1994, 2831 unter 3 c), war hier auch nicht eine besondere Kennzeichnung des Tonträgers oder der Akten erforderlich. Die bei isolierten Termindiktaten bestehende Gefahr, daß die Fristverfügung als solche von den Mitarbeitern in der Kanzlei nicht erkannt wurde oder daß Akte und Tonträger getrennt wurden und die Akte unbearbeitet weggelegt wurde, lag hier fern und kann deshalb ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten nicht begründen. Damit, daß eine im Zusammenhang mit der Rechtsmittelschrift auf demselben Tonträger diktierte Frist unbeachtet bleibt, brauchte der Prozeßbevollmächtigte nicht zu rechnen.

11

3.

Da somit die Frist ohne eigenes Verschulden des Beklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten versäumt wurde, ist die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren und die Verwerfung der Berufung des Beklagten aufzuheben.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 34.144,04 DM

Lang
Quack
Haß
Wiebel
Kuffer