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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.1997, Az.: 3 StR 270/97

Strafschärfende Berücksichtigung der Gewerbsmäßigkeit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.07.1997
Aktenzeichen
3 StR 270/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 26.11.1996

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

Peter J. aus K., geboren am ... 1959 in H.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. Juli 1997
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. November 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Gesamtankaufsmenge (510 g Heroingemisch) ergibt sich aus den Einkäufen von 100 g (Fall 6) und 60 g (Fall 7) à 15 % HHC und der vom Angeklagten eingestandenen Kleinerwerbsmengen von insgesamt 350 g à 7,5 % HHC (20 g Fall 8, 10 g Fall 9 und 63 × 5 g Fall 10) aus dem vom Mitangeklagten abgegebenen gestreckten (also verdoppelten) Rauschgift (Fälle 1-5). Durch die Verurteilung nur wegen Versuchs im Fall 11 (vgl. BGH NStZ 1992, 191) ist der Angeklagte nicht beschwert. Das fehlerfrei festgestellte gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten durfte bei der Strafzumessung auch in den Fällen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafschärfend berücksichtigt werden (BGH bei Zschockelt NStZ 1997, 224, 227 VII).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Kutzer
Zschockelt
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler