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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.07.1997, Az.: 4 StR 193/97

Abgrenzung zwischen versuchtem und vollendetem Raub; Beurteilung eines vollendeten Raubes, wenn die Täter leere Behältnisse entwenden, es ihnen aber auf den Inhalt ankommt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.07.1997
Aktenzeichen
4 StR 193/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Leipzig - 12.11.1996

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

1. Enrico B. aus L., geboren am ... 1977 in L., zur Zeit in Haft

2. André K. aus L., dort geboren am ... 1978, zur Zeit in Haft

3. Maik K. aus L., dort geboren am ... 1976, zur Zeit in Haft

4. Christoph S. aus L., dort geboren am ... 1980

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 24. Juli 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten B., André K. und Maik K. wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. November 1996 dahin geändert und neu gefaßt, daß schuldig sind:

    1. 1.

      Der Angeklagte B. des versuchten schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

    2. 2.

      der Angeklagte André K. des versuchten schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

    3. 3.

      der Angeklagte Maik K. der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in zwei tateinheitlichen Fällen sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

    4. 4.

      der Angeklagte S. der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

    5. 5.

      der Angeklagte Ke. der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

    6. 6.

      der Angeklagte L. der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

    7. 7.

      der Angeklagte Lo. der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

    8. 8.

      der Angeklagte P. der Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung,

    9. 9.

      der Angeklagte Ro. der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung, sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

  2. II.

    Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten B., André K. und Maik K. sowie die Revision des Angeklagten S. werden verworfen.

  3. III.

    Die Angeklagten B. und Maik K. haben die durch ihre Rechtsmittel dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen (§ 74 JGG).

Gründe

1

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten B., André K. und Maik K. führen in den Fällen II. 1 und 3 der Urteilsgründe zu einer Änderung der Schuldsprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten S. hat keinen Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen mißhandelten die Angeklagten B. und André K. im Fall II. 1 gleichzeitig gemeinschaftlich zwei Fußgänger, um sich Geld von ihnen zu beschaffen. Der Angeklagte Maik K. half dabei. Bei einem Passanten scheiterte die Wegnahme einer Tasche. Die dem anderen Passanten entwendete Tasche, die nichts Brauchbares enthielt, warf der Angeklagte André K. weg. Im Fall II. 3 nahmen die Angeklagten B., André und Maik K. gemeinschaftlich zwei anderen Personen gewaltsam die Geldbörsen weg. Ein Portemonnaie enthielt Geld. Das andere, das leer war, warf der Angeklagte B. weg.

3

Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeten Raubes bzw. Beihilfe hierzu, soweit die Behältnisse weggeworfen wurden; denn den Tätern kam es darauf an, Geld zu entwenden, was ihnen nicht gelang. Ihre Zueignungsabsicht bezog sich nicht auf die tatsächlich weggenommene Tasche bzw. Geldbörse. Daher liegt insoweit jeweils nur versuchter schwerer Raub oder Beihilfe hierzu vor (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1 und 4; BGH StV 1990, 408; BGH, Beschluß vom 19. April 1995 - 4 StR 175/95).

4

Der Senat ändert die Schuldsprüche hinsichtlich der Angeklagten B., André K. und Maik K. entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil ausgeschlossen ist, daß sich die Angeklagten gegen die Annahme von Versuch statt Vollendung anders als geschehen hätten verteidigen können.

5

Gemäß § 357 StPO ist die Schuldspruchänderung auf die als Täter oder Teilnehmer an den genannten Taten verurteilten Mitangeklagten zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben (Ke. L., Lo., P. und Ro.). Gleiches gilt hinsichtlich des Angeklagten S., dessen Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt ist.

6

2.

Die Schuldspruchänderung läßt die Strafaussprüche unberührt, denn sie wirkt sich auf den Unrechts- und Schuldgehalt, den die Jugendkammer der Bemessung der Einzelstrafen beim Mitangeklagten Ro. und der Einheitsjugendstrafe bei den übrigen Angeklagten zugrundegelegt hat, nicht aus. Das Landgericht hat zugunsten eines jeden Verurteilten entscheidend berücksichtigt, daß "der Wert der entwendeten Gegenstände gering war" (UA 111). Die Angeklagten hatten die Behältnisse, in denen sie Brauchbares vermuteten, tatsächlich auch schon an sich gebracht. Bei der Festsetzung der Jugendstrafen hat sich das Landgericht zu Recht maßgeblich von dem Erziehungsbedarf der Angeklagten leiten lassen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8, 10). Beim erwachsenen Mitangeklagten Ro. bleibt der Strafrahmen im Fall II. 3 im Hinblick auf die Regelung des § 52 Abs. 2 StGB ohnehin unverändert. Im übrigen hat das Landgericht bei diesem Angeklagten jeweils minder schwere Fälle des schweren Raubes angenommen und den Strafrahmen im Fall II. 1 zusätzlich gemäß §§ 27, 49 StGB gemildert. Angesichts dessen kann hier ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung in den Fällen II. 1 und 3 der Urteilsgründe auf niedrigere Strafen erkannt hätte.

7

3.

Der Senat faßt die Schuldsprüche zugleich mit deren Änderung neu:

8

Die Kennzeichnung einer Tat als "gemeinschaftlich begangen" gehört nicht in den Urteilstenor (vgl. BGHSt 27, 287, 289; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 25).

9

Da der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in § 315 b StGB sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, war die Schuldform (hier: Vorsatz; UA 106) in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH VRS 65, 359, 361; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 24).

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Athing
Ernemann