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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.1997, Az.: IV ZB 8/97

Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Nichtverschuldens der Fristversäumung; Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Zeitpunkt der Eintragung des Endes der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender; Pflicht des Rechtsanwaltes zur Notierung einer sogenannten Vorfrist; Sinn und Zweck der Vorfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.07.1997
Aktenzeichen
IV ZB 8/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 18.02.1997

Fundstelle

  • VersR 1998, 77 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Jürgen J., A.straße ..., H.

Prozessgegner

D. K. AG.,
vertreten durch den Vorstand, A. Straße ..., K.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 23. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und
die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Februar 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 192.982,50 DM ([135 DM × 365 × 3,5] + 20.520 DM)

Gründe

1

Der Kläger hat die Begründung für seine am 30. September 1996 rechtzeitig eingelegte Berufung nicht innerhalb der am 30. Oktober 1996 ablaufenden Begründungsfrist, sondern erst am 31. Oktober 1996 eingereicht. Mit seinem Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung dieser Frist hat er geltend gemacht: Die im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten seit längerer Zeit mitarbeitende, mit der Überwachung der Fristen betraute Jurastudentin habe den Tag der Urteilszustellung, den 1. September 1996, ordnungsgemäß eingetragen, den Ablauf der Berufungsfrist am 1. Oktober 1996 notiert und den Ablauf der Begründungsfrist sodann in das Fristenbuch am 1. November 1996 eingetragen. Dann sei es (wohl) versäumt worden, den Ablauf der Begründungsfrist nachträglich vorzudatieren.

2

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger habe nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß seine Prozeßbevollmächtigte, deren Verschulden er sich zurechnen lassen müsse, kein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Seinem Vorbringen sei nicht zu entnehmen, wie es seine Prozeßbevollmächtigte sichergestellt habe, daß Fristen richtig berechnet, notiert und eingehalten werden, daß sie insbesondere ihr Personal angewiesen habe, die Begründungsfrist erst zu notieren, wenn mit Berufungseinlegung der Fristbeginn feststehe. Der Kläger habe schließlich auch nicht vorgetragen, daß - wie erforderlich - eine Vorfrist für die Begründungsfrist notiert worden sei, die es seiner Prozeßbevollmächtigten ermöglicht hätte, den Fehler ihrer Mitarbeiterin auszugleichen.

3

Die gegen diesen Beschluß gerichtete - zulässige - sofortige Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.

4

Allerdings weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, daß ein Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders und auch die Berechnung der üblichen, in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen kann. Er muß aber gleichwohl durch geeignete allgemeine Anweisungen auf einen verläßlichen, Fristversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang hinwirken. So ist mit Blick auf die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt, daß nicht erst die Nachricht des Berufungsgerichts abgewartet werden darf, in der der Tag des Eingangs der Berufungsschrift mitgeteilt wird. Das mutmaßliche Ende der Frist muß vielmehr schon früher vermerkt werden, nämlich bei oder alsbald nach Einreichung der Berufungsschrift (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 - NJW 1994, 458). Daß seine Prozeßbevollmächtigte dem durch Anweisungen an ihr Personal und durch eine entsprechende Organisation des Geschäftsgangs in ihrem Büro ausreichend Rechnung getragen hat, ist weder dem Wiedereinsetzungsantrag noch dem ergänzenden Beschwerdevorbringen des Klägers ausreichend zu entnehmen. Schon deshalb kann ein - dem Kläger zurechenbares (§ 85 Abs. 2 ZPO) - Organisationsverschulden seiner Prozeßbevollmächtigten nicht ausgeschlossen werden. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers kann nur mittelbar entnommen werden, daß in bestimmten Fällen die zunächst hypothetisch ermittelte Begründungsfrist nachträglich vordatiert wird. Welche Anweisungen dem Personal dazu im einzelnen erteilt worden sind, wie insbesondere im täglichen Geschäftsgang sichergestellt wird, daß mit Einreichung der Berufung auch die Begründungsfrist durch die zuständigen Mitarbeiter gegebenenfalls vordatiert wird, hat der Kläger dagegen nicht vorgetragen. Für sein Beschwerdevorbringen gilt nichts anderes.

5

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger weiter darauf, daß die Eintragung einer hypothetischen, nur von der Urteilszustellung her errechneten Berufungsbegründungsfrist seiner Prozeßbevollmächtigten auch deshalb nicht zum Verschulden gereiche, weil auf die Mitteilung des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift allemal eine Überprüfung des Ablaufs der Begründungsfrist erforderlich werde und auch erfolge. Hier aber sei seiner Prozeßbevollmächtigten auch eine solche Mitteilung nicht zugegangen.

6

Daran ist zwar im Ansatz richtig, daß auch das bei Einreichung der Berufungsschrift notierte mutmaßliche Ende der Begründungsfrist einer Überprüfung dann bedarf, wenn das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird. Der Zugang dieser lediglich bestätigenden Mitteilung ist aber für den Lauf der Begründungsfrist bedeutungslos; sie erleichtert dem Prozeßbevollmächtigten lediglich seine vor allem ihm obliegende Aufgabe, sich über das Eingangsdatum der Berufungsschrift zu vergewissern. Im vorliegenden Falle ist das mutmaßliche Ende der Begründungsfrist aber nicht - wie erforderlich - bei oder alsbald nach Einlegung der Berufung notiert worden. Schon wenn dies geschehen wäre, hätte es nicht zur Versäumung der Berufungsfrist kommen können. Deshalb ist es ohne Bedeutung, ob die gerichtliche Eingangsbestätigung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugegangen ist oder nicht. Selbst wenn das nicht der Fall war, hat sich lediglich das Risiko verwirklicht, dem die Auferlegung der Pflicht entgegenwirken soll, das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Einlegung der Berufung zu vermerken und dies durch entsprechende büroorganisatorische Maßnahmen sicherzustellen (BGH, Beschluß vom 13. Juni 1996 - VII ZB 7/96 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 49).

7

Hinzu kommt schließlich: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert es die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts regelmäßig, daß neben dem Ende der Berufungsbegründungsfrist auch eine sog. Vorfrist zu notieren ist (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 37 m.w.N.). Sie soll bewirken, daß dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt. Daß hier eine solche Vorfrist auf Veranlassung seiner Prozeßbevollmächtigten notiert worden ist, hat der Kläger - wie schon das Berufungsgericht feststellt - nicht vorgetragen. Mithin ist auch unter diesem Blickwinkel ein dem Kläger zurechenbares Organisationsverschulden seiner Prozeßbevollmächtigten nicht ausgeschlossen. Wäre neben dem fehlerhaft eingetragenen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist noch eine Vorfrist (von etwa einer Woche) eingetragen worden, und wären die Akten bei Vorfristablauf der Prozeßbevollmächtigten vorgelegt worden, so hätte sie bei Erfüllung ihrer mit der Aktenvorlage entstehenden Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 38/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 24) festgestellt, daß die Berufungsbegründungsfrist ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts des Einreichens der Berufungsschrift notiert worden ist. Sie hätte dann noch ausreichend Gelegenheit gehabt, den tatsächlichen Ablauf der Frist festzustellen und die Berufung rechtzeitig zu begründen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 192.982,50 DM ([135 DM × 365 × 3,5] + 20.520 DM)

Dr. Schmitz
Römer
Dr. Schlichting
Terno
Seiffert