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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.1997, Az.: 4 StR 307/97

Vergewaltigung und sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen; Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.07.1997
Aktenzeichen
4 StR 307/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 13.01.1997

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 22. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Januar 1997 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Die im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie die Gesamtfreiheitsstrafe können nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die wegen der Vergewaltigung verhängte Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren entnommen. Der durch das inzwischen in Kraft getretene Dreiunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1607) neu geschaffene § 177 StGB, der die §§ 177 und 178 StGB a.F. ersetzt, sieht jedoch einen Regelstrafrahmen mit einer Mindeststrafe von nur noch einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Diese Bestimmung ist ein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, dessen Rückwirkung nach § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist. Zwar sieht § 177 Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. in besonders schweren Fällen eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. Obgleich die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. vorliegen, kann hier aber schon mit Rücksicht auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf - die Tat wurde vor etwa 15 Jahren begangen - nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht einen besonders schweren Fall verneint und daß sich dies wegen der erheblich geringeren Mindeststrafe des § 177 Abs. 1 StGB n.F. auf die Strafhöhe ausgewirkt hätte.

4

Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können daher bestehen bleiben (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 3).

Meyer-Goßner
Maatz
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann