Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.07.1997, Az.: 1 StR 243/97
Anforderungen an die Erörterung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Tatgericht; Überprüfbarkeit der Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts durch das Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.07.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 243/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 18671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Passau - 27.11.1996
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessgegner
Ilyas C. aus D. (Niederlande), geboren am ... 1965 in D. (Türkei)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Juli 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Landau als
beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 27. November 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Die Kosten dieser Revision und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat schon mit der Sachrüge Erfolg, die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf dem Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, bleibt dagegen erfolglos.
I.
Die Revision des Angeklagten
1.
Nach den Urteilsfeststellungen übergab der Angeklagte dem Zeugen Stephan P. in Amsterdam am 16. März 1992 knapp ein Kilogramm Haschisch, das P. gegen Entlohnung über die Bundesrepublik nach Österreich bringen sollte.
Nach dem Überschreiten der Grenze wurde das Rauschgift bei P. sichergestellt. P. wurde deshalb vom Amtsgericht Aachen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.
Am 15. November 1994 wurden bei P. im Raum Passau 19,454 kg Haschisch sichergestellt. Auch dieses Rauschgift hatte er vom Angeklagten in Amsterdam erhalten, um es gegen Entlohnung nach Österreich zu bringen.
2.
Die Verurteilung des Angeklagten stützt sich im wesentlichen auf die Angaben des Zeugen P.. Dieser hat nach seiner Festnahme am 16. November 1994 zwar seine eigene Tat gestanden, hat aber keine Angaben zu seinen Hintermännern gemacht, bei einer Vernehmung am 30. Januar 1995 dann aber erstmals den Angeklagten als Lieferanten, auch hinsichtlich der Tat aus dem Jahre 1992, genannt.
Andere zur Überführung des Angeklagten geeignete Beweismittel als die Aussage P. sind nicht vorhanden. Der Angeklagte bestreitet, P. auch nur zu kennen.
3.
Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen P. führt die Strafkammer aus, dieser habe "plausibel" erklärt, warum er den Angeklagten erst spät benannt habe. Diese Erklärung geht dahin, er, P., habe seinem Bruder Matthias P. - was dieser nicht bestätigt hat - bei einem Besuch in der Justizvollzugsanstalt die Telefonnummer des Angeklagten gegeben und ihn gebeten, den Angeklagten von seiner Verhaftung zu verständigen. Er habe "mit seiner Hilfe in Form eines vom Angeklagten arrangierten Anwaltsbesuch" gerechnet. Nachdem jedoch keinerlei Reaktion erfolgt sei, habe er sich fallengelassen gefühlt und sich daher zu Angaben über den Angeklagten entschlossen.
Gleichzeitig stellt die Strafkammer fest, es sei "ungeklärt, ... ob ... Stephan P. im Besitz der Telefonnummer des Angeklagten ... war". Dies bezeichnet die Strafkammer selbst als unaufgeklärte "Ungereimtheit".
4.
Es mag dahinstehen, ob insoweit ein Widerspruch vorliegt, oder ob dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch mit hinlänglicher Klarheit zu entnehmen ist, daß die Strafkammer damit lediglich ausdrücken wollte, die Aussage Stephan P., im Besitz der Telefonnummer des Angeklagten gewesen zu sein und diese in der Justizvollzugsanstalt seinem Bruder Matthias P. weitergegeben zu haben, sei weder durch objektive Beweismittel noch durch Zeugenaussagen zu erhärten.
Läge ein Widerspruch vor, müßte schon dies zur Urteilsaufhebung führen. Andernfalls hätte die Strafkammer näher erörtern müssen, warum sie den Angaben von Matthias P., die sie in einem anderen Punkt (Komplex "T.") für glaubwürdiger hält als die des Stephan P., in diesem Punkt nicht folgt. Der Tatrichter ist zwar nicht gehindert, Aussagen eines Zeugen zum Teil zu glauben und zum Teil nicht. Eine derartige Beweiswürdigung bedarf aber näherer Begründung (vgl. BGH bei Niemöller StV 1984, 431, 438; BGH, Beschl. v. 22. April 1997 - 4 StR 140/97; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 261 Rdn. 80 jew. m.w.Nachw.). Die Erwägung, daß Matthias P. seinen Bruder jedenfalls im fraglichen Zeitraum in der Justizvollzugsanstalt besucht habe und die Strafkammer im übrigen hinsichtlich seiner Angabe, Stephan P. habe ihm die Telefonnummer des Angeklagten nicht gegeben, "von der Wahrheit der Angaben Matthias P. nicht überzeugt" sei, genügt unter den gegebenen Umständen dieser Anforderung nicht.
5.
Nach alledem ist die nach der maßgeblichen Überzeugung der Strafkammer für die Glaubwürdigkeit Stephan P. wesentliche Annahme, er habe für sein Aussageverhalten eine plausible Erklärung gegeben, nicht rechtsfehlerfrei begründet. Dies führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es auf die Verfahrensrügen noch ankäme. Der Senat sieht jedoch Anlaß, auf die Ausführungen von Gollwitzer a.a.O. § 244 Rdn. 249 zur Behandlung als wahr unterstellter Beweisbehauptungen in den Urteilsgründen hinzuweisen.
II.
Revision der Staatsanwaltschaft
Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand. Die Staatsanwaltschaft verkennt, daß es grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (BGHSt 29, 319, 320).
Die Strafkammer hat alle wesentlichen strafmildernden und straferschwerenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Zusätzliche Umstände, die neben den in den Urteilsgründen aufgeführten zu Lasten des Angeklagten hätten berücksichtigt werden müssen, werden weder von der Revision mitgeteilt noch sind sie sonst ersichtlich. Demnach ist, auch wenn die Verhängung einer höheren Strafe möglich gewesen wäre, der Strafausspruch vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Ulsamer
Wahl
Boetticher
Landau