Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1997, Az.: 5 StR 170/97

Strafbarkeit wegen mittäterschaftlichem unerlaubten Waffenbesitzes; Voraussetzung für das Vorliegen einer Mittäterschaft; Zurechnung des unerlaubten Waffenbesitzes des Mittäters; Zurechnung der tatsächlichen Gewaltausübung des Mittäters; Maßgeblichkeit der Möglichkeit der Erlangung der tatsächlichen Herrschaft über eine Waffe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1997
Aktenzeichen
5 StR 170/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 02.08.1996

Fundstellen

  • NStZ 1997, 604-605
  • NStZ 1997, 604-605 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verabredung zu einer schweren räuberischen Erpressung u. a.

In dem Rechtsstreit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 8. Juli 1997
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. August 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO

    1. a)

      in den Schuldsprüchen dahingehend geändert, daß die Verurteilung des Angeklagten B wegen unerlaubten Waffenbesitzes" entfällt und der Angeklagte S wegen Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung und wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe, eine Waffe mit dem Anschein einer Kriegswaffe und über einen Schlagring verurteilt ist,

    2. b)

      in den Strafaussprüchen mit den zugehörenden Feststellungen aufgehoben.

  1. 1.

    Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    ...

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit "unerlaubtem Waffenbesitz" (den Angeklagten B zusätzlich wegen tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) zu Freiheitsstrafen verurteilt.

2

Die Revisionen der Angeklagten sind im wesentlichen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Juni 1997 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, über die Vernehmung des Zeugen T sei nicht entschieden worden. Der Senat schließt aus, daß der Zeuge unter

4

Eid mehr oder anderes ausgesagt hätte und daß das Gericht zu anderen Feststellungen gelangt wäre.

5

Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand, soweit die Angeklagten wegen "unerlaubten Waffenbesitzes" (ausweislich der angewendeten Vorschriften wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, § 53 Abs.1 Nr. 3a lit. b WaffG, und wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe, § 53 Abs. 3 Nr. 1b WaffG) deshalb verurteilt worden sind, weil ihnen das von den gesondert verfolgten Mittätern N und Sch eigenhändig verwirklichte Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und zweier Schußwaffen "nach mittäterschaftlichen Kriterien zuzurechnen" sei. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Waffen von dem Mittäter N erworben und versteckt. Als beide Mittäter die Waffen in die Nähe des in Aussicht genommenen Tatorts verbringen wollten, wurden sie von der Polizei festgenommen, kurz ehe sie mit den Angeklagten zusammentreffen konnten. Die Angeklagten waren damit nicht in der Lage, selbst die Gewalt über die Schußwaffen auszuüben. Hierzu reichte auch nicht die Verabredung, von den Mitangeklagten die Waffen zur Begehung der Tat rechtzeitig ausgehändigt zu bekommen. Auch eine Zurechnung der tatsächlichen Gewaltausübung über § 25 Abs. 2 StGB ist nicht möglich.

6

Die Gefahr, der der Gesetzgeber mit der Bestrafung der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe begegnen wollte, liegt in der jederzeit zu realisierenden tatsächlichen Möglichkeit der Herrschaft über die Waffe. Sie geht nur von demjenigen aus, der jederzeit auf die Waffe zugreifen kann (vgl. Steindorf 6. Aufl. § 4 WaffG Rdn. 5; Hinze, Waffenrecht, § 4 WaffG Anm. 4). An der Tatausführung haben die Angeklagten deshalb noch nicht mitgewirkt, einen Beitrag zur Durchführung der Tat haben sie noch nicht geleistet. Die bloße Beteiligung der Angeklagten an der Verabredung, Waffen zur Verwendung bei dem geplanten Überfall zu besorgen, reicht für Mittäterschaft bei diesem Waffendelikt nicht aus.

7

Damit entfällt beim Angeklagten B der Schuldspruch wegen "unerlaubten Waffenbesitzes". Bei dem Angeklagten S ist der Schuldspruch im Hinblick auf die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur tatsächlichen Gewaltausübung über eine Schußwaffe (§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG), über eine Waffe mit dem Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe (§ 37 Abs. 1 Nr. 1e WaffG; § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG) sowie über einen Schlagring (§ 37 Abs. 1 Nr. 6 WaffG, § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG) zu ändern. Die Tat steht in Tatmehrheit zu der Verbrechensverabredung, weil diese Waffen in keinem Zusammenhang mit dem verabredeten Verbrechen stehen.

8

Dies führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Die Strafkammer hat zwar die Strafen jeweils dem nach § 30 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen, aber bei beiden Angeklagten die Verwirklichung eines weiteren, mittäterschaftlich begangenen Waffendelikts strafschärfend gewürdigt.

Laufhütte
Häger
Nack
Pfister
Gerhardt