Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1997, Az.: 4 StR 271/97
Anforderungen an den bedingten Tötungsvorsatz bei Benutzung von Kraftfahrzeugen als Angriffsgegenstand; Lebenslange Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Begründung der Schwere der Tatschuld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 271/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 29.11.1996
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1998, 170 (Urteilsbesprechung von Richter am BGH Dr. Klaus Tolksdorf, Karlsruhe)
- NStZ-RR 1997, 331-332 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.
Prozessführer
Dalibor V. aus D., geboren am ... 1975 in T. (Bosnien), zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 8. Juli 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. November 1996 mit den Feststellungen aufgehoben,
- 1.
soweit der Angeklagte in den Fällen "zum Nachteil L." sowie "In der W. A." verurteilt und soweit er freigesprochen worden ist; insoweit bleiben jedoch die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufrechterhalten;
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe und
- 3.
soweit eine Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen "1. im Fall zum Nachteil K. und N. des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr 2. im Fall zum Nachteil L. des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr 3. im Fall "In der W. A." des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" (richtig tenoriert: des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Totschlag) für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis "für immer" angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte "im Fall zum Nachteil K. und N." wegen - vorsätzlichen - gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist.
2.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten auch in den Fällen "zum Nachteil L." und "In der W. A." des - vorsätzlichen - gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr für schuldig befunden. Die Verurteilung hält jedoch insoweit sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, als die der tateinheitlichen Verurteilung im "Fall zum Nachteil L." wegen versuchten Totschlags zugrundeliegende Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, nicht ausreichend mit Tatsachen belegt ist und das Schwurgericht das Verhältnis dieser beiden Fälle zueinander rechtlich nicht zutreffend beurteilt hat.
a)
Das Schwurgericht ist ohne weiteres zu der Auffassung gelangt, der Angeklagte habe, als er, um seine Flucht vor der Polizei fortzusetzen, mit dem von ihm benutzten Pkw rückwärts auf den in einer Entfernung von ca. 15 Metern hinter ihm auf seinem Dienstkrad sitzenden Polizeibeamten zugefahren sei, "die ihm bewußte Möglichkeit billigend in Kauf (genommen), daß der Zeuge L. tödliche Verletzungen hätte erleiden können" (UA 21). Aus den Umständen des äußeren Tathergangs ist aber nichts dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte nicht darauf vertraut haben kann, der Polizeibeamte würde (nur) verletzt werden, falls er ihn mit dem Pkw erfassen sollte (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 17). Hiermit setzt sich das Schwurgericht nicht auseinander. Dessen hätte es aber schon deshalb bedurft, weil sich die Annahme, der Angeklagte habe sich auch mit einem tödlichen Erfolg abgefunden, keineswegs von selbst versteht. Entgegen den Einwendungen der Revision hat das Schwurgericht allerdings ohne Rechtsfehler angenommen, der Angeklagte habe nicht damit rechnen können, daß es dem auf einem Motorrad befindlichen Polizeibeamten in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit gelingen würde, sich rechtzeitig "außer Gefahr zu bringen" (UA 39, 67). Dies allein genügte indes nicht, um den Schluß auf einen bedingten Tötungsvorsatz zu rechtfertigen. Die Geschwindigkeit "von etwa 25 bis 30 km/h" (UA 20), mit der der Angeklagte zurücksetzte, war nicht so hoch, daß tödliche Verletzungen des Polizeibeamten die naheliegende Folge des Geschehens waren, zumal der Angeklagte auch noch "zu bremsen (begann), weil er den Abbiegevorgang einleiten wollte" (UA 21). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Angeklagte das Polizeimotorrad mit dem Heck des Pkw erfaßte, wodurch der Polizeibeamte und das Motorrad zu Boden gerissen und von dem Pkw "noch ca. 4,5 Meter rückwärts über den Asphalt geschoben" wurden (UA 21). Insofern hätte das Schwurgericht Feststellungen dazu treffen und in seine Überlegungen einbeziehen müssen, ob das Krad selbst und auch die Ausrüstung (Helm, Motorradkleidung u.a.) dem Polizeibeamten Schutz boten, der jedenfalls unter den hier gegebenen, für den Angeklagten erkennbaren Umständen die Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Erfolges als eher fernliegend erscheinen ließ. Tatsächlich erlitt der Polizeibeamte auch "nur" Prellungen im Brustbereich und einen Handwurzelknochenbruch.
b)
Auch die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen dem "Fall zum Nachteil L." und dem Fall "In der W. A." durch das Schwurgericht hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat insoweit das Vorliegen zweier selbständiger Straftaten (§ 53 StGB) angenommen, "da die Gefährdung des Zeugen L. bereits eingetreten war und damit das vorherige Gefährdungsdelikt beendet und vollendet war" (UA 69). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bilden aber alle Gesetzesverletzungen, die der Täter im Verlauf einer einzigen, lebenslangen Sperre nicht aus. Entscheidend für die Dauer der Sperrfrist ist die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters, so daß die Sperre gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB für immer nur angeordnet werden darf, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht; die Schwere der Tatschuld ist nur von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters geben kann (st. Rspr.; BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1 bis 4). Im übrigen hat das Landgericht auch nicht verständlich gemacht, weshalb es für den Angeklagten zur Wiedererlangung seiner charakterlichen Fahreignung noch nach der Haftentlassung einer Bewährung "zunächst ohne das Führen eines Kraftfahrzeuges" bedürfen soll. Dies setzte nämlich voraus, daß nicht erwartet werden kann, daß bereits der langfristige Strafvollzug und die Mitarbeit des Angeklagten am Vollzugsziel positiv auf ihn einwirken (vgl. BGH VRS 37, 423; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. StGB § 69 a Rdn. 4 m.w.N.). Hiermit befaßt sich das Landgericht aber nicht; auch sonst ist hierfür dem Urteil nichts zu entnehmen. Schließlich hat der Ablauf der Sperrfrist auch nicht die "automatische" Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zur Folge; vielmehr wird gerade in einem Fall, wie er hier gegeben ist, eine sorgfältige Prüfung durch die Verwaltungsbehörde vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgen müssen (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 69 a Rdn. 16).
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovic
Ernemann