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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1997, Az.: VII ZR 159/96

Ersatz der vergeblichen Aufwendungen; Pflichtverletzung durch verspätete Ermittlung der Baukosten; Rechtzeitige Beratung über die Baukostenentwicklung; Schadensersatzanspruch wegen Verzugs; Der beim Werkvertrag geschuldete Erfolg; Fälligkeit der Leistung des Werkunternehmers mit dem für die Ablieferung des Gesamtwerkes maßgeblichen Zeitpunkt; Vereinbarung über eine gesonderte Fälligkeit von Teilleistungen beim Werkvertrag; Fälligkeit einer Kostenberechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1997
Aktenzeichen
VII ZR 159/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Rostock - 28.03.1996

Fundstellen

  • BauR 1997, 1067-1069 (Volltext mit red. LS)
  • IBR 1998, 113 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • JurBüro 1998, 49-50
  • NJW-RR 1997, 1376-1377 (Volltext mit red. LS)
  • ZfBR 1998, 22-23 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie
die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. März 1996 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von den beklagten Architekten Schadensersatz.

2

Der Kläger wollte in G.-L. ein Hotel errichten. Die Beklagten waren beauftragt, die Architektenleistungen zu erbringen. In einer Bauvoranfrage vom 5. März 1991 haben die Beklagten den Bauwert nach DIN 276 mit 1.713.720,00 DM angegeben. Mit Schreiben vom 20. August 1991 forderten sie auf der Grundlage einer "nach Abschluß der LPH (= Leistungsphase) 4 vorgenommenen" Kostenschätzung eine erste Abschlagszahlung an. Diese undatierte Kostenschätzung bezifferte die Gesamtkosten des Bauvorhabens mit 2,9 Mio. DM. Mit Schreiben vom 30. März 1992 wiesen die Beklagten den Kläger auf zu erwartende Baukosten von rund 4 Mio. DM hin. Eine von den Beklagten am 14. April 1992 aufgestellte Kostenberechnung weist Gesamtkosten von 4,24 Mio. DM aus.

3

Der Kläger veranlaßte eine Überprüfung dieser Kostenberechnung durch das Architekturbüro R., das zu Gesamtkosten in Höhe von 5,13 Mio. DM gelangte. Daraufhin kündigte der Kläger am 19. Mai 1992 den Architektenvertrag fristlos wegen nicht fachgerechter Arbeiten und wegen Kostenüberschreitung. Von einer Durchführung des Bauvorhabens sah er aus finanziellen Gründen ab.

4

Mit seiner Klage macht der Kläger 261.419,45 DM an nutzlosen Aufwendungen geltend. Außerdem will er festgestellt haben, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihn von noch offenen Forderungen in Höhe von 95.016,40 DM freizustellen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr teilweise stattgegeben und den Kläger zur Zahlung von 118.988,92 DM sowie zur Freistellung in Höhe von 22.952,40 DM verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet.

7

I.

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB zu. Er könne die vergeblichen Aufwendungen ersetzt verlangen, die er nach dem 20. August 1991 gemacht habe.

8

Das Berufungsgericht sieht eine Pflichtverletzung der Beklagten in einer verspäteten Ermittlung der Baukosten. Die Beklagten hätten ihre Kostenermittlungen nicht in den hierfür vorgesehenen Leistungsphasen erbracht und damit den Kläger nicht rechtzeitig über die Baukostenentwicklung beraten. Im Schreiben der Beklagten vom 20. August 1991 komme zum Ausdruck, daß die Kostenschätzung nicht wie erforderlich in der Leistungsphase 2, sondern erst nach der Leistungsphase 4 erstellt worden sei; damit werde zugleich bestätigt, daß die Kostenberechnung, die seinerzeit noch nicht vorgelegen habe, nicht wie erforderlich in der Leistungsphase 3, sondern ebenfalls verspätet erstellt worden sei. Es sei davon auszugehen, daß dem Kläger am 20. August 1991 lediglich die aus der Kostenschätzung sich ergebende Erweiterung des Baukostenrahmens auf 2,9 Mio. DM bekannt gewesen sei. Zu jenem Zeitpunkt hätte aber bereits die tatsächlich erst im Frühjahr 1992 übermittelte Kostenberechnung vorliegen müssen mit den darin ausgewiesenen Gesamtbaukosten von 4,24 Mio. DM. Die nach dem 20. August 1991 entstandenen Kosten hätte der Kläger bei rechtzeitiger Mitteilung der Kostenentwicklung einsparen können.

9

2.

Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.

10

Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen verspäteter Kostenermittlungen nicht aus.

11

Die vom Berufungsgericht angenommene Verspätung begründet keinen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB. Ein Schadensersatzanspruch kann auch nicht auf Verzug gestützt werden. Da beim Werkvertrag ein Erfolg geschuldet wird, wird die Leistung des Werkunternehmers grundsätzlich erst mit dem für die Ablieferung des Gesamtwerkes maßgeblichen Zeitpunkt fällig, sofern nicht eine Vereinbarung über eine frühere Fälligkeit von Teilleistungen getroffen worden ist. Eine besondere Fälligkeit der Kostenberechnung war hier nicht vereinbart.

12

Auch für einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus.

13

Abgesehen von der Vertragspflicht, die genannten Kostenermittlungen zu erarbeiten, waren die Beklagten verpflichtet, den Kläger zu den Baukosten und deren Entwicklung allgemein zu beraten. Sie hatten es in § 1 Abs. 2 der "Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag" sogar ausdrücklich übernommen, den Kläger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn erkennbar wird, daß die zu erwartenden Baukosten überschritten werden. Danach hatten die Beklagten den Kläger auch auf eingetretene oder zu erwartende Kostensteigerungen hinzuweisen, die in einer bereits vorliegenden Kostenermittlung nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie zunächst nicht vorhersehbar waren.

14

Wenn die Gesamtbaukosten, wie das Berufungsgericht offenbar annimmt, am 20. August 1991 bereits mit 4,24 Mio. DM anzunehmen gewesen sein sollten, dann hätte für die Beklagten in jenem Zeitpunkt und in den vorangegangenen Monaten auch der erhebliche Anstieg der zuvor auf lediglich 2,9 Mio. DM geschätzten Kosten erkennbar sein müssen. Auf diese außerordentliche Entwicklung hätten die Beklagten den Kläger dann hinweisen müssen. Unterblieb dieser Hinweis, dann wäre das eine Pflichtverletzung.

15

Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen zu der Entwicklung der Baukosten getroffen. Dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, daß eine Kostenermittlung auch im August 1991 schon zu Gesamtkosten in Höhe etwa von 4,24 Mio. DM gekommen wäre, wie sie sich dann im April 1992 ergeben haben, oder daß vergleichbare, die Hinweispflicht der Beklagten auslösende Kostenentwicklungen stattgefunden hätten. Das Berufungsgericht hat schließlich nicht festgestellt, ob die verschiedenen Kostenermittlungen der Beklagten richtig oder falsch waren. Allein die Differenz zwischen der Kostenschätzung und der Kostenberechnung besagt insoweit wenig. Offengeblieben ist auch, ob die Kostenerhöhungen nicht vielleicht ganz oder teilweise auf Wünsche des Klägers oder auf Planungsänderungen zurückgingen. Eine entsprechende Sachaufklärung wird gegebenenfalls nachzuholen sein.

16

II.

Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

17

Sofern sich eine Vertragspflichtverletzung der Beklagten bestätigt, wird das Berufungsgericht neben dem Schaden vor allem auch die Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden sowie die Frage zu prüfen haben, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft. Ein solches kommt in Betracht, wenn der Kläger noch Aufwendungen gemacht hat, nachdem für ihn schon erkennbar geworden war, daß die Finanzierung der Baukosten in der von den Beklagten mitgeteilten Höhe scheitern werde.

18

Das Berufungsgericht wird sich ferner gegebenenfalls auch mit den Rügen der Revision zur Anspruchshöhe bezüglich eines Rechenfehlers und der Schätzung des Zinsschadens auseinanderzusetzen haben. Im übrigen wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, in welcher Höhe Honoraransprüche der Beklagten bestehen. Das Berufungsgericht berücksichtigt ohne jede Begründung eine Teilhonorarforderung von 59.931,96 DM, die der Kläger bei rechtzeitiger Unterrichtung hätte einsparen können, und geht auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit weiteren Honorarforderungen überhaupt nicht ein. Auch das vorangegangene Teilversäumnisurteil enthält insoweit keine tragfähige Begründung.

Lang
Quack
Thode
Wiebel
Kuffer