Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.1997, Az.: 2 StR 228/97
Begriff des Vermögensnachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Auswirkungen eines Vermögensnachteils mit einem gleichzeitig einhergehenden Vermögensvorteil; Anforderungen an den Vorsatz beim Tatbestand der Untreue
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 228/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19227
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1997, 543-544 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1999, 25-26
- wistra 1997, 301-302
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessgegner
Erich August N. aus B., geboren am ... 1935 in G.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 2. Juli 1997
gemäß § 153 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Verfahren wird eingestellt.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechtes rügt.
Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
1.
Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB angenommen hat, wären durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Der Tatrichter mißt den mit dem Verkauf des Grundstücks an die Firma S. - gerade auch vom Angeklagten - erwarteten Vorteilen für die Stadt B. wie "erhöhte Gewerbesteuereinnahmen, Rettung von zumindest einem Teil der Arbeitsplätze der Firma R., Schaffung neuer Arbeitsplätze, Stärkung des Wirtschaftsstandortes Ringen" keine erkennbare Bedeutung bei. Er erwähnt zwar "die in Aussicht gestandenen Vorteile der Gewerbesteuereinnahmen, Senkung der Arbeitslosenquote und Zugewinn der Kaufkraft", läßt diese im Ergebnis aber als "noch relativ unkonkret" außer Betracht und stuft sie letztlich als unbeachtliches Motiv des Angeklagten ein. Ein gleichzeitig mit dem Schaden vorliegender und diesen ausgleichender Vorteil ist aber dann gegeben, wenn nicht nur eine Chance auf Vermögenszuwachs, sondern eine begründete Aussicht hierfür besteht (vgl. BGHSt 17, 147, 148; BGH NJW 1975, 1234, 1235).
Im vorliegenden Fall ist die mit dem Vertragsabschluß mit der Firma S. verknüpfte Erwartung auf Gewerbesteuereinnahmen, Rettung und Schaffung von Arbeitsplätzen u.s.w. genauso schon als ein Vermögensvorteil anzusehen, wie die durch den Vertrag übernommene Verpflichtung zur altlastenfreien Übergabe bereits einen Vermögensnachteil darstellt. Da die Firma S. das Grundstück mit dem erklärten Ziel gekauft und mehr als 11 Millionen DM dafür ausgegeben hat, dort eine Ceranproduktion mit vielen Arbeitsplätzen zu errichten, bestand - trotz des vereinbarten Rücktrittsrechtes - nicht nur eine Chance, sondern eine begründete Aussicht für den erwarteten Vermögensvorteil.
2.
Der Tatrichter hat als Folge seiner Ansicht über den Begriff des Vermögensnachteils auch einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten nicht hinreichend festgestellt.
Bei der Untreue sind an den Vorsatz strenge Anforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn nur bedingter Vorsatz in Frage steht und der Täter, wie hier, nicht eigensüchtig gehandelt hat (st. Rspr., vgl. u.a. BGH wistra 1983, 72; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1). Der Täter muß sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch des dadurch bewirkten Vermögensnachteils bewußt sein (vgl. BGH NStZ 1986, 455; BGH GA 56, 121, 123; RG JW 1936, 882).
Soweit der Tatrichter ausführt, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, "daß sich das von ihm eingegangene Kostenrisiko in unbestimmter Höhe, jedenfalls weit über die von ihm genannte Summe von 5 Millionen DM hinaus verwirklichen werde", reicht diese Feststellung gerade nicht zur Belegung des bedingten Vorsatzes aus. Denn Bezugspunkt ist nicht die Summe von 5 Millionen DM, sondern sind auch die zu erwartenden finanziellen Vorteile durch die Errichtung der Produktionsstätte mit den damit verbundenen Vermögensvorteilen für die Stadt Bingen.
3.
Das öffentliche Interesse erfordert nicht, daß die genannten Fragen, die zur Aufhebung des Urteils - jedenfalls - aus sachlich-rechtlichen Gründen führen würden, in einer weiteren Hauptverhandlung erörtert und abschließend entschieden werden. Hierzu wären zeitraubende neue Ermittlungen zur objektiven und subjektiven Tatseite erforderlich. Diese wären auf einen Zeitraum zu beziehen, der mehr als acht Jahre zurückliegt. Die Verläßlichkeit derartiger Erhebungen bliebe von vornherein zweifelhaft.
Das Landgericht hat für die - nach seiner Auffassung vorliegende - Straftat eine geringe Strafe verhängt und dadurch in Würdigung auch der Person des Angeklagten zum Ausdruck gebracht, daß das öffentliche Interesse eine deutlichere Ahndung nicht gebietet. Selbst wenn ein neuer Tatrichter wiederum zu einer Verurteilung gelangen würde, könnte er - ganz abgesehen von einer Reduzierung des Schuldumfangs - schon wegen des zu erwartenden Zeitablaufs und im Hinblick auf Art. 6 MRK allenfalls noch zu einer wesentlich herabgesetzten Sanktion gelangen.
Die dem Senat gewichtig erscheinenden Zweifel hinsichtlich der inneren Tatseite legen eine erneute Verurteilung des Angeklagten ohnehin nicht nahe.
Geboten ist daher ein rascher Abschluß des Verfahrens, durch den deutlich gemacht wird, daß die dem Angeklagten möglicherweise vorzuwerfende Schuld durch die ihn belastenden Folgen des Verfahrens bereits ausgeglichen ist.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 4 StPO.
Niemöller
Bode
Frau Ri'inBGH Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke
Rothfuß