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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1997, Az.: XII ZB 71/97

Verwerfung des "Hauptrechtsmittels der Berufung" als unstatthaft durch das Oberlandesgericht; Anforderungen an die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen ein Teilversäumnisurteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1997
Aktenzeichen
XII ZB 71/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 20816
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 13.03.1997

Prozessführer

Claus H., derzeit unbekannten Aufenthalts

Prozessgegner

Monique H., H.straße ..., T.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. März 1997 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert: 6.000 DM.

Gründe

1

Das Rechtsmittel des Antragsgegnes gegen den angefochtenen Beschluß ist nicht begründet.

2

1.

Das Oberlandesgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß gegen das Teilversäumnisurteil über den nachehelichen Unterhalt vom 28. November 1996, auch nachdem dieses im Rahmen eines Verbundurteils zusammen mit der Ehescheidung (insoweit §§ 606, 612 Abs. 4 ZPO) ergangen ist, allein der Einspruch und nicht die Berufung stattfindet (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 4/88 = BGHR ZPO § 629 Abs. 2 Teilversäumnisurteil 1 = FamRZ 1988, 945). Da der Antragsgegner ausdrücklich bei dem Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht "Berufung" gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum nachehelichen Unterhalt eingelegt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 11. Mai 1994 - XII ZB 55/94 = FamRZ 1994, 1521) und diese auf den gerichtlichen Hinweis vom 13. Februar 1997 mit Schriftsatz vom 20. Februar 1997 als "Hauptrechtsmittel der Berufung" aufrechterhalten hat, hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig (nämlich unstatthaft) verworfen.

3

2.

Die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen das Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts vom 28. November 1996 war allerdings entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bei Eingang der Berufung am 8. Januar 1997 noch nicht abgelaufen. Insoweit ist das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft von der Geltung einer mit der Bewirkung der Zustellung am 23. Dezember 1996 beginnenden Zweiwochenfrist (Ende: 7. Januar 1997 nach dem gesetzlichen Feiertag in Bayern vom 6. Januar 1997) ausgegangen. Diese Frist galt im vorliegenden Fall jedoch nicht. Nach § 339 Abs. 2 ZPO ist vielmehr in Fällen, in denen die Zustellung des Versäumnisurteils - wie hier - durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen muß, die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluß zu bestimmen. Eine solche Fristbestimmung ist indessen weder in dem Teilversäumnisurteil vom 28. November 1996 noch nachträglich durch gesonderten Beschluß erfolgt. Das hatte zur Folge, daß trotz der Zustellung des Versäumnisurteils seinerzeit eine Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl. RGZ 63, 82, 85; Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 339 Rdn. 12; Zöller/Herget ZPO 20. Aufl. § 339 Rdn. 6) und das Einspruchsverfahren gegebenenfalls noch durchgeführt werden kann.

Streitwertbeschluss:

Wert: 6.000 DM.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blumenröhr ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
Krohn
Zysk
Hahne
Gerber