Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1997, Az.: 3 StR 259/97
Verfall statt Einziehung von beim Verkäufer sichergestellten Verkaufserlösen aus Rauschgiftgeschäften
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 259/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 20.01.1997
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
Frank S. aus W., geboren am ... 1973 in O. (Nigeria)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. Juni 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Anordnung der Einziehung durch die Anordnung des Verfalls von 170 DM ersetzt wird, weil beim Verkäufer sichergestellte Verkaufserlöse aus Rauschgiftgeschäften nicht der Einziehung, sondern dem Verfall unterliegen; der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand, da die verhängte Freiheitsstrafe durch die erlittene Untersuchungshaft als voll verbüßt gilt, so daß eine Strafaussetzung zur Bewährung schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt (BGHSt 31, 25 [BGH 24.03.1982 - 3 StR 29/82]). Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
Boetticher