Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.1997, Az.: 2 StR 251/97
Plicht des Tatrichters zur Vornahme einer Gesamtbetrachtung sämtlicher tatrelevanter Umstände bei der Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten; In dubio pro reo bei der Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 251/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 27.01.1997
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 355-356 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Heinz Josef G. aus D., geboren am ... 1943 in A. z. Z. einstweilen untergebracht in der Rheinischen Landesklinik D.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 18. Juni 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Januar 1997 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung der Maßregel und insoweit zur Zurückverweisung der Sache; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil der Angeklagte die Straftat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen habe und von ihm weitere erhebliche Straftaten zu erwarten seien. Beim Angeklagten bestehe eine schwere, gemischte Persönlichkeitsstörung mit narzißtischen und antisozialen Zügen, sowie einer Störung der Impulskontrolle. Diese sei dem Begriff der schweren seelischen Abartigkeit zuzuordnen. Insgesamt ergebe sich das Bild einer exzentrischen, narzißtisch gestörten, unberechenbaren und dissozialen Persönlichkeit. Die erhöhte emotionale Störbarkeit und Impulsivität könne durch eine Hirnsubstanzschädigung mitbedingt sein.
Damit hat das Landgericht die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet.
Bei der Bewertung der vom Landgericht beschriebenen Persönlichkeitsstörung besteht die Gefahr, daß Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich innerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegen, zu Unrecht als Symptome einer die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden schweren seelischen Abartigkeit bewertet werden. Das gilt besonders dann, wenn es um die Beurteilung kaum meßbarer, objektiv schwer darstellbarer Befunde und Ergebnisse, wie das einer "gemischten Persönlichkeitsstörung" geht.
Der Tatrichter ist deshalb gehalten, sein Urteil über die Art und den Schweregrad der Störung auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, sowie der Vorgeschichte, dem unmittelbaren Anlaß und der Ausführung der Tat, und schließlich des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat zu fällen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1, 2, 4, 9, 24). Ist über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden, so muß in Fällen, in denen Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten oder seinen Handlungen möglicherweise nicht auf eine schwere andere seelische Abartigkeit hindeuten, sondern ihre Erklärung auch in anderen Umständen finden können, zu Gunsten des Angeklagten von dieser Möglichkeit ausgegangen werden. Im vorliegenden Falle liegt nach den vom Landgericht beschriebenen Persönlichkeitsmerkmalen des Angeklagten die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht nahe. Ein wesentliches Indiz gegen das Vorliegen einer solchen seelischen Störung ist auch die Tatsache, daß der zur Zeit der Tat 52 Jahre alte Angeklagte bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Die Tat selbst, die aus einem eskalierten Partnerschaftskonflikt entstand, weist Besonderheiten auf, die auch durch eine erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten zu erklären wären. Eine solche Alkoholisierung verneint das Landgericht indessen mit fehlerhafter Begründung:
Eine dem Angeklagten nach der Tat um 23.10 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,86 %o auf. Das ergibt für die Tatzeit gegen 20.30 Uhr eine BAK von etwa 2,6 %o. Das Landgericht hat indessen eine derart hohe Blutalkoholkonzentration mit der Begründung verneint, die Zeugin R. habe in der Zeit, in der sie sich noch in der Gewalt des Angeklagten befand (nur) schwachen Alkoholgeruch wahrgenommen, und der Angeklagte habe in Anwesenheit der Zeugin keinen weiteren Alkohol zu sich genommen. Auch das gesamte übrige Verhalten des Angeklagten, insbesondere seine Motorik, seine Sprache und sein Denkverlauf wiesen mit Bestimmtheit nur auf eine unwesentliche Alkoholisierung zur Tatzeit hin. Die später festgestellte erhebliche Blutalkoholkonzentration sei auf einen "Sturztrunk" größerer Mengen eines hochprozentigen Weinbrandes der Marke Napoleon nach der Tat zurückzuführen.
Das Gericht beruft sich insoweit auf das Gutachten eines Sachverständigen. Woher dieser Kenntnis von dem genannten "Sturztrunk" nach der Tat hat, ist nicht dargetan. Der Angeklagte, der ab 19.30 Uhr bis zu seiner Festnahme um 22.00 Uhr allein in der Wohnung war, hat in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Daß er auf die Zeugin keinen betrunkenen Eindruck machte und in ihrer Anwesenheit keinen weiteren Alkohol getrunken hat, besagt nichts, denn die Zeugin hatte den Angeklagten bereits um 19.30 Uhr - also eine Stunde vor der Tat - wieder verlassen.
Das vom Landgericht aufgrund von "Motorik, Sprache und Denkverlauf" festgestellte Leistungsverhalten des Angeklagten gibt keinen hinreichenden Hinweis auf den Grad der Alkoholisierung im Zeitpunkt der Tat (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 30 m.w.H.). Es ist insbesondere kein Indiz dafür, daß die Tat in ihrer Besonderheit nicht von einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens infolge übermäßigen Alkoholgenusses, sondern von einer schweren anderen seelischen Abartigkeit des Angeklagten mitbeeinflußt worden ist.
Theune
Niemöller
Detter
Rothfuß