Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.1997, Az.: 4 StR 243/97
Verwertungsverbot durch Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens; Verwertungsverbot durch die Vernehmung des Angeklagten ohne Hinzuziehung eines zur Verfügung stehenden Verteidigers ; Erforderlichkeit der Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes in der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.06.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 243/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 28.01.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1997, 502-503 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1997, 511
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Christian K. aus E., dort geboren am ... 1967, zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Juni 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat bemerkt ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Mai 1997 zu dem von der Revision gerügten Verstoß gegen § 163 a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO:
Der Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, der darin liegen kann, daß dem Angeklagten bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung, bei der er sich nach ordnungsgemäßer Belehrung zur Aussage ohne Hinzuziehung eines Verteidigers bereit erklärte, nicht mitgeteilt wurde, daß sich bereits ein Verteidiger für ihn gemeldet hatte, kann zwar ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Vernehmung gemachten Angaben nach sich ziehen. Dies kann der Revision indes nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen ist, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger der Verwertung der polizeilichen Aussage durch Vernehmung der Verhörspersonen in der Hauptverhandlung widersprochen hat. Daß der Verteidiger im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft insoweit ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht hat, genügt nicht (vgl. BGHSt 38, 214, 226; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 136 Rdn. 20, 20 a).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Maatz
Kuckein
Athing
Ernemann