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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1997, Az.: 5 StR 58/97

Freispruch vom Vorwurd des versuchten Mordes; Mord aus Blutrache; Vorliegen einer unzulässigen Beweisantizipation; Ablehnung eines Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1997
Aktenzeichen
5 StR 58/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 20653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 02.09.1996

Fundstellen

  • NJW 1997, 2762-2765 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1998, 207 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NStZ 1997, 503-505 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1997, 567-569

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Prozessgegner

Nasser Ahmad A. aus H., geboren am ... 1969 in P. (Afghanistan)

Amtlicher Leitsatz

Ablehnung eines Beweisantrages des Nebenklägers zu den Angeklagten belastenden Indiztatsachen, insbesondere wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Juni 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Solin-Stojanovic,
Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... als Vertreter des Nebenklägers,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

2

Hintergrund der Tat ist eine Blutrache zwischen in H. lebenden afghanischen Familien. Anlaß war, daß der Bruder des Nebenklägers am 4. September 1995 seine Ehefrau getötet hatte, die eine Cousine des Angeklagten war. Dessen große Familie hegte Blutrachepläne, die drei Tage später durch einen Mordanschlag auf den Nebenkläger in die Tat umgesetzt wurden. Als der Nebenkläger am Morgen des 7. September 1995 mit seinen beiden kleinen Kindern seine Wohnung verlassen hatte, versetzte ihm ein maskierter Mann auf der Straße drei tiefe Messerstiche in den Rücken. Der Nebenkläger ergriff, laut um Hilfe rufend, die Flucht, ein Mann mit einem Schrotgewehr - ein zweiter, gleichfalls maskierter Täter oder aber, nach Auffassung des Schwurgerichts nicht ausschließbar, der Messerstecher selbst - verfolgte ihn und gab zwei Schüsse auf ihn ab. Der erste verfehlte ihn, der zweite traf ihn in den Oberschenkel. Der Nebenkläger brach nach einem Fluchtweg von insgesamt etwa 100 m vor einem Hauseingang schwer verletzt zusammen. Der Verfolger entkam. Bereits unmittelbar danach gab der schwerverletzte Nebenkläger gegenüber seiner herbeigeeilten Ehefrau an, der ihm bekannte Angeklagte sei der maskierte Täter gewesen, der auf ihn eingestochen habe. Anwohner hatten die Polizei alarmiert, der Nebenkläger wurde ins Krankenhaus gebracht und gerettet.

3

Das Schwurgericht hält die Identifizierung des Angeklagten durch den Nebenkläger nicht für hinreichend zuverlässig, es hat sich auch unter Berücksichtigung weiterer Indizien nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen vermocht.

4

Die Revision des Nebenklägers gegen das freisprechende Urteil hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

5

I.

Der Vertreter des Nebenklägers hatte in der Hauptverhandlung die Vernehmung einer siebzigjährigen afghanischen Nachbarin, die weder zur Familie des Angeklagten noch zu der des Nebenklägers gehörte, zu der Behauptung beantragt, der Angeklagte habe sich am Tattag bei der Trauerfeier für seine Cousine damit gebrüstet, er habe den Nebenkläger "erledigt". Das Schwurgericht hat die Zeugin antragsgemäß vernommen. Sie hat ausgesagt, sie habe weder eine derartige Äußerung des Angeklagten gehört noch hiervon der Mutter des Nebenklägers - von der dieser das alsbald noch im Krankenhaus erfahren haben wollte - erzählt.

6

Daraufhin beantragte der Nebenklägervertreter die zeugenschaftliche Vernehmung der in H. wohnhaften Mutter des Nebenklägers. Diese werde bestätigen, die siebzigjährige Nachbarin habe sie darüber informiert, daß sie bei der Trauerfeier gehört habe, wie sich der Angeklagte (zusammen mit einem weiteren Mann) der Tatbegehung berühmt habe. Das Schwurgericht lehnte den Beweisantrag "aus tatsächlichen Gründen wegen Bedeutungslosigkeit" ab. Die siebzigjährige Nachbarin habe "- vereidigt vernommen - in der Hauptverhandlung den unter Beweis gestellten Gesprächsinhalt in Abrede genommen. Selbst wenn die" Mutter des Nebenklägers "den unter Beweis gestellten Gesprächsinhalt bestätig(e), würde davon die Entscheidung nicht beeinflußt, weil dieser Aussage die der (siebzigjährigen) Zeugin, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln derzeit kein Anlaß besteh(e), diametral entgegenstünde".

7

II.

Diese Verfahrensweise beanstandet die Revision mit Recht.

8

1.

Der Grund, einen Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO - zweite Alternative - wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abzulehnen, betrifft allein die Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache. Eine unter Beweis gestellte Indiztatsache ist aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn das Gericht auch für den Fall, daß sie erwiesen wäre, daraus keinen für das Urteil relevanten Schluß ziehen würde. Dies ist zwar nach Maßgabe des bisherigen Beweisergebnisses zu beurteilen. Das bezieht sich aber nur auf die Beurteilung der weiteren relevanten Tatsachen. Neben diesen ist dann die Beweisbehauptung in die Würdigung einzustellen, und dabei ist deren uneingeschränkte Bestätigung durch das angegebene Beweismittel zu unterstellen, ohne daß dies etwa durch das bisherige Beweisergebnis relativiert werden dürfte (vgl. Herdegen in KK-StPO 3. Aufl. § 244 Rdn. 74 m.w.N.; Schweckendieck NStZ 1997, 257). Die so gefundene tatsächliche Bedeutungslosigkeit ist in dem den Beweisantrag ablehnenden Gerichtsbeschluß zu begründen (§ 244 Abs. 6 StPO).

9

Im vorliegenden Fall hätte das Schwurgericht mithin unterstellen müssen, es werde sich durch die Zeugenvernehmung der Mutter des Nebenklägers erweisen, daß diese tatsächlich von der siebzigjährigen Nachbarin - entgegen deren Aussage - erfahren habe, daß der Angeklagte sich mit der Tat gebrüstet habe. Auf eine Tatbegehung durch den Angeklagten hätte es gleichwohl nicht schließen müssen. Dafür wären hier zwei Möglichkeiten denkbar gewesen: Der Tatrichter hätte es entweder für möglich halten müssen, daß der Angeklagte sich fälschlich der Tatbegehung berühmt habe, oder aber, daß die Nachbarin der Mutter des Nebenklägers die Unwahrheit berichtet habe.

10

So hat das Schwurgericht in dem den Beweisantrag ablehnenden Gerichtsbeschluß die tatsächliche Bedeutungslosigkeit indes nicht begründet. Es hat sich vielmehr davon leiten lassen, daß nicht zu erwarten sei, die als glaubhaft zu wertende Zeugenaussage der Nachbarin könne durch eine gegenteilige Zeugenaussage der Mutter des Nebenklägers in der Weise entkräftet werden, daß sich die behauptete, den Angeklagten belastende Indiztatsache erweisen ließe. Damit hat das Schwurgericht nicht auf die Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung, sondern auf eine voraussichtliche Bedeutungslosigkeit der beantragten Beweiserhebung abgestellt.

11

2.

Dies ist vom Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit, wie er in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO - zweite Alternative - normiert ist, nicht gedeckt. In solchem Vorgehen liegt vielmehr eine unzulässige Beweisantizipation (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 6, 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 46, 56 m.w.N.; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 415, 418, 589).

12

Zwar ist für die Führung eines Indizienbeweises mit Hilfe eines Zeugen nicht nur die Relevanz der Indiztatsache erheblich, sondern auch die Zuverlässigkeit des Zeugen, durch dessen Bekundung sie festzustellen ist. Die Validität des Beweismittels - hier des Zeugen - ist indes im Rahmen eines Beweisantrages grundsätzlich kein Element der zu bezeichnenden Beweistatsache. Die Beweisbehauptung muß zwar die von dem Zeugen unmittelbar zu bekundende Wahrnehmung konkret bezeichnen (BGHSt 39, 251). Daran fehlte es hier offensichtlich nicht. Jenseits der hier unproblematischen, sonst von Fall zu Fall unterschiedlichen Anforderungen an die Konkretisierung der Beweistatsache bleiben Fragen der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit eines Zeugen, woraus auf die Glaubhaftigkeit und Tragfähigkeit seiner Bekundungen zu schließen ist, Elemente des Beweismittels. Insoweit stehen sie in keinem Zusammenhang mit dem Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit. Liegen nicht die Voraussetzungen für einen anderen Ablehnungsgrund vor, muß die Beurteilung der Zeugenqualität dem Gebrauch des Beweismittels in der Hauptverhandlung - also der Befragung des Zeugen - vorbehalten bleiben; sie darf nicht durch einen erweiterten Gebrauch vom Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit vorweggenommen werden.

13

Freilich ist eine vorweggenommene Beurteilung dieser Beweismittelqualität häufig möglich. Sie wird regelmäßig für die Frage bestimmend sein, ob eine Beweiserhebung in der Hauptverhandlung von der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 und Abs. 5 StPO) gefordert wird. Das Beweisantragsrecht der Verfahrensbeteiligten geht aber im Rahmen des § 244 Abs. 3 StPOüber das von der Aufklärungspflicht Verlangte hinaus (vgl. Widmaier NStZ 1994, 414, 415 f. [BGH 23.02.1994 - 2 StR 725/93]; Foth JR 1996, 99). Hier gilt weitgehend ein Verbot der Beweisantizipation; es folgt aus der Beschränkung der Gründe für die Ablehnung eines Beweisantrages, so aus der dargelegten eingeschränkten Reichweite des Ablehnungsgrundes der Bedeutungslosigkeit und insbesondere aus dem generellen Fehlen (Ausnahmen: § 244 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 - erste Alternative - StPO) eines Ablehnungsgrundes der Erwiesenheit des Gegenteils der Beweisbehauptung oder ihrer Nichterweislichkeit nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme. Das wahrt für den Beweisantragsteller die Chance, ein Beweismittel in die Hauptverhandlung einzuführen, das ihr eine nach dem bisherigen Ergebnis unerwartete Wendung geben kann, wenn es gelingen sollte, nicht nur eine inhaltliche Bestätigung der Beweisbehauptung durch das Beweismittel zu erreichen, sondern darüber hinaus auch eine unerwartet hohe Validität des Beweismittels zu belegen. Solche Chancen aktiver Einflußnahme auf das Beweisergebnis jenseits der gerichtlichen Aufklärungspflicht werden den Verfahrensbeteiligten, Angeklagtem wie Staatsanwaltschaft und Nebenkläger, mit dem geltenden Beweisantragsrecht eingeräumt. Infolge des weitgehenden Verbots der Beweisantizipation wird die Zuverlässigkeit von Beweismitteln regelmäßig erst bei der Auswertung der im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme beurteilt. Zuvor ist eine kritische, aber vorurteilsfreie Beweiserhebung gefordert, namentlich unter sachgerechter Anwendung der Regeln der Venehmungstechnik, die sich (vgl. nur § 69 StPO für den Zeugenbeweis) weitgehend nicht auf ein gezieltes Abfragen erwarteter Fakten, namentlich aus dem Akteninhalt, zu beschränken hat.

14

3.

Der Senat hat bedacht, ob - entsprechend einer Erwägung des Generalbundesanwalts, der die Verwerfung der Revision erstrebt - für die Auslegung des Ablehnungsgrundes der Bedeutungslosigkeit von Beweistatsachen ein erweiterter Maßstab in Betracht zu ziehen ist, wenn mit dem Antrag - wie hier - der Beweis einer belastenden Tatsache erstrebt wird, der nur gelingen und für das Urteil relevant werden kann, wenn die Tatsache unter Ausschluß jedes - ansonsten nach dem Grundsatz in dubio pro reo für den Angeklagten streitenden - Zweifels erwiesen wird. Tatsächlich wird in solchen Fällen das bisherige Beweisergebnis häufig stärkeres Gewicht haben: Als Folge des Zweifelsgrundsatzes kann nach Behauptung einer relevanten entlastenden Tatsache durch den Angeklagten schon das Inzweifelziehen einer bislang für ihn negativen Beweislage durch die beantragte weitere Beweiserhebung die tatsächliche Urteilsgrundlage zugunsten des Angeklagten verändern. Bei Behauptung einer relevanten belastenden Tatsache durch Staatsanwaltschaft oder Nebenkläger müßte eine bislang für den Angeklagten positive Beweislage hingegen durch die begehrte Beweiserhebung, wenn sie auf das Ergebnis durchschlagen sollte, weitergehend bis zum sicheren Beweis der belastenden Tatsache umschlagen.

15

Gerade auch im vorliegenden Fall mag es als besonders unwahrscheinlich erscheinen, daß die den Angeklagten entlastende, bislang nicht zweifelhaft wirkende Zeugenaussage der eher neutral erscheinenden Nachbarin durch eine Zeugenaussage der Mutter des Nebenklägers zu widerlegen gewesen wäre, zumal da die benannte Zeugin ihrem Sohn naheliegend persönlich verbunden und folglich gegenüber dem von ihm als Täter bezeichneten Angeklagten eher negativ eingestellt sein dürfte. Zudem hätte sich das Belastungsindiz für den Tatrichter selbst durch eine die Beweisbehauptung bestätigende, besonders plausible und lebensnahe Zeugenaussage der Mutter schwerlich zum Nachteil des Angeklagten sicher nachweisen lassen, ohne daß die Nachbarin nochmals zu vernehmen gewesen wäre. Eine Nichterweislichkeit mindestens in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes war überwiegend wahrscheinlich.

16

Gleichwohl eröffnen all solche praktischen Einwände im Blick, auf den klaren Wortlaut des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO und auf den Sinn des in Frage stehenden Ablehungsgrundes, der letztlich nicht die Zubilligung eines effektiveren Beweisantragsrechts für den Angeklagten im Vergleich zu Staatsanwaltschaft und Nebenkläger gestatten sollte, keine Möglichkeit zu weitergehender Anwendung des Ablehnungsgrundes der Bedeutungslosigkeit unter Berücksichtigung des Wertes des benannten Beweismittels. Aus § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO - zweite Alternative - ließ sich mithin keine Handhabe herleiten, die beantragte Beweiserhebung abzulehnen.

17

4.

Allerdings hätten die genannten praktischen Erwägungen unter Umständen die Ablehnung eines Beweisantrages wie des vorliegenden mit Rücksicht auf das einer Erweislichkeit der Beweisbehauptung entgegenstehende bisherige Beweisergebnis in Anwendung anderer Ablehnungsgründe gestatten können.

18

a)

Die Bestätigung einer Beweisbehauptung kann aufgrund gesicherter bisheriger Beweisaufnahme derart offensichtlich unwahrscheinlich sein, daß eine aus der Luft gegriffene, ohne jede tatsächliche Anhaltspunkte und ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl aufgestellte Behauptung anzunehmen ist, welche die Voraussetzungen einer bestimmt bezeichneten Beweistatsache trotz entsprechenden äußeren Anscheins nicht erfüllt, so daß kein echter Beweisantrag, der nach § 244 Abs. 6 StPO zu bescheiden wäre, vorliegt, sondern tatsächlich ein "Schein-Beweisantrag", dem nachzugehen auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht gebietet (vgl. nur BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 244 Rdn. 20; jeweils m.w.N.). Ein solcher, notwendig extrem gelagerter Fall wird anzunehmen sein, wenn beispielsweise eine Mehrzahl neutraler Zeugen eine Tatsache übereinstimmend bekundet hat und, zudem ohne jeden Beleg für entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte, das Gegenteil in das Wissen eines weiteren, ganz neu benannten Zeugen gestellt wird oder gar eines Zeugen, dessen Zuverlässigkeit naheliegenden offensichtlichen Zweifeln begegnet. Die Voraussetzungen für eine Antragsablehnung mit dieser Begründung mögen geringer sein, wenn es um den Beweis einer belastenden Tatsache geht und zusätzlich der Zweifelsgrundsatz für den schon bislang entlasteten Angeklagten streitet.

19

Hier haben derartige Voraussetzungen indes offensichtlich noch nicht vorgelegen. Es ging um ein Beweisthema, zu dem bislang - abgesehen von dem bestreitenden Angeklagten und dem seine eigene Unterrichtung durch seine Mutter (im Sinne der Beweistatsache) behauptenden Nebenkläger (siehe UA S. 20 f.) - erst eine Zeugin, die Nachbarin, gehört worden war und die nunmehr im Beweisantrag bezeichnete Gegenzeugin, die Mutter des Nebenklägers, von diesem bereits zuvor genannt worden war. Der Senat ist daher außerstande, den Antrag auf Zeugenvernehmung der Mutter des Nebenklägers etwa mit solcher Begründung als "Schein-Beweisantrag" zu behandeln.

20

b)

In Fällen der vorliegenden Art kann auch der Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO - sechste Alternative -) in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Prozeßbeteiligter es ohne nachvollziehbaren Anlaß unterlassen hat, einem Zeugen, der eine Tatsache bekundet hat, vorhandene Erkenntnisse für deren Unrichtigkeit vorzuhalten, und erst nach Entlassung des Zeugen einen Beweisantrag zur Widerlegung von dessen Aussage stellt, wobei er zugleich in Kauf nimmt, daß für den Fall der Bestätigung seiner Behauptung durch den neu benannten Zeugen eine nochmalige Anhörung des mit seiner Zustimmung entlassenen Zeugen unerläßlich werden würde (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozeßverschleppung 1; Basdorf StV 1995, 310, 317). Für eine solche Fallkonstellation sind hier keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben. Zudem hat der Tatrichter selbst keine Verschleppungsabsicht angenommen.

21

c)

Darüber hinaus hielte es der Senat für erwägenswert, den Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO - vierte Alternative -) in besonders gelagerten Fällen nicht nur gänzlich losgelöst vom bisherigen Beweisergebnis anzunehmen (vgl. aber Herdegen a.a.O. § 244 Rdn. 77 m.w.N.), sondern diesen Ablehnungsgrund, der eine bestimmte Beweisantizipation in besonders gelagerten Einzelfällen gestattet (Herdegen a.a.O. Rdn. 66; vgl. auch Rdn. 78), auch in Erwägung zu ziehen, wenn der Tatrichter aus der besonderen Sicherheit des bisher gewonnenen Beweisergebnisses (z.B. eine Mehrzahl übereinstimmender neutraler Zeugen) oder aus einer besonderen Schwäche des im Beweisantrag benannten Beweismittels (z.B. ein naheliegend parteilicher oder sonst in seiner Glaubwürdigkeit von vornherein erkennbar zweifelhafter Zeuge, für dessen behauptetes Wissen keine weiteren tatsächlichen Umstände streiten) oder aus einer Kombination beider Elemente die sichere Beurteilung begründen und verantworten kann, daß das erstrebte Beweisergebnis mit dem benannten Beweismittel nicht zu erreichen ist. Ein solcher Fall stünde dem erwähnten Fall des "Schein-Beweisantrages" mindestens nahe. Auch an die Annahme eines solchen Ablehnungsgrundes könnten bei der Behauptung belastender Tatsachen unter Berücksichtigung des für den Angeklagten streitenden Zweifelsgrundsatzes unter Umständen geringere Anforderungen zu stellen sein.

22

Gleichwohl sähe der Senat bei der hier gegebenen Beweislage nur eines - wenngleich bislang nicht in Zweifel gezogenen - Zeugen für das Gegenteil der Beweisbehauptung und eines zwar naheliegend nicht unparteilichen, aber schon zuvor benannten Zeugen ungachtet dessen, daß es um die Behauptung einer belastenden Indiztatsache geht, noch keinen Anlaß, eine Ablehnung des hier in Frage stehenden Beweisantrages wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels für rechtlich möglich zu halten. Es kommt hinzu, daß der Begründung des Tatrichters, der von einer unrichtigen Auslegung des Ablehnungsgrundes der Bedeutungslosigkeit ausgegangen ist, eine vollständige Abwägung der maßgeblichen Elemente für eine im Sinne der Erwägung des Senats erweiterte Anwendung des Ablehnungsgrundes der völligen Ungeeignetheit nicht zu entnehmen ist. Durch das Begründungserfordernis des § 244 Abs. 6 StPO soll dem Angeklagten gerade die Möglichkeit eröffnet werden, der Tragfähigkeit der Ablehnungsbegründung des Tatrichters gegebenenfalls entgegenzutreten. Fehlt eine derartige Begründung, kommt eine Verwerfung der Revision, die auf die unrichtig begründete Ablehnung eines Beweisantrages gestützt ist, nach § 337 StPO allenfalls dann in Betracht, wenn ein anderer tragfähiger Ablehnungsgrund vorliegt und zugleich auszuschließen ist, daß der Antragsteller diesen hätte entkräften können, wenn er ihm bereits im Beschluß nach § 244 Abs. 6 StPO mitgeteilt worden wäre (vgl. BGH NStZ 1997, 286). Auch das ließe sich hier nicht ohne weiteres bejahen.

23

5.

Schließlich hat der Senat erwogen, ob etwa eine Erweislichkeit des behaupteten belastenden Indizes - Bekundung der Nachbarin gegenüber der Mutter des Nebenklägers, der Angeklagte habe sich in ihrer Gegenwart der Tat berühmt - tatsächlich gleichwohl gar nicht geeignet wäre, den Angeklagten - im Zusammenhang mit der sonstigen Beweislage - zu überführen. Mit entsprechender Begründung wäre eine Ablehnung des Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit rechtsfehlerfrei möglich gewesen (oben 1). Läge solches auch ohne Begründung des Tatrichters auf der Hand, so läge nicht ganz fern anzunehmen, auf der lediglich unzulänglichen Begründung des ablehnenden Beschlusses könne das freisprechende Urteil nicht beruhen. Dies ist indes nicht der Fall.

24

Zunächst hat der Tatrichter selbst die Richtigkeit des belastenden Indizes im Anschluß an den ablehnenden Beweisbeschluß im Urteil nicht etwa dahinstehen lassen, sondern er hat sich - für den Freispruch allerdings wohl nicht tragend (UA S. 21) - vom Nichtvorliegen des Indizes überzeugt. Abgesehen davon läge eine tatsächliche Unerheblichkeit nur unter folgenden Voraussetzungen vor: Entweder hielte man für möglich, daß die Nachbarin der Mutter des Nebenklägers - ohne naheliegenden Anlaß - wahrheitswidrig von einer von ihr angehörten Selbstbezichtigung des Angeklagten berichtet hätte, oder man erwöge - eher noch weniger wahrscheinlich -, daß der - vom Nebenkläger als Täter spontan identifizierte - Angeklagte sich ganz kurze Zeit nach der Tat wider besseres Wissen in Anwesenheit der Nachbarin der Tat bezichtigt habe. Bei jeder der beiden Alternativmöglichkeiten müßte die Nachbarin zudem in der Hauptverhandlung eine wahrheitswidrige Aussage gemacht haben.

25

All dies ist jedenfalls so wenig wahrscheinlich, daß es der Senat ohne jeden Ansatz entsprechender dem Beweisantragsteller vermittelter tatrichterlicher Erwägungen seiner Bewertung nicht zugrunde zu legen vermag.

26

6.

Letztlich kann der Senat nicht ausschließen, daß die beantragte Beweiserhebung zum Beweis des behaupteten belastenden Indizes und daß dies zur Überführung des Angeklagten im Sinne des Anklagevorwurfs hätte führen können. Das freisprechende Urteil muß daher aufgehoben werden.

27

III.

Der Senat merkt ergänzend zur Beweiswürdigung vor dem Hintergrund des als erwiesen erachteten Tatanlasses (Blutrache) und des angenommenen gewichtigen Indizes der spontanen Identifizierung des Angeklagten als Täter durch den schwerverletzten Nebenkläger an:

28

Maßgebliche Bedenken gegen die Angaben des Nebenklägers zum unmittelbaren Vorgeschehen der Tat (UA S. 20) aufgrund entgegenstehender Angaben der Zeugin R., deren Aussage anderweits gewichtig in Zweifel gezogen wurde, sind nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Ausdrückliche Erwägungen zu einem möglichen konkreten Alternativtäter, mit dem der Nebenkläger den Angeklagten verwechselt haben könnte, wären zu erwarten gewesen.

Laufhütte
Häger
Basdorf
Solin-Stojanovic
Gerhardt