Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.1997, Az.: 5 StR 254/97
Entscheidung der Strafkammer über einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen nach dem Maßstab der Aufklärungspflicht; Herrschendes Verbot der Beweisantizipation im Beweisantragsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1997
- Aktenzeichen
- 5 StR 254/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 29.01.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1998, 178 (Volltext mit red. LS)
- StV 1997, 511
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Joe William U., geboren am ... 1946 in V. (USA)
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 11. Juni 1997
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Kurier R. transportierte in seinem Fluggepäck 5 kg Kokaingemisch von Panama City nach Berlin. Der Angeklagte begleitete und überwachte, im gleichen Flugzeug reisend, diesen Transport eigennützig.
Die Verteidigung hat den Beweisantrag gestellt, einen bestimmten Angestellten eines bestimmten in Panama ansässigen Reisebüros als Zeugen zu hören. Der Zeuge werde bekunden, daß nicht der Angeklagte in diesem Reisebüro die Flugtickets erwarb und bezahlte, daß vielmehr der Zeuge R. und ein Herr M. die Flugtickets auf den Namen M. ausstellen ließen und bezahlten. Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt. Dabei hat sie die Begründung auf zweierlei Gesichtspunkte gestützt.
1.
Die Strafkammer hat zunächst ausgeführt: "Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, warum der Zeuge entgegen den bisherigen durch den Zeugen A. bekundeter Ermittlungen bekunden sollte, nicht der Angeklagte U. den er auf einem Lichtbild identifiziert hat, und eine andere männliche Person, sondern der Zeuge Guerra P. und ein George M. hätten die Flugkarten ... bestellt und bezahlt. Der Zeuge hat nach den Bekundungen des Zeugen A. bisher noch nicht einmal bekundet, daß der Begleiter des Angeklagten ein George M. gewesen sei, sondern das nur vermutet, da die Rechnung auf dessen Namen ausgestellt gewesen ist."
Damit hat die Strafkammer das Verfahrensrecht nicht verletzt. Sie hatte über den Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken gewesen wäre, gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nur nach dem Maßstab der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu entscheiden. Dabei war es ihr erlaubt und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrundezulegen. Das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt im Rahmen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht (BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 2 und 3). Selbst das Freibeweisverfahren steht zur Klärung der Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zur Verfügung (BGHR a.a.O. Auslandszeuge 5).
2.
Indes hat die Strafkammer in ihrem genannten Beschluß zusätzlich folgendes ausgeführt: "Für die Bewertung des Transportes des Rauschgiftes nach Berlin ist es auch nicht erheblich, wer die Flugtickets bestellt und bezahlt hat, da erwiesen ist, daß der Angeklagte, der Zeuge Guerra R. und das Rauschgift zusammen nach Berlin gelangt sind."
Dies steht in Widerspruch zur Beweiswürdigung. Dort stellt die Strafkammer zur Begründung ihrer Überzeugung von der Tat des Angeklagten und seiner Stellung als Mittäter tragend auch darauf ab, daß der Angeklagte "in Panama City die Flugtickets für beide gemeinsam" (also für sich und den Zeugen R.) "besorgt hat" (U.A. S. 9).
Ist dem Tatrichter bei der Entscheidung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO der oben unter 1. genannte weite Entscheidungsspielraum überlassen, so ist er doch in der Weise gebunden, daß er sich zu den Gründen seiner Beschlußentscheidung - wie in vergleichbaren Fällen (zur Bewertung als bedeutungslos: BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22 und BGH StV 1996, 648; als erwiesen: BGH StV 1993, 234; zur Wahrunterstellung: BGHSt 40, 169, 185) [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93] - im Urteil nicht in Widerspruch setzen darf. So aber ist es hier geschehen.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil hierauf beruht.
Häger
Basdorf
Solin-Stojanovic
Gerhardt