Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.1997, Az.: 2 ARs 68/97
Anforderungen an die Gewähr von Prozesskostenhilfe im Rahmen des Revisionsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1997
- Aktenzeichen
- 2 ARs 68/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - AZ: 302 Js 12979/94-3 KLs
Prozessgegner
Klaus H. u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Mai 1997
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Rechtsanwalts G. vom 12. Februar 1997, den Nebenklägern Robert und Jenny B. und Isabell Bo. für die Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. Dezember 1997 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antragsteller wurde bereits mitgeteilt, daß dem Bundesgerichtshof die Akten im Revisionsverfahren nicht vorgelegt wurden und er deshalb mit der Sache nicht befaßt ist (BGHSt 38, 307). Rechtsanwalt G. besteht aber auf der Entscheidung über seinen Antrag.
Die begehrte Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden.
Sie kommt für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision ebensowenig in Betracht wie für das Bewilligungsverfahren. Bedarf der Antragsteller der Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, so findet das Beratungshilfegesetz Anwendung (vgl. BGHZ 91, 312, 313) [BGH 30.05.1984 - VIII ZR 298/83].
Prozeßkostenhilfe kann im Revisionsverfahren nur für ein zulässiges und nicht offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12). Voraussetzung ist somit, daß der Antragsteller das Rechtsmittel eingelegt und begründet hat. Ein genehmigungsfähiges Gesuch liegt auch deshalb nicht vor, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenkläger nicht dargelegt wurden (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 3, 4).
Theune
Niemöller
Detter
Otten