Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1997, Az.: XI ZR 278/96
Revisionsrechtliche Überprüfung einer für unzulässig erklärten Vollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde wegen einer Teilforderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1997
- Aktenzeichen
- XI ZR 278/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 25.10.1996 - AZ: 1 U 83/95
- LG - 28.03.1995
Prozessführer
H. F.- und T.gesellschaft mbH,
vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Kurt S., P.-G.-Straße ..., L.
Prozessgegner
Nina G., An der M., L.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 27. Mai 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Schimansky und
die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Der Tenor des Urteils des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Oktober 1996 - 1 U 83/95 - wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) wie folgt berichtigt und neu gefaßt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. März 1995 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Klaus P. in L. vom 24. Mai 1992 (Nr. ... der Urkundenrolle für 1982) wird in Höhe von 59.780,76 DM für unzulässig erklärt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 41,2 % und die Beklagte 58,8 % zu tragen.
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Klägerin 34,2 % und die Beklagte 65,8 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 76.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer beträgt für die Klägerin 30.804,79 DM und für die Beklagte 59.780,76 DM.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der hier streitigen notariellen Urkunde über 75.000,00 DM in Höhe von 63.980,76 DM für unzulässig erklärt, weil es lediglich eine Restforderung der Beklagten von 11.019,24 DM als begründet angesehen hat. Bei der Errechnung dieser Restforderung hat es - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - 10.167,65 DM aus einer Schlußrechnung vom 21. Mai 1993 und - in offensichtlicher Mißdeutung der Gründe des landgerichtlichen Urteils - darüber hinaus weitere 4.200,00 DM aus derselben Rechnung abgesetzt, obwohl dieser Teilbetrag bereits in dem Gesamtrechnungsbetrag von 10.167,65 DM enthalten ist. Ohne dieses Mißverständnis des erstinstanzlichen Urteils hätte das Berufungsgericht die Restforderung um 4.200,00 DM höher, also mit 15.219,24 DM errechnet und die Zwangsvollstreckung nur in Höhe des Differenzbetrages von 59.780,76 DM für unzulässig erklärt. Daraus hätte sich eine entsprechende Änderung der Kostenquotelung für die erste und die zweite Instanz, eine abweichende Bemessung der Sicherheitsleistungen sowie eine anderweitige Festsetzung der Beschwer für beide Parteien ergeben.
Diese offenbare Unrichtigkeit kann nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen auch durch das Rechtsmittelgericht berichtigt werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90, BGHR ZPO § 319 Abs. 1 - Urteilsformel 3 - m.w.Nachw.). Weder die Tatsache, daß das Berufungsurteil inzwischen mit der Revision angefochten worden ist, noch die durch die Berichtigung eintretende Unterschreitung der Revisionssumme (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO) stehen dem entgegen (MünchKommZPO-Musielak § 319 Rdn. 14 und 15; Stein/Jonas-Leipold, ZPO 20. Aufl. § 319 Rdn. 13; vgl. auch BGHZ 127, 74, 77). Eine etwaige Zulassung der Revision kam nach dem Sach- und Streitstand nicht in Betracht.
Streitwertbeschluss:
Die Beschwer beträgt für die Klägerin 30.804,79 DM und für die Beklagte 59.780,76 DM.
Dr. Schramm
Dr. Bungeroth
Dr. van Gelder
Dr. Müller