Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.05.1997, Az.: 5 StR 580/96
Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung von Strafen, die in einem unerträglichen Missverhältnis zu den abgeurteilten Handlungen stehen; Bildung einer Hauptstrafe nach dem Recht der DDR sowie Bildung von Einzelstrafen und Bildung einer Gesamtstrafe nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1997
- Aktenzeichen
- 5 StR 580/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 26.04.1996
Rechtsgrundlage
- § 214 StGB-DDR
Fundstellen
- NJ 1997, 547-548 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ-RR 1997, 301 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Rechtsbeugung u.a.
Prozessführer
Karla Gerhilde S. geborene S. aus B., geboren am ... 1949 in H.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Mai 1997
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten - Hauptstrafe nach § 64 StGB-DDR - verurteilt. Die Revision der Angeklagten ist zum Schüldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Die Angeklagte hatte als Staatsanwältin der Abteilung I a des Generalstaatsanwalts von Berlin (Ost) in der Zeit von November 1986 bis Juni 1987 in fünf Fällen Anklage wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit (§ 214 StGB-DDR) gegen unbestrafte ausreisewillige Personen erhoben. Die Beschuldigten, die keine Ausreisegenehmigung besaßen, hatten jeweils an Grenzübergangsstellen in Berlin (Ost) nachts - ohne daß andere Zivilpersonen anwesend waren, die hätten aufmerksam werden können - unter Vorlage ihres Personalausweises, in einem Fall ohne jede Vorlage von Ausweispapieren, ihre Ausreise nach Berlin (West) verlangt. Sie waren jeweils sofort festgenommen und wegen zu erwartenden Freiheitsentzuges (§ 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR) in Untersuchungshaft genommen worden. Mit Anklageerhebung hatte die Angeklagte trotz Kenntnis über den "Bagatellcharakter" der Fälle - allerdings im Einklang mit damals üblicher, in Orientierungen und Richtlinien vorgegebener Praxis in der DDR und Vorgaben ihrer Vorgesetzten gemäß - jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft beantragt; entsprechend erstrebte sie jeweils die Verhängung von Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr, die sie in vier Fällen auch als Sitzungsvertreterin in den Hauptverhandlungen beantragte. Die Verfolgten wurden zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und vier Monaten verurteilt und befanden sich jeweils insgesamt sechs bis neun Monate in Haft; sie konnten später in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen, vorwiegend bereits unmittelbar mit Haftentlassung.
2.
Die Annahme von Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung von Strafen, die in einem unerträglichen Mißverhältnis zu den abgeurteilten Handlungen standen, entspricht in den Fällen der vorliegenden Art, die einer das Recht beugenden Überdehnung des Straftatbestandes des § 214 StGB-DDR mindestens nahekommen, der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1). Diese Rechtsprechung wird nicht durch die Erkenntnis in Frage gestellt, daß das Oberste Gericht der DDR seine im Januar 1983 erklärte Auffassung von der Nichtstrafbarkeit eines Falles "schlichter Paßvorlage" später revidiert hat (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 -). Denn weiterhin war das für die Tatbestandsverwirklichung geforderte Vorliegen einer Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit bzw. eines demonstrativen oder provokatorischen Vorgehens in den hier betroffenen Fällen schwerlich zu bejahen. Namentlich angesichts der strengen Anforderungen, die nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer Rechtsbeugung bei Anwendung des politischen Strafrechts der DDR in Form der "Oberdehnung" von Strafvorschriften oder der Verhängung offensichtlich nicht hinnehmbarer Sanktionen gelten, vermag auch eine entsprechende einheitliche Strafpraxis, selbst wenn sie im Einklang mit - indes an das Gesetz gebundenen, mithin insoweit ihrerseits rechtsbeugerischen - Richtlinien und Orientierungen stand, am Tatbestand der Rechtsbeugung ebensowenig etwas zu ändern (vgl. BGHSt 41, 157, 161 ff.[BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247, 261; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 19, Rechtsbeugung 7) wie am Vorliegen des erforderlichen direkten Vorsatzes (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 276; 41, 317, 337 ff.[BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94]). Schließlich entspricht auch die Annahme täterschaftlicher Verantwortlichkeit der Angeklagten, die bei mit dem Haftfortdauerantrag verbundener Anklageerhebung noch "Herrin des Verfahrens" war, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 41, 247, 249 f.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).
3.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
a)
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, das nach den Grundsätzen strikter Alternativität (vgl. BGHSt 41, 247, 277; BGHR StGB § 2 Abs. 3 mildere Strafe 2, DDR-StGB 11) eine Hauptstrafe nach dem Recht der DDR sowie Einzelstrafen und eine Gesamtstrafe nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gebildet und - da die höhere Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr aussetzungsfähig war - die von vornherein nicht aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nach dem Recht der DDR verhängt hat. Entgegen der Auffassung der Revision scheidet jedenfalls in Fällen mehrfacher Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung vollzogener Freiheitsstrafen die Möglichkeit einer Verurteilung auf Bewährung nach dem Recht der DDR durch entsprechende Anwendung von §§ 62, 25 Nr. 2 StGB-DDR von vornherein aus. § 45 StGB-DDR ermöglichte offensichtlich nicht eine Verurteilung auf Bewährung.
b)
Indes ist die nach § 64 StGB-DDR gefundene Hauptstrafe im Blick, auf die Mindeststrafe aus §§ 244, 40 Abs. 1 Satz 2 StGB-DDR und die verhältnismäßig geringe Höchststrafe der idealkonkurrierenden Freiheitsberaubung nach § 131 Abs. 1 StGB-DDR - in welcher das Landgericht "das Schwergewicht des von der Angeklagten zu verantwortenden Unrechts" sieht (UA S. 43) - zumal angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Fälle überhöht bemessen. Auch die Bemessung der - bislang vom Landgericht zwischen einem Jahr und vier Monaten und zwei Jahren bemessenen - Einzelfreiheitsstrafen nach dem Strafgesetzbuch (das Landgericht erachtete insoweit - alternativ - eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten als angemessen) ist nicht unbedenklich. In Fällen der vorliegenden Art - wenn es nicht zur Verhängung und Vollstreckung mehrjähriger Freiheitsstrafen gekommen ist, die Strafverfahren nicht zu weiteren verschuldeten gravierenden Folgen für die Betroffenen geführt haben und auch sonst keine schuldrelevanten erschwerenden Umstände, etwa eine hervorgehobene Stellung eines Angeklagten innerhalb der DDR-Justiz, gegeben sind - liegt gerade auch im Blick auf den Zeitablauf die Verhängung von Einzelstrafen nahe, die sich an der erhöhten Mindeststrafe des § 336 StGB orientieren. Hier hat die Angeklagte es zudem immerhin im Jahr 1988 abgelehnt, Haftbefehl gegen einen Ausreisewilligen zu beantragen, der ein weißes Fähnchen an seinem Auto befestigt hatte.
Harms
Häger
Basdorf
Nack