Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1997, Az.: 4 StR 216/97
Gebotenheit einer Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Bemessung der Höhe einer Jugendstrafe; Strafschärfende Wirkung von Tatfolgen bei Sexualdelikten an Minderjährigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 216/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Halle - 22.11.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1997, 281-282 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 333-334
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Danilo R. aus H., dort geboren am ... 1979
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 13. Mai 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. November 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, des schweren Raubes und der räuberischen Erpressung für schuldig befunden und ihn zu einer "einheitlichen Jugendstrafe" von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die von dem Angeklagten wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
1.
Das Landgericht hat neben der Anordnung der Unterbringung des psychisch schwer gestörten Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus "auch aus erzieherischen Gründen" die Verhängung einer Jugendstrafe für geboten erachtet. Das weist keinen Rechtsfehler auf. Zwar wird im Urteil die Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGG, wonach von Jugendstrafe abgesehen wird, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht, nicht ausdrücklich erwähnt. Doch ergeben die Erwägungen im Urteil, daß der Tatrichter die Frage der Entbehrlichkeit der Verhängung von Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung am Maßstab dieser Vorschrift geprüft und dabei auch nicht verkannt hat, daß die Entbehrlichkeit für den Regelfall bejaht wird (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1). Auch die Revision hält die Verhängung von Jugendstrafe hier "dem Grunde nach gerechtfertigt" (RB S. 4).
2.
Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Erwägungen zur Bemessung der Jugendstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Allerdings führt die Höhe der Jugendstrafe als solche noch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat hat schon früher erklärt, daß entsprechend der gesetzlichen Wertung in § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG auch die Verhängung einer fünf Jahre übersteigenden Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung geboten sein kann (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 5 m.w.N.). Daran hält er fest. Jedoch läßt die im Vergleich mit einschlägigen Fällen auffallend hohe Jugendstrafe besorgen, daß der Tatrichter die Jugendstrafe nicht vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten bemessen, sondern rechtsfehlerhaft in erster Linie auf das Gewicht des Tatunrechts abgestellt (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10) und sich dabei an den nach allgemeinem Strafrecht zu verhängenden Strafen orientiert hat.
a)
Das Landgericht meint, "die nach den Grundsätzen des Erwachsenenstrafrechts zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe (hätte) deutlich über 8 Jahren liegen müssen" (UA 32). Das würde für sich genommen zwar noch keinen Bedenken begegnen, wenn die Jugendkammer damit lediglich zum Ausdruck bringen wollte, daß sie die Limitierungsfunktion des Schuldprinzips beachtet habe und die verhängte Jugendstrafe die Grenze schuldangemessenen Strafens nicht überschreite (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 4; Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 2. Aufl. § 18 Rdn. 14 m.w.N.). Sie hat sich darauf jedoch nicht beschränkt, sondern auch noch für jede einzelne der abgeurteilten Taten fiktive (Mindest-)Strafen nach allgemeinem Strafrecht, die zwischen "nicht unter drei Jahren" und fünf Jahren Freiheitsstrafe liegen, gebildet. Eine solche Vorgehensweise begründet die Gefahr, daß der Tatrichter nicht nur die Schwere der Schuld betont, sondern in unzulässiger Weise die Geltung der im Jugendstrafrecht maßgeblichen Strafrahmen relativiert (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 1). Das drängt sich hier deshalb auf, weil den Urteilsgründen darüber hinaus nicht zu entnehmen ist, weshalb gerade eine so ungewöhnlich lange Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich sein soll (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafhöhe 1).
b)
Unter dem Gesichtspunkt der Schuldschwerebeurteilung durch die Jugendkammer kann sich bei der Bemessung der Jugendstrafe zum Nachteil des Angeklagten auch ausgewirkt haben, daß die Jugendkammer gemeint hat, es sei "unerheblich", ob und inwieweit der Angeklagte das Vorhandensein der bei ihm festgestellten schädlichen Neigungen "zu vertreten" habe (UA 30). Zwar ist diese Erwägung im Zusammenhang mit der Prüfung, ob schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG vorliegen, nicht zu beanstanden. Orientiert sich der Tatrichter bei der Bemessung der Jugendstrafe jedoch an der Tatschuld und zieht er dabei den Vergleich mit nach Maßgabe des allgemeinen Strafrechts schuldangemessenen Strafen heran, so muß er auch die hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beachten. Danach aber darf der Tatrichter dem Angeklagten das in der Tatbegehung zutage getretene Tatunrecht nicht uneingeschränkt zum Vorwurf machen, wenn und soweit es seine Ursache gerade in der Art und den Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung hat, die seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet. Eine andere Wertung wäre widersprüchlich (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 ff.). Deshalb mußte die Jugendkammer auch berücksichtigen, daß die "Gleichgültigkeit, mit der (der Angeklagte) es jeweils auf Folgetaten ankommen ließ" (UA 31), die es ihm anlastet, gerade zum Krankheitsbild des psychisch schwer gestörten Angeklagten gehört.
c)
Schließlich beanstandet die Revision auch zu Recht, daß die Jugendkammer bei der Gewichtung des Tatunrechts dem Angeklagten angelastet hat, "daß alle Kinder noch lange an den Erlebnissen mit dem Angeklagten zu tragen haben werden und bei den Kindern zur Zeit sicher noch traumatische Folgen in Form von Ängsten im Umgang mit Mitmenschen und in alltäglichen Situationen u.a. vorhanden sind. [...]. Die Erfahrung lehrt, daß für durch solche Straftaten betroffene Kinder (und meistens auch deren ganze Familien) über lange Zeiträume, manchmal auch für immer, sich das Leben völlig verändert" (UA 31). Das Landgericht hat sich von den Kindern und etwaigen noch vorhandenen Tatfolgen keinen persönlichen Eindruck verschafft, weil durch das Geständnis des Angeklagten eine Befragung der geschädigten Kinder in der Hauptverhandlung entbehrlich war. Es hat sich stattdessen auf seine durch jahrelange Befassung mit einschlägigen Verfahren gewonnene Sachkunde und die Allgemeinkundigkeit dieser Feststellungen ("dieses ist heute auch Allgemeingut"; UA 31) berufen. Dagegen wäre aus Rechtsgründen nur dann nichts einzuwenden, wenn ein dahingehender Erfahrungssatz bestünde, daß Kinder und Jugendliche, die Opfer solcher Sexualtaten geworden sind, stets in der beschriebenen Weise traumatisiert sind. Daß sich dies ausnahmslos so verhält, kann der Senat aufgrund seiner aus einer Vielzahl einschlägiger Strafverfahren gewonnenen Kenntnis jedoch nicht bestätigen, auch wenn die Annahme der Jugendkammer für die überwiegende Zahl der Fälle zutreffen mag. Deshalb stützt sich das Landgericht insoweit letztlich auf eine - wenn auch naheliegende - Vermutung. Das genügt nicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 5; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 46 Rdn. 57 a a.E.). Der Tatrichter ist zwar nicht gezwungen, kindliche und jugendliche Opfer von Sexualstraftaten in jedem Fall als Zeugen zu hören und damit der Belastung einer erneuten Konfrontation mit dem Täter auszusetzen; dies sollte vielmehr nur geschehen, wenn es wegen der gerichtlichen Aufklärungspflicht trotz der berechtigten Belange der Opfer unabweislich ist. Will der Tatrichter aber die Tatfolgen strafschärfend berücksichtigen, so muß er sich von deren Vorliegen die sichere Überzeugung auf prozeßordnungsgemäße Weise verschaffen, wozu auch die Befragung anderer Personen, etwa der Eltern, in Betracht kommen kann.
Über die Bemessung der Jugendstrafe ist deshalb neu zu befinden.
Maatz
Kuckein
Athing
Ernemann