Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.1997, Az.: 1 StR 217/97
Einziehung eines zur Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften bestimmten Geldbetrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 217/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 22.01.1997
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 318-319 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Prozessführer
Bahattin D. aus B., geboren am ... 1957 in A. (Türkei)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2. auf dessen Antrag,
am 7. Mai 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22. Januar 1997 im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Einziehung von 7.020,00 DM hat jedoch keinen Bestand. Dieser beim Angeklagten sichergestellte Geldbetrag war dazu bestimmt, weiteres Heroingemisch einzukaufen. Inwieweit ein solches Geschäft schon konkretisiert war oder ob es sich dabei lediglich um eine allgemeine Absicht des Angeklagten handelte, wird nicht mitgeteilt; jedenfalls war ein solcher Einkauf nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Damit sind - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Es genügt nicht allgemein, daß der Gegenstand zu einer Straftat bestimmt ist, erforderlich ist nach dem Wortlaut des Gesetzes vielmehr, daß eine vorsätzliche Straftat "begangen" worden und der Gegenstand zu ihrer Begehung bestimmt gewesen ist. Danach kommt eine Einziehung nach § 74 StGB nur in Betracht, wenn der "jeweilige konkrete Geldbetrag zur Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte bestimmt war und diese Geschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind" (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 2, 6; st. Rspr.; Körner BtMG 44. Aufl. § 33 Rdn. 23).
Zwar liegt es nach den mitgeteilten Umständen nahe, daß das sichergestellte Geld aus Rauschgiftgeschäften stammt und deswegen dem erweiterten Verfall nach § 73 d StGB unterliegen könnte. Hierzu hat sich das Landgericht jedoch nicht geäußert. Die insoweit erforderliche tatrichterliche Überzeugung kann das Revisionsgericht nicht ersetzen.
Maul
Brüning
Wahl
Dr. Boetticher hat Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.
Schäfer