Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1997, Az.: XI ZR 176/96
Valutierung von Grundschulden auf einem Grundstück ; Anforderungen an die Auslegung eines Darlehensvertrages; Voraussetzungen für die Eröffnung eines Nachlasskonkurses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1997
- Aktenzeichen
- XI ZR 176/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 20533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 21.06.1996
- LG Wuppertal - 04.05.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1997, 1436-1438 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1997, 2529 (Kurzinformation)
- EWiR 1997, 975-976 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJ 1997, 446 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 2514-2516 (Volltext mit amtl. LS)
- VuR 1997, 318-319 (amtl. Leitsatz)
- WM 1997, 1247-1250 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1997, 272
- ZIP 1997, A51-A52 (Kurzinformation)
- ZIP 1997, 1191-1193 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
S. W.,
vertreten durch den Vorstand, I., W.
Prozessgegner
Elfriede R., M.straße ..., S.
Amtlicher Leitsatz
Wer für eine fremde Kreditschuld Sicherheiten gibt, kann von dem Sicherungsnehmer, der noch weitere Forderungen gegen den Schuldner hat, grundsätzlich weder eine vorrangige Verrechnung von Teilleistungen gerade auf die von ihm abgesicherte Verbindlichkeit noch eine bevorzugte Verwertung vom Schuldner selbst gestellter Sicherheiten zur Rückführung dieser Verbindlichkeit verlangen. Das gilt unabhängig von den Motiven, die der Stellung der Sicherheiten zugrunde liegen.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Schimansky und
die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 1996 hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung sowie hinsichtlich des Feststellungsausspruchs aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. Mai 1995 insoweit zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Valutierung von Grundschulden der beklagten Sparkasse auf einem Grundstück der Klägerin. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte gewährte im Oktober 1991 dem im Juni 1992 verstorbenen Uwe R., Inhaber eines Sanitär- und Heizungsbetriebs in W. und Sohn der Klägerin (im folgenden: Darlehensnehmer), mit dem sie in laufender Geschäftsbeziehung stand, ein Darlehen von 500.000 DM. Als Kreditsicherheiten dienten fünf Gesamtgrundschulden von je 100.000 DM an zwei Grundstücken des Darlehensnehmers und einem Grundstück der Klägerin sowie die Abtretung einer Risikolebensversicherung und aller Kundenforderungen des Darlehensnehmers. Der Darlehensvertrag enthält im Anschluß an die Aufzählung der genannten Sicherheiten folgende Regelung:
"Die Sicherheit dient für alle bestehenden und künftigen ... Forderungen, welche die Sparkasse gegen den Darlehensnehmer ... aus diesem Darlehensvertrag oder aus der sonstigen Geschäftsverbindung ... bereits erworben hat oder in Zukunft erwerben wird."
Nach dem Tod des Darlehensnehmers wurde zunächst Nachlaßverwaltung angeordnet und sodann der Nachlaßkonkurs eröffnet. Die Beklagte verwertete die beiden Grundstücke des Verstorbenen, zog die Lebensversicherung ein und machte von der Forderungsabtretung Gebrauch. Die Erlöse verrechnete sie teils mit dem Darlehen vom Oktober 1991, teils mit anderen Forderungen gegen den Verstorbenen.
Die Klägerin wandte sich mit dem Verlangen nach Auskunft über den Umfang der noch bestehenden Valutierung der von ihr bewilligten Grundschulden und über die Verrechnung der Erlöse aus den anderen inzwischen verwerteten Sicherheiten an die Beklagte. Diese teilte ihr mit, die von ihr gestellten Grundschulden würden nur für Ansprüche aus dem Darlehen über ursprünglich 500.000 DM herangezogen, und erteilte eine Abrechnung über die Entwicklung des Darlehens, aus der sich eine Restforderung von 283.323,96 DM zum 7. Juli 1994 ergab. Hinsichtlich der Erlöse aus der Sicherheitenverwertung unterrichtete die Beklagte die Klägerin nur über die Teilbeträge, die sie mit dem von der Klägerin gesicherten Darlehen verrechnet hatte.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Erlöse aus der Verwertung aller vom Darlehensnehmer selbst gestellten Sicherheiten vorrangig mit dem Darlehen vom Oktober 1991 zu verrechnen. Sie hat zunächst auf Feststellung geklagt, daß der Beklagten kein fälliger Zahlungsanspruch aus den Grundschulden zustehe, sowie hilfsweise auf Auskunft über die Entwicklung des Darlehens und auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Anträge umgestellt und nunmehr im Wege der Stufenklage Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Anrechnung aller Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten auf die "Valutierung der von der Klägerin gestellten fünf Grundschulden", Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über alle anderweitig verwendeten Verwertungserlöse und nach Maßgabe der Auskunftserteilung die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Grundschulden beantragt. Nachdem die Beklagte den Anspruch auf Löschungsbewilligung hinsichtlich der beiden letztrangigen Grundschulden anerkannt hatte, hat das Berufungsgericht sie durch Teilurteil insoweit verurteilt sowie auch dem Feststellungsantrag und dem Auskunftsbegehren der Klägerin stattgegeben.
Mit der Revision wendet die Beklagte sich gegen den Feststellungsausspruch und gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
1.
Die Berufung sei trotz der weitgehenden Umstellung der Klageanträge zulässig. Die neuen Anträge seien allerdings nicht lediglich eine Klageerweiterung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO, sondern enthielten teilweise auch eine Klageänderung nach § 263 ZPO. Die geänderte Klage werde aber als sachdienlich zugelassen, weil die neuen Anträge der Sach- und Rechtslage gerecht würden und geeignet seien, den Streit der Parteien abschließend zu regeln.
2.
Der Auskunftsanspruch und das Feststellungsbegehren der Klägerin seien begründet, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen sei, alle im Darlehensvertrag vom 9. Oktober 1991 genannten Sicherheiten vorrangig zur Tilgung dieses Darlehens zu verwenden. Diese Verpflichtung ergebe sich aus dem zwischen der Klägerin als Sicherungsgeberin und der Beklagten als Sicherungsnehmerin bestehenden Treuhandverhältnis.
Die Klägerin habe an der Bestellung der Grundschulden an ihrem Grundstück zur Absicherung von Verbindlichkeiten ihres Sohnes gegenüber der Beklagten kein eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt, sondern damit ersichtlich aus familiären Bindungen heraus ihrem Sohn helfen wollen. Nach der Lebenserfahrung sei anzunehmen, daß ein durch Sicherheitenstellung Hilfe leistender Familienangehöriger seinem eigenen Interesse gemäß davon ausgehe, daß er vom Gläubiger aus den Sicherheiten nur und erst dann in Anspruch genommen werde, wenn weder der das Darlehen empfangende Angehörige zur ordnungsgemäßen Tilgung in der Lage sei noch die vom Darlehensnehmer gestellten Sicherheiten ausreichten. Diese Erwartungshaltung eines solchen Sicherungsgebers müsse vom sicherungsnehmenden Kreditinstitut in Rechnung gezogen werden. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte nach der Ansicht des Berufungsgerichts dann, wenn sie zur Inanspruchnahme der von der Klägerin gestellten Grundschulden unabhängig von den übrigen im Darlehensvertrag vorgesehenen Sicherheiten habe berechtigt sein wollen, angesichts des bestehenden Treuhandverhältnisses eine entsprechende konkrete und unmißverständliche Regelung treffen müssen.
Eine solche Regelung enthalte der Darlehensvertrag vom 9. Oktober 1991 nicht. Die Formulierung, nach der die im Vertrag genannten Sicherheiten für alle Forderungen, die die Beklagte aus dem Darlehensvertrag "oder aus der sonstigen Geschäftsverbindung ... bereits erworben hat oder erwerben wird", dienen sollten, sei für einen unbefangenen Erklärungsempfänger eher sogar so zu verstehen, daß die genannten Sicherheiten erst in zweiter Linie für die nach dem Wort "oder" genannten Verbindlichkeiten haften sollten. Die genannte Formulierung begründe ein Tilgungswahlrecht keinesfalls der Beklagten, sondern allenfalls der Sicherungsgeber. Insoweit entfalte der nur zwischen der Beklagten und dem Darlehensnehmer geschlossene Darlehensvertrag Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1.
Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Berufung der Klägerin ungeachtet der weitgehenden Umstellung ihrer Klageanträge zulässig war.
Das Berufungsgericht hat in den Berufungsanträgen der Klägerin zutreffend eine Klageänderung gesehen und diese ohne Rechtsfehler als sachdienlich zugelassen. Entgegen der Ansicht der Revision wurde die Berufung durch die Klageänderung nicht unzulässig. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn mit der Berufung die erstinstanzlichen Klageansprüche nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt und ausschließlich neue, bislang nicht geltend gemachte Ansprüche zur Entscheidung gestellt worden wären (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276 [BGH 13.06.1996 - III ZR 40/96]). So weit ging die Klageänderung indessen nicht. Zumindest hinsichtlich des in erster Instanz hilfsweise geltend gemachten und vom Landgericht abgewiesenen Anspruchs auf Auskunft über die Entwicklung des mit Vertrag vom 9. Oktober 1991 gewährten Darlehens, der in dem zweitinstanzlichen Anspruch auf Auskunft über auf das Darlehen nicht angerechnete Verwertungserlöse teilweise seine Fortsetzung fand, blieb die erforderliche Teilidentität von erst- und zweitinstanzlichem Klagebegehren gewahrt.
2.
Zu Unrecht ist das Berufungsgericht jedoch von einer Verpflichtung der Beklagten ausgegangen, alle im Darlehensvertrag vom 9. Oktober 1991 genannten Sicherheiten vorrangig zur Tilgung dieses Darlehens zu verwerten.
a)
Ausdrückliche Abreden der Parteien, die eine solche Verpflichtung zum Gegenstand gehabt hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die besondere Interessenlage eines durch Sicherheitenstellung Hilfe leistenden Familienangehörigen rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, aus dem Treuhandverhältnis zwischen Bank und Sicherungsgeber eine Pflicht der Bank abzuleiten, zur Schonung des Sicherungsgebers vom Darlehensnehmer selber gestellte Sicherheiten vorrangig vor denen des Sicherungsgebers zu verwerten.
Wer für eine fremde Schuld Sicherheiten gibt, kann vom Sicherungsnehmer, der noch weitere Forderungen gegen den Schuldner hat, nicht erwarten, daß dieser unter Zurückstellung eigener Belange auf die Interessen des Sicherungsgebers besondere Rücksicht nimmt. Er kann, wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont hat, weder eine vorrangige Verrechnung von Teilleistungen gerade auf die von ihm abgesicherte Verbindlichkeit (Senatsurteil vom 27. April 1993 - XI ZR 120/92, WM 1993, 1078, 1079) [BGH 27.04.1993 - XI ZR 120/92] noch eine bevorzugte Verwertung vom Schuldner selbst gestellter Sicherheiten zur Rückführung dieser Verbindlichkeit (BGH, Urteile vom 12. Dezember 1985 - IX ZR 47/85, WM 1986, 257, 258 und vom 7. Mai 1987 - IX ZR 198/85, WM 1987, 853, 856) verlangen. Das gilt unabhängig von den Motiven, aus denen der Sicherungsgeber gehandelt hat, und deshalb auch für einen Sicherungsgeber, den das altruistische Motiv der Verbundenheit mit einem nahen Angehörigen zur Sicherheitenbestellung veranlaßt hat. Der Bundesgerichtshof hat daher in einem Fall, in dem es um eine Grundschuld ging, die eine Ehefrau zur Absicherung einer bestimmten Verbindlichkeit ihres Mannes bestellt hatte, keinen Anlaß zu einer abweichenden Bewertung gesehen (Urteil vom 7. Mai 1987 a.a.O.). Eine andere Beurteilung würde das Interesse des Sicherungsgebers an einer weitgehenden Schonung der von ihm gestellten Sicherheit einseitig gegenüber dem Interesse des Sicherungsnehmers an einer möglichst vorteilhaften Verwertung aller ihm zur Verfügung stehenden Sicherheiten bevorzugen.
b)
Auch aus dem Darlehensvertrag vom 9. Oktober 1991 zwischen dem Sohn der Klägerin und der Beklagten ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin, zur Schonung der Grundschulden an deren Grundstück die übrigen im Darlehensvertrag vorgesehenen Sicherheiten vorrangig zur Rückführung dieses Darlehens statt zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers zu verwerten.
Für seine Annahme, die Vertragsbestimmung über die zu bestellenden Sicherheiten und deren Haftung auch für alle weiteren Forderungen der Beklagten gegen den Darlehensnehmer entfalte über den Kreis der Vertragspartner hinaus Schutzwirkungen unmittelbar zugunsten der Klägerin, hat das Berufungsgericht keine Begründung gegeben. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Der Vertragswortlaut der genannten Vertragsbestimmung, die ersichtlich darauf zugeschnitten war, dem Sicherungsbedürfnis der Beklagten in umfassender Weise Genüge zu tun, bietet keinen Ansatzpunkt für die Annahme, die Vertragspartner hätten der Klägerin eigene Rechte gegenüber der Beklagten aus dem Darlehensvertrag verschaffen wollen.
c)
Für die Klägerin als Grundschuldbestellerin ist daher der Stand der gesicherten Darlehensforderung maßgebend, der sich im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Darlehensnehmer unter Berücksichtigung der zwischen ihnen geltenden Grundsätze über die Verrechnung von Erlösen aus der Verwertung von Sicherheiten ergibt.
Der Darlehensvertrag vom 9. Oktober 1991 regelt die Verrechnung der Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten auf die Darlehensforderung und auf andere Forderungen der Beklagten gegen den Darlehensnehmer nicht. An dieser Vertragsauslegung ist der Senat nicht durch eine anders lautende Auslegung des Berufungsgerichts gehindert. Das Berufungsgericht ist nämlich bei seiner Auslegung des Darlehensvertrags lediglich zu dem Ergebnis gelangt, daß sich dem Vertrag eine Befugnis der Beklagten zur vorrangigen Verrechnung von Erlösen aus der Sicherheitenverwertung mit anderen Forderungen gegen den Darlehensnehmer nicht entnehmen lasse. Soweit das Gericht in diesem Zusammenhang ausführt, der Vertragswortlaut sei wegen der Verwertung des Wortes "oder" bei der Nennung der gesicherten Forderungen "eher sogar so zu verstehen", daß die Sicherheiten erst in zweiter Linie für die übrigen Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers haften sollten, bleibt die Frage, ob der Vertrag tatsächlich in diesem Sinne auszulegen ist, letztlich offen. Im übrigen würde eine tatrichterliche Vertragsauslegung, die aus dem Gebrauch des Wortes "oder" bei der Aufzählung der zu sichernden Forderungen eine Rangfolge ableitete, den Senat auch nicht binden, weil sie einen Verstoß gegen die Denkgesetze enthielte. Bei Aufzählungen von Gegenständen, zwischen denen Gleichrangigkeit ebenso wie eine Rangfolge in Betracht kommt, kann aus dem Bindewort "oder" jedenfalls dann, wenn, wie hier, aus sprachlogischen Gründen ein einfaches "und" nicht möglich ist, nicht auf eine bestimmte Rangfolge geschlossen werden.
Mangels vertraglicher Regelung der Anrechnung von Sicherheitenerlösen auf die verschiedenen gesicherten Forderungen findet § 366 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung (Senatsurteil vom 13. November 1990 - XI ZR 217/89, WM 1991, 60, 62; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 2. Aufl., Rdn. 564 ff. m.w.Nachw.). Nach dieser Vorschrift war die Beklagte berechtigt, die Erlöse aus den vom Darlehensnehmer selbst gestellten Sicherheiten zunächst auf die übrigen gesicherten Forderungen und nicht auf die Darlehensforderung anzurechnen. Die übrigen gesicherten Forderungen boten nämlich die geringere Sicherheit, weil die von der Klägerin gestellten Grundschulden nicht auch für sie, sondern lediglich für die Darlehensforderung hafteten.
III.
Das Berufungsurteil mußte daher, soweit es angefochten ist, aufgehoben werden. Insoweit war, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wiederherzustellen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Dr. Siol
Dr. Bungeroth
Nobbe
Dr. Müller