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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1997, Az.: I ZR 210/94
„Automatenaufsteller“

Verleitung Dritter zum Vertragsbruch ; Vertragsauflösung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen ; Fortbestehen des zugrundeliegenden Pachtvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1997
Aktenzeichen
I ZR 210/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 15045
Entscheidungsname
Automatenaufsteller
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 15.12.1993
LG Hof

Fundstellen

  • BB 1997, 2132-2133 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1997, 1045-1046 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • GRUR 1997, 920-921 (Volltext mit amtl. LS) "Automatenaufsteller"
  • MDR 1998, 177 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1998, 76-78 (Volltext mit amtl. LS) "Automatenaufsteller"
  • WM 1997, 2251-2253 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Verpächter eines Lokals handelt grundsätzlich nicht sittenwidrig (§ 1 UWG, § 826 BGB), wenn er das Pachtverhältnis fristgerecht kündigt, um den Pächter zum Abschluß eines neuen Pachtvertrages zu veranlassen, in dem ihm das alleinige Recht zur Automatenaufstellung eingeräumt wird, mit der zwangsläufigen Folge, daß ein ohne seine Beteiligung vom Pächter mit einem Dritten abgeschlossener Automatenaufstellvertrag mit längerer Laufzeit nicht fortgesetzt werden kann.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Dezember 1993 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist als Automatenaufsteller tätig. Er hatte mit den jeweiligen Betreibern der Diskothek "M. " in S. Automatenaufstellverträge geschlossen. In dem letzten Vertrag vom 26. September 1988 wurde ihm das alleinige Recht eingeräumt, für die Dauer von fünf Jahren in der Diskothek zwei Geldspiel- und neun Unterhaltungsautomaten aufzustellen und zu betreiben. Der Vertrag sah ferner vor, daß eine Aufgabe der Gaststätte vor Ablauf des Vertrages den Gastwirt nicht von seinen Verpflichtungen entbinde, es sei denn, die Aufgabe der Gaststätte geschehe infolge außergewöhnlicher Umstände.

2

Die Beklagte zu 2 ist Eigentümerin des Anwesens, auf dem die Diskothek betrieben wird. Sie hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 1, mit den Betreibern der Diskothek im Jahre 1983 einen bis zum 31. März 1986 befristeten "Mietvertrag für gewerbliche Räume" geschlossen. Dieser sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn nicht eine der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit einer Verlängerung widersprach.

3

Mit Schreiben vom 1. März 1990 kündigten die Beklagten das Vertragsverhältnis mit den Betreibern der Diskothek zum 30. September 1990 und mit Schreiben vom 18. Mai 1990 nochmals, diesmal zum 31. März 1991. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 25. Februar 1991 sowohl von den Beklagten als auch von den Betreibern der Diskothek auf die Kündigung zum 31. März 1991 hingewiesen und zur Entfernung seiner Automaten aufgefordert. Dem kam der Kläger am 2. April 1991 nach.

4

In der Folgezeit führten die Pächter die Diskothek zunächst aufgrund mündlicher Abrede fort. Die Beklagte zu 2 machte ihnen dabei zur Auflage, nicht mit anderen Personen als dem Beklagten zu 1, der sich seit einiger Zeit auch als Automatenaufsteller betätigte, Automatenaufstellverträge abzuschließen. Der Beklagte zu 1 stellte nunmehr in der Diskothek eigene Automaten auf. Im April 1993 schloß die Beklagte zu 2 mit den Betreibern der Diskothek einen neuen schriftlichen "Mietvertrag", in dem das Recht der Vermieterin zum Aufstellen von Automaten und das an die Mieter gerichtete Verbot, mit anderen Personen Automatenaufstellverträge abzuschließen, enthalten ist.

5

Der Kläger verlangt, soweit es für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, Ersatz der entgangenen Nettoeinspielerlöse der Automaten in der Diskothek "M. " für die Zeit von April 1991 bis September 1993, die er mit 81.374,79 DM berechnet hat. Er hat hierzu behauptet, die Beklagten hätten ihn in Schädigungsabsicht aus den bestehenden Verträgen verdrängt.

6

Die Beklagten sind dem entgegengetreten.

7

Das Landgericht hat das Schadensersatzverlangen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des in die Revisionsinstanz gelangten Teils abgewiesen und die Sache im übrigen - wegen anderer Ansprüche - an das Landgericht zurückverwiesen.

8

Mit der Revision verfolgt der Kläger weiterhin den Anspruch auf Schadensersatz für die Zeit von April 1991 bis September 1993. Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten, das nach § 826 BGB, § 1 UWG zum Schadensersatz führen könnte, verneint. Es hat dazu ausgeführt: Grundsätzlich verpflichte die Verleitung Dritter zum Vertragsbruch zum Zwecke der Förderung eigenen Wettbewerbs zum Schadensersatz, ohne daß noch weitere Umstände vorliegen müßten. Im Streitfall fehle es aber bereits an einem Vertragsbruch. Die Kündigung des Pachtvertrages durch die Beklagten vom 18. Mai 1990 sei unter Beachtung der vertraglich festgelegten Frist ordnungsgemäß zum 31. März 1991 erfolgt. Ab Wirksamwerden der Kündigung sei es den Pächtern rechtlich nicht mehr möglich gewesen, den mit dem Kläger abgeschlossenen Automatenaufstellvertrag weiter zu erfüllen. Das Schreiben der Pächter vom 25. Februar 1991, mit dem der Kläger zur Räumung aufgefordert worden sei, habe unter diesen Umständen keinen Vertragsbruch begründet, sondern die Rechtslage zutreffend wiedergegeben.

10

Die Kündigung der Beklagten vom 18. Mai 1990 sei auch kein rechtlich unbeachtliches Scheingeschäft gewesen. Die Pächter seien zwar nicht zur Räumung aufgefordert worden und hätten das Lokal auch nach der Kündigung wie zuvor weitergeführt. Nach dem Inhalt der Aussage der als Zeugen vernommenen Pächter sei die Vertragskündigung aber erfolgt, um danach einen neuen Vertrag - mit einer Klausel über die alleinige Berechtigung der Beklagten zum Aufstellen von Automaten - zu schließen.

11

Liege somit kein Verleiten zum Vertragsbruch vor, sondern werde eine Vertragsauflösung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen herbeigeführt und zu eigenen Wett- bewerbszwecken ausgenutzt, so sei dies als adäquates Mittel der Marktwirtschaft grundsätzlich erlaubt. Erst das Vorliegen besonderer Begleitumstände mache ein solches Verhalten wettbewerbswidrig. Solche Umstände seien aber nicht festzustellen. Zwar sei durch die Kündigung des Pachtvertrages zwangsläufig auch unmittelbar in die Rechte des Klägers aus dem von ihm mit den Pächtern der Diskothek geschlossenen Automatenaufstellvertrag eingegriffen worden. Die Beklagten seien aber nicht dazu verpflichtet gewesen, ihre eigenen Interessen hinter denen anderer Vertragspartner zurückzustellen. Die Rechtsposition des Klägers sei von Anfang an dadurch gekennzeichnet gewesen, daß er nicht mit den Eigentümern des Lokals, sondern mit dessen Pächtern einen Automatenaufstellvertrag geschlossen habe, dessen Bestand - wie er gewußt habe - stets an das von ihm nicht beeinflußbare Fortbestehen des zugrundeliegenden Pachtvertrages geknüpft gewesen sei.

12

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

13

Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch unter dem hier allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt des Verleitens zum Vertragsbruch weder nach § 1 UWG noch nach § 826 BGB zu, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

14

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Wettbewerber in der Regel auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände unlauter handelt, wenn er zu Wettbewerbszwecken bewußt darauf hinwirkt, daß der Vertragspartner eines Mitbewerbers seine diesem gegenüber obliegenden vertraglichen Hauptpflichten verletzt (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 23.05.1975 - I ZR 39/74, GRUR 1975, 555, 556 = WRP 1975, 441 - Speiseeis, m.w.N.; Urt. v. 24.02.1994

15

- I ZR 74/92, GRUR 1994, 447, 448 = WRP 1994, 511 - Sistierung von Aufträgen; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 1 UWG Rdn. 697 ff.).

16

a)

Im Streitfall kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der zwischen dem Kläger und den Pächtern der Beklagten abgeschlossene Automatenaufstellvertrag durch die Kündigung des Pachtvertrages seitens der Beklagten entweder ohne weiteres beendet oder jedenfalls kündbar geworden ist oder ob die Beendigung - wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Landgericht meint - mangels eines Kündigungsrechts der Pächter einen Vertragsbruch darstellt. Denn auch wenn die Beklagten die Pächter zu einer nicht vertragsgemäßen Beendigung des Automatenaufstellvertrages und damit zu einem Vertragsbruch veranlaßt haben sollten, kann ihr Vorgehen unter den hier gegebenen besonderen Umständen gleichwohl nicht als sittenwidrig beurteilt werden.

17

b)

Das Verleiten zum Vertragsbruch begründet zwar in der Regel die besonderen Umstände, die ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen als wettbewerbsrechtlich anstößig erscheinen lassen (vgl. v. Gamm, Wettbewerbsrecht,5. Aufl., Kap. 33 Rdn. 5; Piper, GRUR 1990, 643, 646). Von einem solchen Regelfall kann hier indessen bei der im Rahmen des § 1 UWG und des § 826 BGB gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht ausgegangen werden.

18

Im Streitfall ist von maßgebender Bedeutung, daß die dem Kläger seitens der Pächter ohne Beteiligung der Beklagten als Verpächter vertraglich eingeräumte Möglichkeit, Automaten in der Diskothek "M. " aufzustellen, von vor- neherein vom Bestehen eines wirksamen Pachtverhältnisses zwischen den Pächtern und den Beklagten abhing. Die Rechtsposition des Klägers war, was das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt hat, dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger nicht mit den Verpächtern bzw. der Eigentümerin des Lokals, sondern mit dessen Pächtern einen Vertrag abgeschlossen hatte, dessen rechtliches Schicksal - wie er wußte - an das von ihm nicht beeinflußbare Fortbestehen des zugrunde liegenden Pachtverhältnisses geknüpft war. Er mußte daher, wenn er auch rechtlich nicht gehindert war, mit den Pächtern einen Automatenaufstellvertrag mit einer längeren Laufzeit als der des Pachtvertrages abzuschließen, damit rechnen, daß seine Vertragspartner eines Tages wegen vertragsgemäßer Beendigung oder Änderung des Pachtvertrages den Automatenaufstellvertrag nicht mehr erfüllen und die Beklagten - wie geschehen - von ihm die Entfernung der Automaten verlangen könnten.

19

Ein solcher Anspruch auf Entfernung hätte den Beklagten ohne weiteres im Falle der vertragsgemäßen Kündigung des Pachtvertrages mit nachfolgendem Auszug der Pächter zugestanden, und zwar unabhängig davon, daß die Verpflichtungen aus dem Automatenaufstellvertrag grundsätzlich auch bei Aufgabe des Lokals fortbestehen sollten. Nichts anderes kann für den hier gegebenen Fall der Änderungskündigung gelten, in dem die Kündigung des Pachtvertrages mit dem vom Berufungsgericht angenommenen gleichzeitigen Abschluß eines neuen Pachtvertrages mit der Aufnahme einer Klausel über ein alleiniges Automatenaufstellrecht für den Beklagten zu 1 verbunden worden ist. Denn auch in diesem Falle hatte der Kläger durch den Automatenaufstellvertrag kein besseres Recht gegenüber den Beklagten erlangt, als es ihm der gekündigte Pachtvertrag hatte vermitteln können.

20

Der Umstand, daß der Beklagte zu 1 ein Mitbewerber des Klägers ist, ändert daran nichts. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verpflichtet die Sittenordnung Außenstehende grundsätzlich nicht dazu, die eigenen Interessen oder die des Ehepartners zugunsten dritter Vertragsparteien, die nur ein abgeleitetes Recht haben, zurückzustellen. Wird eine Vertragsauflösung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen herbeigeführt und zu eigenen Wettbewerbszwecken ausgenutzt, so ist dies - worauf das Berufungsgericht weiter zu Recht verweist - als ein adäquates Mittel der Marktwirtschaft in der Regel erlaubt. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagten als Verpächter die ihnen zustehende Möglichkeit zur fristgerechten Kündigung ausgenutzt haben, ohne dabei auf die Interessen des Klägers, dessen Recht vom wirksamen Bestehen des Pachtvertrages abhing, Rücksicht zu nehmen.

21

2.

Besondere außerhalb dieses Kündigungstatbestandes liegende Begleitumstände, die das Vorgehen der Beklagten bei Beendigung des Pachtvertrages gleichwohl sittenwidrig erscheinen lassen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.

22

a)

Der von der Revision angeführte Umstand, daß die Beklagten den Pachtvertrag zunächst - rechtsunwirksam - zum 30. September 1990 gekündigt und die Pächter veranlaßt hatten, den Kläger zur Entfernung der Automaten zum 1. Oktober 1990 aufzufordern, macht die später zum 31. März 1991 fristgerecht ausgesprochene Kündigung noch nicht anstößig.

23

Allein dieser erfolglose Versuch der Beklagten, eine frühere Beendigung des Aufstellvertrages zu erreichen, wirkte sich auf die rechtlich nicht zu beanstandende spätere (Änderungs-)Kündigung nicht in einer die Sittenwidrigkeit begründenden Weise aus. Es ist grundsätzlich das selbstverständliche Recht eines Verpächters, eine zunächst nicht fristgerecht ausgesprochene Kündigung später unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist zu wiederholen. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich auch aus der von ihr angeführten Vereinbarung der Beklagten mit den Pächtern vom 19. Februar 1991, in der die Beendigung des Pachtverhältnisses zum 31. März 1991 festgehalten wird, kein Unlauterkeitsmoment herleiten. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Beklagten mit den Pächtern kollusiv zusammengewirkt hätten, um durch eine einvernehmliche Vertragsänderung eine an sich längerfristige pachtvertragliche Bindung vorzeitig zu beenden und so dem Automatenaufstellvertrag die Grundlage zu entziehen (vgl. auch BGHZ 84, 91, 95) [BGH 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81]. So liegt der Fall hier nicht. Der am 19. Februar 1991 schriftlich erfolgten Festlegung des 31. März 1991 als Beendigungstermin kommt angesichts der bereits mit Schreiben vom 18. Mai 1990 (fristgerecht) ausgesprochenen Kündigung, auf die das Berufungsgericht auch allein abgestellt hat, ersichtlich nur eine deklaratorische Bedeutung zu.

24

b)

Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die als Zeugen vor dem Landgericht vernommenen Betreiber der Diskothek erneut zu hören, greift nicht durch. Denn das Berufungsgericht ist - anders als die Revision meint - nicht in der tatrichterlichen Würdigung der Zeugenaussagen vom Landgericht abgewichen, sondern in der rechtlichen Beurteilung des übereinstimmend festgestellten Sachverhalts.

25

c)

Entgegen der Ansicht der Revision lassen sich schließlich auch aus den Vorgängen um die Automatenaufstellung im "H. Eiscafé" keine die Unlauterkeit des hier in Rede stehenden Vorgehens der Beklagten begründenden Umstände herleiten. Insoweit fehlt es schon an der Feststellung einer ausreichenden Tatsachengrundlage, die der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnte. Denn die aus dem Sachverhaltskomplex "H. Eiscafé" hergeleiteten Ansprüche des Klägers sind bereits vom Landgericht mangels Schlüssigkeit rechtskräftig abgewiesen worden.

26

III.

Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Erdmann
Mees
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm