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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.1997, Az.: XII ZB 50/97

Geheimbehaltungsinteresse über die Vermögenssituation nach Scheidung; Unterhaltsansprüche

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1997
Aktenzeichen
XII ZB 50/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 10.02.1997

Fundstelle

  • NJW-RR 1997, 1089-1090 (Volltext mit red. LS)

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 1997 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500,00 DM.

Gründe

1

I.

Im Rahmen des Scheidungsverbundes nimmt die Antragsgegnerin den Antragsteller im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Das Familiengericht verurteilte den Antragsteller durch Anerkenntnisteilurteil zur Auskunft über seine Ministerpension und seine Abgeordnetendiäten im Jahr 1995 sowie durch streitiges Teilurteil, auch über seine Tagegelder und Aufwandsentschädigungen im Jahr 1995 und seine Einkünfte bei der Firma G. C. Auskunft zu erteilen und entsprechende Abrechnungsnachweise vorzulegen.

2

Die auf den streitigen Teil des Urteils beschränkte Berufung des Antragstellers verwarf das Oberlandesgericht gemäß §§ 519 b Abs. 1 und 2, 511 a Abs. 1 ZPO mit der Begründung, die Beschwer des Antragstellers übersteige nicht den Wert von 1.500,00 DM, weil nicht ersichtlich sei, daß die Erteilung der Auskunft einen diesen Wert übersteigenden Aufwand erfordere. Eine höhere Beschwer wegen eines besonderen Geheimhaltungsinteresses hinsichtlich der Einkünfte bei der Firma G.C. habe der Antragsteller nicht hinreichend konkret dargelegt.

3

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin geltend macht, wegen seines Geheimhaltungsinteresses mit mindestens 4.000,00 DM beschwert zu sein. Zugleich rügt er, das Oberlandesgericht habe seine Berufung nicht verwerfen dürfen, ohne zuvor gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen, daß es das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse als nicht hinreichend dargelegt ansehe. Auch habe sich das Berufungsgericht nicht mit den weiteren Angriffen gegen die Entscheidung des Familiengerichts auseinandergesetzt, obwohl diese ebenfalls für die Bemessung der Beschwer von Bedeutung seien.

4

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.

5

1.

Die Rüge eines unterlassenen Hinweises nach § 139 ZPO hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beschwerde nicht darlegt, was auf einen entsprechenden Hinweis im einzelnen vorgebracht worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87 - BGHR ZPO § 139 Verfahrensrüge 1). Im übrigen hatte der Antragsteller auf den Hinweis des Berufungsgerichts, eine 1.500,00 DM übersteigende Beschwer sei nicht ersichtlich, zur Frage des Geheimhaltungsinteresses ausführlich schriftsätzlich vorgetragen und auf die Erwiderung der Antragsgegnerin seinerseits noch einmal erwidert. Eines (weiteren) Hinweises bedurfte es unter diesen Umständen nicht, weil für das Berufungsgericht kein Anlaß zu der Annahme bestand, der Antragsteller hätte Mittel zur Glaubhaftmachung (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) und weiteren Sachvortrag beibringen können und wollen, davon aber offenbar nur versehentlich oder infolge erkennbar falscher Beurteilung der Rechtslage abgesehen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 20. Aufl. § 139 Rdn. 16 m.w.N.).

6

2.

Soweit der Antragsteller das Urteil des Familiengerichts unter anderem mit der Begründung angegriffen hat, seine erst zwei Jahre nach der Trennung aufgenommene Beratertätigkeit bei der Firma G.C. stelle eine überobligationsmäßige Nebentätigkeit dar, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt habe und folglich für die Höhe des Unterhalts keine Rolle spiele, sind diese den Grund und Umfang des Auskunftsanspruchs betreffenden Ausführungen entgegen der Auffassung der Beschwerde für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ohne Belang.

7

3.

Auch sonst läßt die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen.

8

Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Gericht der Vorinstanz die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 27. April 1994 - XII ZR 148/93 - FamRZ 1994, 1519 m.N.).

9

Ein Interesse an der Geheimhaltung von Einkommensverhältnissen aus anderen als unterhaltsrechtlichen Gründen kann zwar im Einzelfall für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Auch insoweit muß dem Berufungsgericht aber aufgrund der Vorschrift des § 511 a Abs. 1 ZPO substantiiert dargelegt und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht werden, daß dem Verurteilten durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. Senat aaO). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall geprüft und mit zutreffender Begründung als nicht gegeben angesehen.

10

Soweit die Beschwerde rügt, die in dem angefochtenen Beschluß erwähnte öffentliche Diskussion über die Forderung nach einer Offenlegung sämtlicher Nebeneinkünfte von Abgeordneten und sonstigen Mandatsträgern habe bei der Be-urteilung eines familienrechtlichen Sachverhalts außer Betracht zu bleiben und stehe nicht zur Entscheidung der Familiengerichte, vermag ihr auch dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Teil seiner Begründung ersichtlich nicht etwa die Forderung nach einer Offenlegung solcher Nebeneinkünfte zu eigen gemacht und deshalb ein entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse für unbeachtlich erklärt, sondern mit dem vom Antragsteller vorgebrachten Argument auseinandergesetzt, ein Bekanntwerden seiner Nebeneinkünfte könne Neidgefühle wecken und eine öffentliche Diskussion über die Höhe seiner Beratungshonorare auslösen. Soweit das Berufungsgericht einen extremen Ausnahmefall, in dem das Interesse des Auskunftsberechtigten an der Auskunft hinter dem eigenen Interesse des Auskunftspflichtigen an der Geheimhaltung zurückstehen müsse, auch deshalb als nicht gegeben ansieht, weil die öffentliche Diskussion über die Offenlegung der Nebeneinkünfte von Mandatsträgern ohnehin längst begonnen habe, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

11

4.

Schließlich kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde erstmals Umstände vorgetragen und Mittel zur Glaubhaftmachung benannt hat, die seine Befürchtung rechtfertigen könnten, die Antragsgegnerin könne mit der von ihr begehrten Auskunft in einer seinem Ansehen und seinen wirtschaftlichen Interessen abträglichen Weise "hausieren" gehen.

12

Seinen vom Berufungsgericht zu Recht als nicht ausreichend angesehenen Vortrag, die Antragsgegnerin pflege die gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien mit den gemeinsamen Kindern und mit ihren Bekannten im Detail zu erörtern, kann der Antragsteller nicht dadurch berücksichtigungsfähig machen, daß er in der Beschwerdeinstanz schlüssigen Vortrag nachschiebt. Tatsachen, die für den Wert des Beschwerdegegenstands relevant sind, können längstens bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts vorgebracht und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht werden (vgl. Senat aaO m.N.).

Blumenröhr
Zysk
Hahne
Sprick
Weber-Monecke