Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1997, Az.: 5 StR 6/97
Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch vom Vorwurf der Bestechlichkeit, der Vorteilsannahme, der Steuerhinterziehung und des Meineids; Vereinbarung eines ungewöhnlich niedrigen Zuschlags für ein Bauunternehmen als strafbare Handlung; Verletzung der Aufklärungspflicht durch Weigerung des Gerichts, ein viertes Gutachten einzuholen; Pflicht der Staatsanwaltschaft, auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung in der Hauptverhandlung hinzuweisen; Bestimmte Behauptung von Tatsachen und Angabe des Beweismittels als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge; Pflicht des Richters zur Mitteilung der wesentlichen beweiserheblichen Umstände; Pflicht des Richters zur Gesamtwürdigung einzelner Indiztatsachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1997
- Aktenzeichen
- 5 StR 6/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 18142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 03.09.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u. a.
Prozessgegner
Winfried K... aus W..., geboren am ... in K.../Ostpreußen
Redaktioneller Leitsatz
Der Tatrichter ist nicht gehalten, in dem Urteil die Bekundung eines jeden in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen oder Sachverständigen wieder zu geben und zu erörtern. Er muss nur die wesentlichen beweiserheblichen Umstände erörtern. - Die Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht grundsätzlich versagt. Allenfalls dann, wenn sich das Revisionsgericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den Beweisgehalt eines Beweismittels ohne weiteres unmittelbar selbst zu erschließen vermag, kann die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO unter Umständen erfolgreich sein.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 8. April 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richter Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ...,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 3. September 1996 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Bestechlichkeit, der Vorteilsannahme, der Steuerhinterziehung sowie des Meineides aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
I.
Verfahrensrügen
1.
Die Rüge, der Tatrichter habe unter Verletzung der Aufklärungspflicht von der Einholung eines weiteren, vierten, Sachverständigengutachtens abgesehen, ist unbegründet.
Zu der Frage, ob die Vereinbarung eines Zuschlages von 4,5 % auf die Kosten der Ausbaugewerke (unter Zugrundelegung der "bei Auftragserteilung erwarteten Ausbaukosten von ca. 240.000,00 DM" sind das "10.800,00 DM netto") zur Abgeltung einzelner von dem Unternehmer für das Bauvorhaben des Angeklagten zu erbringender Leistungen ungewöhnlich niedrig - und deshalb ein Vorteil - war, lagen dem Tatrichter die Gutachten dreier Sachverständiger vor. Nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des verstorbenen Sachverständigen S... ... war der vereinbarte Zuschlag im Ergebnis "nicht außergewöhnlich oder außer Verhältnis". Der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige B... gelangte zu dem Ergebnis, daß der vereinbarte Zuschlag "als durchaus branchenüblich anzusehen sei". Der als Zeuge vernommene Architekt A... hat bekundet, daß der vereinbarte Zuschlag "in Ordnung" gewesen sei. Allein der vor der Hauptverhandlung verstorbene Sachverständige R... ... kam in seinem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten zu dem erheblich davon abweichenden Ergebnis, daß "ein Honorar zwischen 23.000,00 DM und 25.000,00 DM netto" "praxis-realistisch" gewesen sei. Abgesehen davon, daß die Staatsanwaltschaft schon in der Hauptverhandlung - etwa durch einen Beweisantrag - ersichtlich nicht auf die ihrer Ansicht nach gegebene Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung aufmerksam gemacht hat, mußte sich der Tatrichter bei der gegebenen Sachlage zu weiterer Aufklärung nicht gedrängt sehen: Nachdem schon zwei Sachverständige und zusätzlich der einvernommene Architekt die Beweisfrage zugunsten des Angeklagten beantwortet hatten, konnte auch ein weiteres - viertes - Sachverständigengutachten dem Tatrichter ersichtlich nicht mehr die Überzeugung vom Vorliegen eines Vorteils im Sinne der Korruptionsdelikte - jedenfalls in subjektiver Hinsicht - vermitteln.
2.
Mit der Aufklärungsrüge und der Rüge der Verletzung des § 261 StPO beanstandet die Revision, der Tatrichter habe sich im Urteil nicht mit dem Gutachten des Sachverständigen D... auseinandergesetzt.
a)
Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt schon an der bestimmten Behauptung der Tatsachen, die der Tatrichter zu ermitteln unterlassen haben soll; zudem fehlt die Angabe des Beweismittels, dessen er sich hätte bedienen sollen. Der hierfür in Frage kommende Sachverständige D... ist als solcher vernommen worden; ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann im allgemeinen nicht mit der Behauptung begründet werden, ein Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden (BGHSt 17, 351, 352) [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62].
b)
Auch die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Beanstandung bleibt ohne Erfolg. Der Tatrichter ist nicht gehalten, in dem Urteil die Bekundung eines jeden in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen oder Sachverständigen wiederzugeben und zu erörtern. Er muß nur die wesentlichen beweiserheblichen Umstände erörtern (BGH StV 1991, 340). Ob die Bekundung des Sachverständigen D... beweiserheblich war, kann das Revisionsgericht nicht feststellen. Was der Sachverständige bekundet hat, steht nicht fest. Die Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht grundsätzlich versagt. Allenfalls dann, wenn sich das Revisionsgericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den Beweisgehalt des Beweismittels ohne weiteres unmittelbar selbst zu erschließen vermag, kann die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO unter Umständen erfolgreich sein (std. Rspr. BGH StV 1991, 549; 1993, 115; BGHR StPO § 261 Inbegriff 6, 22, 30; BGH, Beschl. v. 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96 -). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
II.
Sachrüge
Der Freispruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1.
Vorteilsannahme
Die Schlußfolgerung des Landgerichts, der Zeuge S... habe die von ihm erstellte Statikberechnung dem Angeklagten nicht im Hinblick auf dessen möglichen Einfluß bei der Vergabe von Statikaufträgen durch das Finanzbauamt, sondern nur aufgrund der zwischen beiden bestehenden freundschaftlichen Verbindung nicht in Rechnung gestellt, ist möglich (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).
2.
Bestechlichkeit
a)
Daß der Tatrichter in der Höhe des vereinbarten Zuschlages zur Abgeltung einzelner von dem Unternehmer für das Bauvorhaben des Angeklagten zu erbringender Leistungen keinen Vorteil im Sinne der Korruptionsdelikte zu erkennen vermochte, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Einer eingehenderen Erörterung der vom Tatrichter eingeholten Sachverständigengutachten bedurfte es nicht. Die Frage, ob der zwischen dem Unternehmer und dem Angeklagten vereinbarte Zuschlag ungewöhnlich niedrig war, haben die Sachverständigen unter Zugrundelegung der HOAI beurteilt, die zwar im Verhältnis zwischen dem Unternehmer und dem von ihm beauftragten freien Architekten anwendbar, im Verhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Angeklagten jedoch unanwendbar ist. Das hat der Tatrichter zutreffend hervorgehoben. Im übrigen ging der Angeklagte nach den Feststellungen davon aus, daß der Unternehmer keinen (außenstehenden) Architekten einbeziehen, sondern die betreffenden Leistungen durch eigenes Personal erbringen würde. Vor diesem Hintergrund waren die vorliegenden Sachverständigengutachten ersichtlich von geringer Beweisbedeutsamkeit.
b)
Die Beweiswürdigung ist auch nicht insofern lückenhaft, als sich das Urteil nicht damit auseinandersetzt, daß die Honorarschätzung des Architekten gegenüber dem Unternehmer vom August 1986 den sich aus der Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Angeklagten vom September 1986 ergebenden auf die Kosten der Ausbaugewerke gerechneten Zuschlag übersteigt. Der Erörterung bedurfte es deswegen nicht, weil die Honorarschätzung ersichtlich auf den Gesamtbaukosten und nicht nur auf den Kosten der Ausbaugewerke basierte, woraus sich naturgemäß eine Vergütungsdifferenz ergeben konnte.
c)
Die Auffassung des Tatrichters, für den Angeklagten sei aus der Schlußrechnung nicht erkennbar gewesen, daß ihm Projektierungskosten für Heizung und Sanitär nicht berechnet wurden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. In der Schlußrechnung war nur der Gesamtbetrag der Gewerke Heizung und Sanitär, nicht aber eine detaillierte Leistungsaufstellung enthalten. Unter Berücksichtigung des Umstands, daß in dem Leistungsverzeichnis, das der Angeklagte kannte, Projektierungskosten ausgewiesen waren, drängte nichts zur Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten eine Differenz zu seinen Gunsten aufgefallen war. Dies hätte vorausgesetzt - was sich nicht von selbst versteht -, daß sich der in der Schlußrechnung ausgewiesene Gesamtbetrag mit dem in dem Leistungsverzeichnis für die Gewerke Heizung und Sanitär ohne Projektierungskosten ausgewiesenen Betrag deckte; entsprechendes hat der Tatrichter nicht festgestellt.
d)
Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht vor. Der Tatrichter hat ausgeführt, daß in der aufgrund verzögerter Rechnungserstellung und Bezahlung zustande gekommenen Zinsersparnis (tatsächlich 9.227,08 DM statt der vom Tatrichter angenommenen 29.227,08 DM) objektiv ein Vorteil liege. Hierzu stehen die - allerdings mißverständlichen - Ausführungen, wonach sich die Verzögerung für den Angeklagten "nur nachteilig" auswirken konnte, nicht in einem unauflöslichen Widerspruch. Der Tatrichter wollte damit umschreiben, daß der Angeklagte infolge der eingetretenen Verzögerung höhere Darlehenszinsen zu zahlen hatte, als er bei unterbliebener Verzögerung zu zahlen gehabt hätte, und daß deswegen im Hinblick auf den für die Tatbestandserfüllung in subjektiver Hinsicht erforderlichen Willen in Frage zu stellen sei, ob der Angeklagte die Stundung der Schuld als Vorteil empfand.
Daß der Tatrichter damit aufgrund der späteren Zinsentwicklung Rückschlüsse auf das Nichtvorliegen einer Unrechtsvereinbarung gezogen hat, begegnet keinen Bedenken. Vorliegend wäre die fortdauernde Annahme des Vorteils - Stundung der Schuld - in einen Zeitraum gefallen, in dem die Zinsen anstiegen. Nach den Feststellungen teilte die Darlehensgeberin dem Angeklagten (zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt) mit, daß sie in Anbetracht steigender Zinsen nicht bereit sei, das am 16. April 1987 beantragte Darlehen zu den angebotenen günstigen Konditionen vorzuhalten. Am 14. April 1988 wurde das Darlehen ausgebucht. Etwa im Juli 1989 erhielt der Angeklagte die Schlußrechnung. Der Zinsanstieg wäre dem Angeklagten damit vor Beendigung der Tat bekannt gewesen. Bei dieser Sachlage war der Tatrichter nicht gehindert, Rückschlüsse auf das Nichtvorliegen einer Unrechtsvereinbarung zu ziehen.
e)
Ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils könnte allerdings darin liegen, daß der Tatrichter die bei einer Indizienreihe erforderliche Gesamtwürdigung ausdrücklich nicht vorgenommen hat. Eine Gesamtwürdigung ist deswegen erforderlich, weil einzelne Indiztatsachen, die zwar nicht je für sich allein, doch aber in ihrer Gesamtheit die Überzeugung des Tatrichters von der Täterschaft eines Angeklagten zu begründen vermögen (BGH NStZ 1991, 596, 597; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung unzureichende 1, Beweiswürdigung allgemein 1). Ob dies in jedem Fall auch dann zu gelten hat, wenn der Beweiswert der einzelnen Indizien - etwa wegen der plausiblen Einlassung des Angeklagten oder wegen naheliegender anderweitiger Möglichkeiten - derart abgeschwächt ist, daß eine Indizwirkung im Grunde nicht mehr gegeben ist, kann offenbleiben. Der Tatrichter hat sich mit allen gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten im einzelnen auseinandergesetzt. Er hat dabei ersichtlich den Umstand erwogen, daß das auch dienstrechtlich bedenkliche Verhalten des Angeklagten den begründeten Verdacht erweckt hat, er habe in strafbarer Weise seine Stellung im Finanzbauamt zu seinem Vorteil ausgenutzt. Wenn der Tatrichter im Bewußtsein dieses Umstands sich dennoch - ohne die Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu überspannen - nicht von der Täterschaft des Angeklagten hat überzeugen können, ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen, weil es auf die Überzeugungsbildung des Tatrichters ankommt, mag auch eine andere Beurteilung möglich gewesen sein.
3.
Der Freispruch vom Vorwurf der Bestechlichkeit zieht den Freispruch von den Vorwürfen des Meineides und der Steuerhinterziehung hier aus tatsächlichen Gründen nach sich.