Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1997, Az.: 4 StR 556/96
Abgrenzung von versuchtem und vollendetem schweren Menschenhandel; Merkmal der Fortsetzung der Prostitution; Aufhebung mehrerer Einzelstrafen wegen Lückenhaftigkeit der Strafzumessungserwägungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 556/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 26.06.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 294 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Menschenhandel u.a.
Prozessgegner
Georgios T. aus B., geboren am ... 1967 in D.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 25. März 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Juni 1996
- a)
im Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten schweren Menschenhandels in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wird,
- b)
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei, schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung, schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und mit vorsätzlicher Körperverletzung, schweren Menschenhandels in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sexueller Nötigung in drei Fällen, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1.
Im Fall II 3 hat sich der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht, wie das Landgericht angenommen hat, des vollendeten sondern nur des versuchten schweren Menschenhandels in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gemacht.
Der Angeklagte hatte Beatrix L. im August 1995 gezwungen, an Wochenenden in einem Club in D. der Prostitution nachzugehen (Fall II 1); im Oktober 1995 zwang er sie, in einem Bordell in H. zu arbeiten (Fall II 2). Als Frau L. sich weigerte, weiterhin in diesem Bordell zu arbeiten, forderte der Angeklagte sie auf, in einem Bordell in V. in Holland, mit dessen Besitzer er telefoniert hatte, Geld zu verdienen. Während der Fahrt nach Holland erklärte Frau L., sie wolle nicht mehr in Clubs der Prostitution nachgehen. Darauf versetzte ihr der Angeklagte mehrere Faustschläge an den Kopf. Frau L. ging aus Angst vor weiteren Schlägen mit dem Angeklagten in das Bordell in V., "um wieder für ihn Geld durch Prostitution zu verdienen". Weil der Besitzer des Bordells erklärte, "er beschäftige keine Frauen, die nur am Wochenende tätig sein wollten", fuhren der Angeklagte und Frau L. nach W. zurück.
Dies rechtfertigt nicht die Annahme eines vollendeten schweren Menschenhandels im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zwar ist das Tatbestandsmerkmal der "Fortsetzung der Prostitution", das hier allein in Betracht kommt, weil das Tatopfer der Prostitution bereits nachgegangen war, schon dann erfüllt, wenn das Tatopfer die erste Handlung begeht, die unmittelbar auf entgeltliche sexuelle Betätigung abzielt (BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 3; Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. § 181 Rdn. 4). Das Führen von Verhandlungen mit dem Betreiber eines Bordells über eine Tätigkeit als Prostituierte in dem Bordell zielt aber gerade nicht unmittelbar (vgl. BGHSt 23, 167, 173; Laufhütte a.a.O. § 180 a Rdn. 5 StGB) auf eine - würde sie ausgeführt - als Prostitution zu bezeichnende Betätigung, wie dies bei den typischen Anbahnungshandlungen wie dem Sichanbieten auf der Straße (vgl. BVerfGE NStZ 1985, 131), in Animierlokalen oder Bordellen (vgl. Lackner StGB 21. Aufl. § 180 a Rdn. 1 a) der Fall ist. Verhandlungen mit dem Betreiber über eine Tätigkeit in seinem Bordell sollen vielmehr erst die Voraussetzungen für die Vornahme solcher Prostitutionshandlungen schaffen. Danach liegt nur ein Versuch des schweren Menschenhandels vor, von dem der Angeklagte nicht mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten konnte; denn der Versuch war fehlgeschlagen, da der Betreiber des Bordells die Aufnahme der Prostitutionstätigkeit durch Frau L. unter den von dem Angeklagten gestellten Bedingungen ablehnte.
Der Senat ändert daher den Feststellungen entsprechend den Schuldspruch. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2.
Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.
Die im Fall II 3 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten kann schon mit Rücksicht auf die Schuldspruchänderung nicht bestehen bleiben.
Auch die Aussprüche über die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen II 1 (fünf Jahre drei Monate), II 2 (ein Jahr drei Monate), II 4 (drei Einzelstrafen von je einem Jahr und drei Monaten) und II 5 (drei Jahre) können nicht bestehen bleiben, da die Strafzumessungserwägungen in diesen Fällen, wie auch die im Fall II 3, in einem wesentlichen Punkt lückenhaft sind. Nach den Feststellungen bestand zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, die sich seit ihrer Jugendzeit kannten, seit 1994 eine "intime Freundschaft". Diese von der Geschädigten auch während des gesamten Tatzeitraums von August 1995 bis zum 27. November 1995 aufrechterhaltene persönliche Beziehung war von Besonderheiten geprägt (vgl. UA S. 5 bis 8, 14), die dem Angeklagten möglicherweise aus seiner Sicht die Durchführung der Taten erleichtert haben, soweit sie das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten verletzten. Es liegt nahe, daß der Angeklagte insoweit aus dem Verhalten der Geschädigten falsche Schlüsse auf die Bewertung seiner Handlungen und deren Bedeutung für das Tatopfer gezogen haben kann. Hierdurch kann - ohne deshalb auch den objektiven Unrechtsgehalt der Taten zu vermindern - die Hemmschwelle bereits bei Begehung der ersten Tat herabgesetzt gewesen und für die späteren Taten niedriger geworden sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4 und § 54 Serienstraftaten 1; BGH, Beschluß vom 17. Januar 1997 - 2 StR 276/96). Das Urteil läßt nicht erkennen, daß das Landgericht dies bei der Strafrahmenwahl und der Bemessung der Einzelstrafen bedacht hat. Dieser Rechtsfehler berührt unmittelbar die Strafzumessung in den Fällen II 1 bis 5. Er führt aber darüber hinaus zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, mit Rücksicht auf die Verknüpfung aller Taten auch die in den Fällen II 6 bis 9 wegen gefährlicher Körperverletzung bzw. vorsätzlicher Körperverletzung verhängten Strafen neu zu bemessen.
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