Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.1997, Az.: XII ZB 139/96
Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels einer nicht juristisch geschulten Partei; Umfang der richterlichen Fürsorge im Hinblick auf die Heilung von Formmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1997
- Aktenzeichen
- XII ZB 139/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 16.08.1996
Fundstellen
- FamRZ 1997, 1141-1142 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1997, 1989-1990 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Helmut S., H. Straße ..., H.
Prozessgegner
Sieglinde S., W.straße ..., D.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. März 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. August 1996 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 10.584,00 DM
Gründe
I.
Gegen das ihm am 23. Mai 1996 zugestellte Urteil des Familiengerichts in einem Unterhaltsabänderungsverfahren legte der anwaltlich nicht vertretene Beklagte am 4. Juni 1996 beim Oberlandesgericht Berufung ein und kündigte an, die Begründung werde durch einen Rechtsanwalt eingereicht. Mit Beschluß vom 3. Juli 1996 verwarf das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Ebenfalls am 3. Juli 1996 ließ der Beklagte, nunmehr durch seinen Prozeßbevollmächtigten, eine neue Berufungsschrift einreichen und beantragte am 10. Juli 1996 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Berufung begründete er - nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist - am 5. Dezember 1996. Das Oberlandesgericht wies mit Beschluß vom 16. August 1996 den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels auch die juristisch nicht geschulte Partei grundsätzlich alleine trifft. Sie ist in ihrem eigenen Interesse verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Fortgang des Verfahrens Sorge zu tragen und sich von sich aus rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen, sei es beim Anwalt oder den dafür vorgesehenen kostenlosen Rechtsantragstellen bei Gericht (Senatsbeschlüsse vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 - FamRZ 1991, 425; vom 5. Februar 1992 - XII ZB 3/92 - VersR 1992, 1154 m.w.N.). Auch ein Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung für Urteile über zivilrechtliche Klagen besteht - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Juni 1995 (1 BvR 166/93 NJW 1995, 3173 f. [BVerfG 20.06.1995 - 1 BvR 166/93]) ausgeführt hat - nach geltender Rechtslage nicht.
Das verkennt auch der Beklagte nicht. Er meint aber, daß die Frage der Rechtsmittelbelehrung immerhin in einem abweichenden Votum eines Bundesverfassungsrichters (NJW a.a.O. S. 3176) und auf dem letzten deutschen Juristentag befürwortet worden sei und es daher Anlaß zum Überdenken der bisherigen Rechtsprechung gebe. Darüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht eine Fürsorgepflicht der Gerichte für den Fall bejaht, daß eine Rechtsmittelschrift beim falschen Adressatgericht so rechtzeitig eingehe, daß die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht ohne weiteres erwartet werden könne. In entsprechender Weise habe man hier vom Oberlandesgericht einen Hinweis auf den bestehenden Anwaltszwang für die Rechtsmitteleinlegung erwarten können, zumal zwischen der Einreichung der Berufungsschrift des Beklagten und dem Ablauf der Berufungsfrist noch 20 Tage gelegen hätten.
Auch dies verhilft der sofortigen Beschwerde hier nicht zum Erfolg. Zwar betrachten es die Gerichte in vergleichbaren Fällen überwiegend als "nobile officium", durch Hinweise und andere Maßnahmen zur Heilung von Formmängeln beizutragen. Eine Rechts- oder Fürsorgepflicht besteht jedoch nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich nicht (Senatsbeschlüsse vom 14. November 1990 und 5. Februar 1992 a.a.O. m.N.). Sie rechtfertigt eine Wiedereinsetzung lediglich in besonderen Ausnahmefällen, etwa dort, wo die Gründe für die (weitere) Verzögerung allein im Geschäftsbereich des Gerichts liegen und die Parteien darauf vertrauen dürfen, daß der Mangel geheilt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 96/87 - FamRZ 1988, 829).
Auch das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 3175) hat hierzu noch nicht abschließend Stellung genommen. Es hat ausgeführt, die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, orientiere sich nicht nur am Interesse des Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung, sondern müsse auch die Justiz im Interesse ihrer allgemeinen Funktionsfähigkeit vor zusätzlichen Belastungen schützen. So dürfe etwa der Partei die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden. Eine Fürsorgepflicht ergebe sich nur dann, wenn der Rechtsuchende im konkreten Fall auf die rechtzeitige Weiterleitung seines Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang vertrauen dürfe. Dabei komme es auch maßgeblich darauf an, ob - wie im vom Bundesverfassungsgericht für ein Verfahren aus den neuen Bundesländern entschiedenen Fall - ein erhöhtes Bedürfnis nach gerichtlicher Fürsorge bestehe, weil die Neuorganisation der Gerichte vermehrt klärungsbedürftige Zweifelsfragen aufwerfe.
Im vorliegenden Fall bestand kein Anlaß für eine derartige besondere Fürsorge. Als Diplompädagoge ist der Beklagte nicht ungewandt in rechtlichen und geschäftlichen Dingen, was sich schon daran zeigt, daß er seine Berufung zutreffend an das richtige Rechtsmittelgericht, nämlich das Oberlandesgericht Hamm, gerichtet hat. Er hätte sich ohne weiteres bei einer Rechtsantragstelle erkundigen können, ob auch die Rechtsmitteleinlegung dem Anwaltszwang unterliege, zumal er für die Begründung selbst einen anwaltlichen Schriftsatz ankündigte. Insbesondere aber kommt hinzu, daß er - wie die Klägerin anhand einer eidesstattlichen Versicherung ihrer erstinstanzlichen Rechtsanwältin vorgetragen hat - in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 1996 durch den Amtsrichter ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß ein etwaiges Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht dem Anwaltszwang unterliege.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 10.584,00 DM
Krohn
Zysk
Hahne
Gerber