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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.1997, Az.: 5 StR 650/96

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge; Rechtzeitigkeit des Gelangens eines Urteils zu den Akten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1997
Aktenzeichen
5 StR 650/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 20617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 29.04.1996

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung

Prozessgegner

Stefan H. aus B., dort geboren am ... 1968

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 19. März 1997 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 1996 zur Nachholung einer Verfahrensrüge zu gewähren, wird verworfen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe

1

Zur Nachholung einer Verfahrensrüge bei - wie hier - bereits formgerecht begründeter Revision kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht bewilligt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 44 Rdn. 7 bis 7 b m.w.N. auch zu den Ausnahmen). Hier kam eine Ausnahme allein unter dem Gesichtspunkt in Betracht, daß der Verteidigung durch die Geschäftsstelle des Landgerichts telefonisch - etwa unzutreffenderweise - mitgeteilt wurde, daß das Urteil rechtzeitig zu den Akten gelangt sei. Indes war diese Mitteilung zutreffend. Das Urteil mit den Gründen wurde am 17. Juni 1996, dem letzten Tag der sich aus § 275 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO ergebenden Frist, nach Dienstschluß im Zimmer der Vorsitzenden auf den Aktenabtrag gelegt, wie sich aus den dienstlichen Äußerungen der Vorsitzenden, der Beisitzerin und der Geschäftsstellenbeamtin ergibt. Dies genügt zur Fristwahrung (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 275 Rdn. 7 m.w.N.). Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die genannte Mitteilung, wenn sie denn unzutreffend gewesen wäre, trotz der objektiven Erkundungsmöglichkeiten der Verteidigung einen Wiedereinsetzungsgrund ergäbe. Jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos und wäre die Rüge aus § 275 StPO unbegründet.

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