Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.1997, Az.: 2 StR 63/97
Anforderungen an die formgerechte Begründung der Revision; Anforderungen an die Urteilsbegründung; Erforderlichkeit der Auseinandersetzung des Gerichts mit der Möglichkeit der Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewährung in den Urteilsgründen; Einzubeziehende Umstände bei der Erstellung der Sozialprognose
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.03.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 63/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mühlhausen - 11.12.1996
- LG Mühlhausen - 23.09.1996
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Hausfriedensbruch u.a.
Prozessführer
Marko Sebastian R. aus N., geboren am ... 1973 in B., zur Zeit Justizvollzugsanstalt E.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 5. März 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beschluß des Landgerichts Mühlhausen vom 11. Dezember 1996, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 23. September 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruch und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete durch Schriftsatz seines Verteidigers rechtzeitig eingelegte Revision hat das Landgericht durch Beschluß vom 11. Dezember 1996 als unzulässig verworfen, weil eine Begründung der Revision bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht erfolgt sei. Der zulässige Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts führt zur Aufhebung des Beschlusses, da bereits mit der Revisionseinlegung die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben und die Revision damit formgerecht begründet war.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen die Frage, ob die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt sein kann, nicht erörtert. Aus sachlich-rechtlichen Gründen sind Urteilsausführungen zur Strafaussetzung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung geboten erscheint. Dies war hier der Fall. Der Angeklagte ist zwar vorbestraft und hat diese Tat innerhalb einer Bewährungszeit begangen. Angesichts der Besonderheiten des Falls - der Angeklagte wollte die Geschädigte zum Abwasch seines schmutzigen Geschirrs bringen - lag eine Aussetzung der verhängten Strafe aber nicht so fern, daß auf eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände im Hinblick auf die dem Angeklagten zu stellende Sozialprognose verzichtet werden konnte.
Theune
Detter
Bode
Otten