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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1997, Az.: 1 StR 650/96

Anforderung an den subvjektiven Tatbestand in Hinblick auf Mordmerkmale

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1997
Aktenzeichen
1 StR 650/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 21.02.1996

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Werner F. aus M.,geboren am ... 1958 in O.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Februar 1997
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Februar 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen fehlerfrei erörtert. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich der Täter bei der Tat der Umstände bewußt ist, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, und daß er die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele für die Bewertung der Tat erfaßt hat. Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß der Täter diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können. Zur Prüfung hat das Landgericht zutreffend auf die Umstände zurückgegriffen, die auch vom Sachverständigen zur Untersuchung der Schuldfähigkeit herangezogen worden waren. Damit war nicht gesagt, daß die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals erfüllt seien, weil die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erhalten geblieben war. Zu den Prüfungsvoraussetzungen der subjektiven Seite des Mordmerkmals wird auf die Senatsentscheidung vom 21. März 1989 (NStZ 1989, 363 f.) verwiesen.

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