Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1997, Az.: II ZR 25/96

Auswirkungen von Verschmelzung von Unternehmen auf Gesellschafterstellung; Anforderungen an Übertragung von Gesellschaftsanteilen an konsumgenossenschaftliche Organe; Anwendbarkeit der Bestimmungen über volkseigene Betriebe; Rechtsfolgen der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister Teil C; Auswirkungen von Umstrukturierungen auf Mitgliedschaftsstruktur von Gesellschaften; Privatisierung von Vermögen in der ehemaligen DDR

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1997
Aktenzeichen
II ZR 25/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 19434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 15.01.1996
LG Dresden

Fundstellen

  • BGHZ 134, 368 - 380
  • DStR 1997, 750-754 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 389 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1997, 724-727 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1997, 656-660 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalt Bruno K., als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Konsumgenossenschaft O. e.G., A.straße ..., D.

Prozessgegner

K. H.gesellschaft mbH K. R. i.A. i.L.,
vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Thomas M., S.straße ..., R.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Bei der Gründung einer Großhandelsgesellschaft in der ehemaligen DDR durch ein Großhandelskontor und eine Konsumgenossenschaft ist diese Mitgesellschafterin des neuen Unternehmens geworden; der der Konsumgenossenschaft zustehende Gesellschaftsanteil hat bis zum Inkrafttreten des Treuhandgesetzes fortbestanden und ist insbesondere nicht durch Verschmelzung der Großhandelsgesellschaft mit anderen gleichartigen Unternehmen oder durch ihre Umwandlung in einen Großhandelsbetrieb und dessen Eingliederung in ein Kombinat untergegangen.

  2. b)

    Der Umstand, daß an einem Großhandelsbetrieb auch eine Konsumgenossenschaft einen Gesellschaftsanteil gehalten hat, steht einer Umwandlung des Betriebs in eine GmbH i.A. nach § 11 TreuhG nicht entgegen. Die Bestimmungen des TreuhG, nach denen volkseigenes Vermögen zu privatisieren ist, bilden jedoch keine Grundlage dafür, daß mit der Umwandlung der genossenschaftlich gehaltene Gesellschaftsanteil untergeht und die Treuhandanstalt alleinige Inhaberin der Geschäftsanteile der GmbH i.A. wird; vielmehr ist die Konsumgenossenschaft auch an der umgewandelten Gesellschaft in entsprechender Höhe beteiligt.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Röhricht und
die Richter Professor Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Januar 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die beklagte GmbH i.A. ist am 1. Juli 1990 durch Umwandlung des Großhandelsbetriebs "Waren täglicher Bedarf R." enstanden, sie befindet sich jetzt in Liquidation. Mit ihr streitet der Kläger in seiner Eigenschaft als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Konsumgenossenschaft O. e.G. (im folgenden: Gemeinschuldnerin) darum, ob diese Gesellschafterin der Beklagten ist.

2

Die Gemeinschuldnerin ist im Juni 1991 aus einer Verschmelzung hervorgegangen. Zu den verschmolzenen Konsumgenossenschaften bzw. -genossenschaftsverbänden gehörte auch der Konsumgenossenschaftsverband R. (im folgenden: KGV R.). Dieser hatte mit Wirkung vom 1. Oktober 1958 zusammen mit dem "Großhandelskontor für Lebensmittel, Obst und Gemüse R." die Großhandelsgesellschaft (im folgenden: GHG) "Lebensmittel R." gegründet. Bei der Errichtung dieser Gesellschaft handelte es sich um einen von den damaligen Machthabern der früheren DDR veranlaßten Modellversuch, mit dem die Zusammenfassung der konsumgenossenschaftlichen Betriebe und der staatlichen Handelskontore zu neuen, stärker dem staatlichen Einfluß unterworfenen Einheiten erprobt werden sollte und die die flächendeckende Einführung derartiger GHG in allen Bezirken der DDR auf der Grundlage der Verordnung über die Bildung von Großhandelsgesellschaften vom 10. März 1960 (GHG-VO, GBl. I S. 183 ff.) vorwegnahm. Diese GHG "Lebensmittel R." wurde Mitte 1968 mit zwei anderen GHG zu der GHG "Waren täglicher Bedarf R." verschmolzen, die ihrerseits im Jahre 1982 in den Großhandelsbetrieb (GHB) "Waren täglicher Bedarf R." umgewandelt und dann in das Kombinat "Waren täglicher Bedarf D." eingegliedert wurde.

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der Errichtung der GHG "Lebensmittel R." sei der KGV R. deren Mitgesellschafter geworden. Der Gesellschaftsanteil, über dessen Höhe die Parteien ebenfalls streiten, sei in der Folgezeit ungeachtet der verschiedenen Umstrukturierungen der GHG nicht untergegangen, so daß die Gemeinschuldnerin als Rechtsnachfolgerin des KGV R. nunmehr Mitgesellschafterin der Beklagten geworden sei. Dementsprechend hat er mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, daß die Gemeinschuldnerin mit einem Geschäftsanteil von 15.900,- DM an dem Stammkapital von 50.000,- DM der Beklagten beteiligt sei; seine Hilfsanträge waren darauf gerichtet, eine Beteiligung der Gemeinschuldnerin an der Beklagten in Höhe von 9,12 % bzw. schlechthin festzustellen.

4

Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag entsprochen, das Oberlandesgericht hat sie insgesamt abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger in erster Linie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Ansicht, alle Geschäftsanteile der Beklagten stünden seit dem 1. Juli 1990 ausschließlich der Treuhandanstalt bzw. nunmehr der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zu, hält in dem entscheidenden Punkt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

6

I.

Die Revision nimmt als ihr günstig hin, daß das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Rechtsvorgänger der Gemeinschuldnerin, der KGV R. sei bei der Gründung der GHG "Lebensmittel R." im Jahr 1958 Mitgesellschafter des neuen Unternehmens geworden und dieser Gesellschaftsanteil sei durch die späteren Umstrukturierungen bis hin zur GHG "Waren täglicher Bedarf R." nicht untergegangen. Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Rechtsvorgänger der Gemeinschuldnerin hat seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung ferner weder durch die Umwandlung der GHG "Waren täglicher Bedarf R." zum GHB "Waren täglicher Bedarf R." noch durch dessen Eingliederung in das Kombinat "Waren täglicher Bedarf D." verloren.

7

1.

a)

Grundlage der Errichtung der GHG "Lebensmittel R.", bei der ein volkseigener Großhandelsbetrieb und ein Konsumgenossenschaftsverband zu einer neuen, der leichteren Erreichung sozialistischer Ziele dienenden Handelsorganisation zusammengschlossen wurden, waren staatliche Vorgaben in Form des sog. Gründungsvertrages und des für die neue Organisation eigens entwickelten Musterstatuts vom 27. September 1958 (MSt-GHG 1958). Beide Regelungswerke belegen zweifelsfrei, daß der KGV in Höhe des von ihm in die GHG eingebrachten Vermögens Mitgesellschafter der neuen Gesellschaft geworden ist. Schon § 6 Abs. 1 des Gründungsvertrages behandelt ausdrücklich die "Höhe der Gesellschaftsanteile", welche sich nach dem Wert der in dem Übergabeprotokoll aufgeführten Vermögensgegenstände bestimmt, und macht dadurch deutlich, daß die beiden Gründer auch in Zukunft an der neuen Gesellschaft beteiligt sein sollten. Darüber hinaus verweist § 2 des Gründungsvertrages hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der GHG auf das MSt-GHG 1958, das in mehreren Bestimmungen von einer mitgesellschaftlichen Stellung des konsumgenossenschaftlich strukturierten Beteiligten in der neu gegründeten GHG ausgeht. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vor allem auf die §§ 4-7 MSt-GHG 1958 hingewiesen, in denen mehrfach von den verschiedenen Gesellschaftern und ihren Gesellschaftsanteilen die Rede ist. Vor allem aus § 4 MSt-GHG 1958 folgt, daß es neben dem volkseigenen Gesellschaftsanteil auch je eigenen Regeln unterliegende Beteiligungen von Konsumgenossenschaften und von privaten Gesellschaftern geben konnte. Die Verknüpfung der Gesellschaftsbeteiligung der Konsumgenossenschaften mit dem von ihnen in die GHG eingebrachten Vermögen wird u.a. an der Bestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 2 MSt-GHG 1958 deutlich, nach welcher die Rückgabe seitens der Konsumgenossenschaft in die GHG eingebrachter Grundmittel zu einer Verminderung des konsumgenossenschaftlichen Gesellschaftsanteils führen sollte. Besonders die Tatsache, daß die Gesellschafter über ihre Gesellschaftsanteile verfügen durften (§ 6 Abs. 1 MSt-GHG 1958) und die ausdrücklich so genannten "konsumgenossenschaftlichen Gesellschafter" dafür dann nicht einmal die Einwilligung des zuständigen örtlichen Rates benötigten, wenn sie ihren Gesellschaftsanteil an andere konsumgenossenschaftliche Organe übertrugen (§ 6 Abs. 2 MSt-GHG 1958), belegt ebenso wie die in § 7 MSt GHG 1958 niedergelegten Regelungen über "Ausscheiden und Auszahlung bei privaten Gesellschaftern" oder die Regelungen über die Gewinnverteilung nach Maßgabe der jeweils festgestellten Gesellschaftsanteile (§ 5 MSt-GHG 1958), daß mit der Gründung der GHG volkseigene und anderen Regeln unterliegende gesellschaftsrechtliche Beteiligungen geschaffen wurden.

8

b)

Demgegenüber ist entgegen der Meinung der Beklagten nicht von entscheidender Bedeutung, daß nach § 1 Abs. 1 MSt-GHG 1958 die neu geschaffene Gesellschaft Träger von Volkseigentum war und auf sie die Bestimmungen über volkseigene Handelsbetriebe anzuwenden waren. Die letztgenannte Anordnung spricht vielmehr gegen den von der Beklagten eingenommenen Standpunkt; wäre die GHG nämlich bereits als solche ein volkseigener Handelsbetrieb, hätte es dieser Bestimmung nicht bedurft. Daß die - entsprechende - Anwendung jener Regeln ausdrücklich hat angeordnet werden müssen, ist nur eine Folge des Umstandes, daß neben den volkseigene Anteile haltenden Gesellschaftern auch noch andere Gesellschafter vorhanden waren, die anderen rechtlichen Regeln unterstanden und die durch die Anordnung des MSt-GHG 1958 im Interesse der mit der Gründung der GHG verfolgten Ziele in Pflicht genommen wurden. Soweit in § 1 MSt-GHG 1958 bestimmt ist, daß die GHG Trägerin von Volkseigentum ist, war das - nur - zutreffend, soweit es sich um die in die Gesellschaft eingebrachten Vermögensgegenstände handelte, die von dem volkseigenen Großhandelskontor eingebracht worden sind. Für die von dem konsumgenossenschaftlichen Gesellschafter eingebrachten Gegenstände konnte dies schon deswegen nicht gelten, weil das Eigentum dieser Organisationen nach der Verfassung der früheren DDR besonders geschützt war (vgl. Art. 20, 22 Abs. 1, 27 Abs. 4 der Verf. von 1949 - GBl. I S. 4 ff. - bzw. Art. 10, 13 der Verf. v. 1968/74 - GBl. I S. 432 ff.; dazu Sorgenicht u.a. Kommentar Bd. 1, 1969, Art. 10 S. 341 und Art. 13 S. 363 ff.).

9

c)

Ebensowenig kann die Beklagte etwas für sich daraus herleiten, daß die GHG in das Handelsregister Teil C eingetragen worden ist. Eintragungen in diese Abteilung des Registers hatten keine konstitutive Wirkung, sondern waren insbesondere auch für solche Betriebe vorzunehmen, die nicht in Volkseigentum standen, für die aber die Eintragung ausdrücklich vorgeschrieben war (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 der 4. Durchführungsbestimmung zum Register der volkseigenen Wirtschaft v. 7. April 1952 - GBl. I S. 290; § 2 Abs. 1 der VO über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft v. 16. Oktober 1968 - GBl. II S. 968; § 1 Abs. 2 Nr. 4 der VO über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft v. 17. September 1970 - GBl. II S. 573 - und v. 10. April 1980 - GBl. I S. 115).

10

d)

Vergeblich verweist die Revisionserwiderung schließlich darauf, daß der Rechtsvorgänger der Gemeinschuldnerin innerhalb der GHG von jeder Wahrnehmung gesellschaftsrechtlicher Mitgliedschaftsbefugnisse - einschließlich der Entscheidung über die Verwendung der erwirtschafteten Gewinne -, wie sie für die jetzt in Anspruch genommene GmbH-rechtliche Beteiligung typisch sind, ausgeschlossen war. Zum einen übersieht die Beklagte, daß es für die Entscheidung unerheblich ist, ob die damals von dem KGV R. und dem Großhandelskontor "für Lebensmittel, Obst und Gemüse R." gegründete GHG ihrer Struktur nach einer GmbH vergleichbar war, weil es allein darum geht, ob die Gemeinschuldnerin als Rechtsnachfolgerin des KGV an der nach der Umwandlung nunmehr als GmbH bestehenden Nachfolgegesellschaft der damaligen GHG "Lebensmittel R." beteiligt ist. Auf der anderen Seite schließt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - das Fehlen mitgliedschaftlicher Befugnisse es nicht aus, daß nach dem damals geltenden Recht eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung des KGV an der GHG bestanden hat. Mit ihrer Argumentation projiziert die Beklagte unzulässig die in einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung geltenden gesellschaftsrechtlichen Strukturprinzipien auf ein dem sozialistischen Ideengut verpflichtetes System. Abgesehen davon, daß den damaligen Machthabern die richtige dogmatische Einordnung der von ihnen erlassenen Regelungen weniger bedeutsam war als das Erreichen bestimmter ideologischer Ziele und schon deswegen die westlich geprägtem Rechtsdenken verpflichtete Argumentation nicht verfangen kann, läßt die Beklagte gänzlich den von den Initiatoren des GHG-Modells erstrebten Zweck außer Betracht. Sinn der Schaffung der GHG war es, wie der Präambel des staatlich vorgeschriebenen Gründungsvertrages zu entnehmen ist, den "sozialistischen Großhandel zu stärken, um allen Menschen in ganz Deutschland die Überlegenheit der sozialistischen Gesellschaftsordnung überzeugend zu beweisen" und - so die Präambel der kurze Zeit später erlassenen Verordnung über die Bildung von Großhandelsgesellschaften (GHG-VO v. 10. März 1960 - GBl. I S. 183) - die bisherige, durch das Nebeneinander von sozialistischen und privaten Handelsorganisationen gekennzeichnete Zersplitterung des Großhandels zu überwinden und die Verantwortung der Staatsmacht für die Durchführung der Handelsaufgaben zu stärken. Dieser Zielsetzung, die Handelsorganisationen zusammenzufassen und einheitlich der staatlichen Kontrolle zu unterwerfen, hätte es widersprochen, den Konsumgenossenschaften gesellschaftsrechtliche Mitspracherechte in der neu gegründeten Gesellschaft zu gewähren. Aus diesem Grund ist in dem MSt-GHG 1958 sichergestellt, daß alle maßgeblichen Entscheidungen in der GHG letzlich von den örtlichen Räten, die ihrerseits der Kontrolle des zuständigen Ministeriums unterstanden, getroffen wurden, daß jedoch jede Willensbildung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage - und zwar sowohl hinsichtlich des volkseigenen wie des konsumgenossenschaftlichen oder des privaten Gesellschaftsanteils - ausgeschaltet wurde. In einer in dieser Weise staatlich gelenkten, auch gesellschaftsrechtlich organisierte Handelsunternehmen allein der Kontrolle staatlicher Stellen unterwerfenden Wirtschaftsordnung führt die fehlende Möglichkeit, innerhalb einer Gesellschaft an der Willensbildung ihrer Organe mitzuwirken, nicht dazu, das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses überhaupt zu verneinen.

11

e)

Gegen die Auffassung der Beklagten spricht schließlich, daß nach der Gründung der GHG - den Bestimmungen des Gründungsvertrages und des MSt-GHG 1958 folgend - Gesellschaftsanteile gebildet worden sind. Dies zeigt sich nicht allein an der Eröffnungsbilanz der GHG "Lebensmittel R.", sondern auch an den im Zuge der späteren Umstrukturierungen vorgenommenen Neuberechnungen der konsumgenossenschaftlichen Anteile am Grund- und am Umlaufmittelfonds.

12

2.

Die Verschmelzung der GHG "Lebensmittel R." mit zwei weiteren GHG zu der GHG "Waren täglicher Bedarf R." hat den konsumgenossenschaftlichen Gesellschaftsanteil des Rechtsvorgängers der Gemeinschuldnerin nicht untergehen lassen. Diese Maßnahme ist auf der Grundlage der 4. DVO zur GHG-VO vom 19. November 1968 (GBl. II S. 993) ergangen, mit deren § 2 Abs. 2 nicht die Schaffung neuer, die bisherigen konsumgenossenschaftlichen Gesellschafter ausschließenden Gesellschaften, sondern nur die Zusammenfassung vorhandener GHG zu größeren Einheiten erstrebt wurde. Wenn die zuständige Bezirksdirektion nach dieser Verschmelzung eine Neuberechnung der konsumgenossenschaftlichen Anteile am Grund- und Umlaufmittelfonds für die neue Gesellschaft in Abstimmung mit dem Konsumbezirksverband vorgenommen hat, so kommt auch darin zum Ausdruck, daß ungeachtet der Neufestsetzung der einzelnen Anteile an den Fonds die bisherige Mitgliedschaftsstruktur, die durch das Zusammentreffen von volkseigenen und konsumgenossenschaftlichen Gesellschaftsanteilen gekennzeichnet war, nicht grundlegend geändert worden ist.

13

3.

Nichts anderes gilt für die 1982 vorgenommene Umwandlung der GHG "Waren täglicher Bedarf R." in den entsprechend benannten GHB und dessen Eingliederung in das Kombinat "Waren täglicher Bedarf D.". Auch diese Umstrukturierung, die schon nach § 2 Abs. 2 der genannten 4. DVO zur GHG-VO hätte vorgenommen werden können, blieb ohne Einfluß auf die Mitgliedschaftsstruktur, konnte insbesondere auch den verfassungsrechtlich geschützten konsumgenossenschaftlichen Gesellschaftsanteil nicht untergehen lassen. Mit Recht hat die Beklagte schon in der Klageerwiderung die Auffassung vertreten, daß nicht das Kombinat, sondern allein die jeweiligen Kombinatsbetriebe - hier also der GHB "Waren täglicher Bedarf R." - Rechtsnachfolger der GHG waren, aus der sie hervorgegangen sind, und daß dementsprechend die konsumgenossenschaftlichen Beteiligungen auch von dem GHB übernommen worden sind. Anders als die Beklagte unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten meint, belegt gerade der Umstand, daß der neu geschaffene GHB nicht, wie es eigentlich den Anordnungen in §§ 6 Abs. 2 Satz 3, 31 Abs. 3 der KombinatsVO v. 8. November 1979 (GBl. I S. 355 ff.) entsprochen hätte, die Bezeichnung "VEB" getragen hat, daß es sich bei diesem Unternehmen nicht um eine Organisation gehandelt hat, die völlig im Volkseigentum gestanden hat. Aus der Eingliederung des GHB in das Kombinat schließlich können die von der Beklagten gezogenen Folgerungen, daß spätestens nunmehr ein etwaiger konsumgenossenschaftlicher Gesellschaftsanteil untergegangen sein müsse, nicht gezogen werden, weil die Eingliederung an der rechtlichen und ökonomischen Selbständigkeit der GHG nichts änderte (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1 KombinatsVO), eine konsumgenossenschaftliche Beteiligung demnach auch nicht im Widerspruch zu den für das Kombinat erlassenen Bestimmungen stehen konnte.

14

II.

Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Gemeinschuldnerin habe ihre Beteiligung an dem Großhandelsunternehmen dadurch verloren, daß der GHB "Waren täglicher Bedarf R." unter Bezugnahme auf §§ 1 Abs. 4, 11 Abs. 1 THG in die Beklagte umgewandelt worden ist.

15

1.

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß nach der Präambel des THG und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 THG lediglich volkseigenes Vermögen auf dem in §§ 1 Abs. 4, 11 Abs. 1 THG vorgeschriebenen Weg zu privatisieren ist (vgl. auch Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl. S. 779; Weimar, Treuhandgesetz, § 1 RdNr. 5 ff.). Zutreffend ist weiter die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der unter großem Zeitdruck stehende Gesetzgeber des THG das aus historischen und in der Verfassung der früheren DDR liegenden Gründen entstandene Problem des Zusammentreffens von konsumgenossenschaftlichen und volkseigenen Gesellschaftsanteilen in den Großhandelsunternehmen nicht erkannt und deswegen keine hierauf abgestimmte Regelung getroffen hat. Den aus diesem Befund in dem angefochtenen Urteil gezogenen Folgerungen ist indessen nur teilweise zuzustimmen.

16

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der GHB "Waren täglicher Bedarf R." nach §§ 1 Abs. 4, 11 Abs. 1 THG in die Beklagte umgewandelt worden ist und daß die Beklagte wirksam entstanden ist. Ohne diese Maßnahme konnte der Privatisierungsauftrag der Treuhandanstalt, der sich jedenfalls auf den Teil des Gesellschaftsvermögens erstreckte, das volkseigenen Charakter hatte, nicht erfüllt werden.

17

2.

Nicht gefolgt werden kann indessen der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, auf Grund der Umwandlung des GHB in eine GmbH i.A. sei auch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Rechtsvorgängers der Gemeinschuldnerin untergegangen.

18

a)

Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 THG, der zwischen den verschiedenen Beteiligungsformen nicht differenziert, ist für die Lösung des Problems ohne Bedeutung, weil es - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang richtig gesehen hat - vom Gesetzgeber überhaupt nicht erkannt worden ist.

19

b)

Ebensowenig tragfähig ist in diesem Zusammenhang die Erwägung, das von der ehemaligen DDR übernommene geschlossene Regelungssystem des bundesdeutschen Kapitalgesellschaftsrechts habe es nicht zugelassen, daß die genossenschaftlich gehaltenen Gesellschaftsanteile nach der Umwandlung weiter der GHG-VO unterstanden hätten. Daran ist lediglich zutreffend, daß der GHB als Ganzes umzuwandeln war, ein Untergang der konsumgenossenschaftlichen Anteile ist aus diesem Grund jedoch nicht erforderlich; vielmehr konnte sich - wie es zuvor bei der Umstrukturierung der Großhandelsunternehmen während des Bestehens der DDR gehandhabt worden ist und im übrigen allgemeinen Umwandlungsgrundsätzen entspricht (vgl. § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG und dazu Lutter/Decher, § 202 RdNr. 19 ff. und Dehmer, 2. Aufl. § 202 RdNr. 6 ff.) - dieser von der Genossenschaft gehaltene Anteil an der umgewandelten GmbH i.A. fortsetzen.

20

c)

Entgegen der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Ansicht erforderte es auch die der Treuhandanstalt übertragene Privatisierungsaufgabe nicht, daß dem konsumgenossenschaftlich beteiligten Mitgesellschafter des GHB sein Gesellschaftsanteil entzogen wurde. Es mag sein, daß sich die ehemals staatlich gelenkten Unternehmen leichter veräußern ließen, wenn dem Erwerber lediglich ein Gesellschafter in Gestalt der Treuhandanstalt gegenüberstand. Dies allein rechtfertigt jedoch schon nicht, den konsumgenossenschaftlich organisierten Gesellschafter - wie in der ehemaligen DDR - die Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte vorzuenthalten, obwohl zwischenzeitlich mit dem Zusammenbruch des sozialistisch geprägten Wirtschaftssystems der Grund dafür entfallen ist, diese Gesellschafter von der gesellschaftsinternen Willensbildung auszuschließen. Erst recht kann mit dieser Erwägung nicht der vollständige Entzug des Gesellschaftsanteils begründet werden, den anzuordnen sich selbst die Machthaber der damaligen DDR über mehr als 30 Jahre gescheut haben. Vielmehr ist schon durch die Mehrheitsverhältnisse in der umgewandelten Gesellschaft - die Werte der ursprünglichen Gesellschaftsanteile der Konsumgenossenschaften sind bereits unter der Herrschaft des MSt-GHG 1958 herabgesetzt worden - sichergestellt, daß die Stimmenmehrheit bei der Treuhandanstalt als Rechtsnachfolgerin des volkseigenen Gesellschaftsanteils liegt, so daß die erforderlichen Privatisierungsentscheidungen nicht, wie das Berufungsgericht befürchtet hat, von den auf genossenschaftlicher Grundlage beteiligten Gesellschaftern auf Dauer verhindert werden können. Einer etwaigen das Gesellschaftsinteresse mißachtenden, treupflichtwidrigen Ausübung der Mitgliedschaftsrechte dieser Gesellschafter kann im übrigen mit den allgemeinen Grundsätzen des GmbH-Rechts begegnet werden (vgl. Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl. § 14 RdNr. 58, 61 m.w.N.).

21

d)

Das Berufungsgericht kann auch nicht für seine Auffassung in Anspruch nehmen, daß Gesichtspunkte der Systemgerechtigkeit es erfordern, den konsumgenossenschaftlich gehaltenen Gesellschaftsanteil an dem ehemaligen GHB mit der Umwandlung nach §§ 1 Abs. 4, 11 Abs. 1 THG in erweiternder Auslegung der genannten Vorschriften untergehen zu lassen. Die Privatisierung volkseigenen Vermögens ist vielmehr nur eine der Maßnahmen, die der Gesetzgeber ergriffen hat, um die Folgen jahrzehntelanger Zwangswirtschaft zu beseitigen.

22

Nicht weniger bedeutsam und vor allem grundlegenden Gerechtigkeitsgeboten Rechnung tragend ist der Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung", der in einer Reihe von gesetzlichen Regeln niedergelegt worden ist. Er lag z.B. den §§ 17 ff. des UnternehmensG zugrunde, nach denen in Volkseigentum übergeleitete Betriebe in Privateigentum zurückzuführen waren. Von einer ähnlichen Zielsetzung getragen sind auch die §§ 3, 6 des VermögensG oder Bestimmungen über den Erhalt von eingebrachten Vermögenswerten von Mitgliedern von LPG (vgl. §§ 44 f. LwAnpG) oder PGH (vgl. § 5 PGH-VO).

23

Demgegenüber müssen die im Einzelfall u.U. bestehenden, von dem Berufungsgericht überbewerteten Schwierigkeiten zurückstehen, die sich daraus ergeben, daß nicht immer ohne weiteres festgestellt werden kann, wie hoch der von dem konsumgenossenschaftlichen Träger gehaltene Gesellschaftsanteil ist. Das gilt erst recht, nachdem sich herausgestellt hat, daß eine große Zahl von umgewandelten Gesellschaften - so auch die Beklagte - aufgelöst werden mußte und der Streit um die Mitgliedschaftsrechte des auf konsumgenossenschaftlicher Grundlage beteiligten Gesellschafters sich auf die Ansprüche auf Teilhabe an dem Liquidationserlös beschränkt, auf den Neuaufbau der Unternehmen abzielende Entscheidungen aber nicht getroffen werden müssen, auf welche das Berufungsgericht entscheidend abstellen will.

24

III.

Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht nicht geprüft, in welcher Höhe die Gemeinschuldnerin an der Beklagten beteiligt ist, insbesondere ob der Geschäftsanteil - wie mit dem Hauptantrag begehrt - mit 15.900,- DM bei einem Stammkapital von 50.000,- DM anzusetzen ist. Damit das Berufungsgericht die entsprechenden Feststellungen treffen kann, bei denen es nicht nur um die Höhe des ursprünglichen Gesellschaftsanteils des KGV R., sondern auch um die nach Maßgabe von § 4 MSt-GHG 1958 bzw. aufgrund der Verschmelzungen eingetretenen nachfolgenden Veränderungen geht, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Röhricht
Prof. Dr. Henze
Dr. Goette
Dr. Kapsa
Dr. Kurzwelly