Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1997, Az.: 3 StR 478/96

Voraussetzungen eines Erziehungsverhältnisses und Betreuungsverhältnisses; Mindestanforderungungen an die Tatindividualisierung bei Sexualstraftaten; Spezialität des § 174 Abs. 1 Nr. 2 gegenüber § 174 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Strafschärfende Verwertung von nicht mehr im Bundeszentralregister eingetragenen Vorveruteilungen; Verwertungsverbot unter Anwendung der DDR-Fristenregelung; Abwägung von Schuldgehalt und Wiedereingliederungsgedanken

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1997
Aktenzeichen
3 StR 478/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 18597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Chemnitz - 29.05.1996

Fundstelle

  • NStZ 1997, 285-286 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

Prozessführer

Dieter F. aus G. geboren am ... 1944 in M.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Februar 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. Mai 1996

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 15 Fällen allein auf § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB beruht, und

    2. b)

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, weil er sich in der Zeit von August 1990 bis September 1995 wiederholt an seinen beiden Stieftöchtern Isabell und Ivonne - fast ausschließlich durch Ausübung des Geschlechtsverkehrs - vergangen hatte.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

3

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

4

1.

a)

Bei Berücksichtigung der Besonderheiten gleichartiger in Serie begangener Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen genügen die Urteilsfeststellungen insgesamt noch den Mindestanforderungen, die an die Tatindividualisierung zu stellen sind (vgl. u.a. BGHSt 40, 138, 160; BGH NStZ 1994, 352; BGHR StPO § 267 I 1 Mindestfeststellungen 6 bis 8 und Sachdarstellung 9, ferner BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Kindesmißbrauch 1 und 2). Die festgestellten Sachverhalte rechtfertigen jeweils die Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Insbesondere ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe (vgl. BGHR StPO § 267 I 1 Feststellungen 1) noch ausreichend dargetan, daß die beiden Tatopfer, die Mädchen lsabell und Ivonne, dem Angeklagten zur Erziehung sowie zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut waren und daß er die sexuellen Handlungen unter Mißbrauch des Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses beging. Das Landgericht hat dazu festgestellt, daß die Ehefrau des Angeklagten drei Kinder, darunter die am ... 1977 geborene Isabell und die am ... 1978 geborene Ivonne, mit in die 1982 geschlossene Ehe gebracht hatte und daß diese - seinen Namen tragenden - Mädchen zusammen mit den beiden Kindern, die der Angeklagte mit seiner Ehefrau hatte, im gemeinsamen Haushalt aufwuchsen. Nach den als glaubhaft beurteilten Angaben des geständigen Angeklagten nahm er "Fürsorge- und Erziehungspflichten" für seine Stieftöchter wahr. Aus einer im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung ergänzend getroffenen Feststellung ergibt sich ferner, daß es die beiden Mädchen, wie dem Angeklagten bewußt, "aufgrund seiner Autorität als Stiefvater" nicht wagten, sich seinen Wünschen zu widersetzen.

5

Zwar begründet eine ständige häusliche Gemeinschaft zwischen Stiefvater und Stiefkind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zu Recht ausgeführt hat, für sich noch kein Erziehungs- und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 StGB. Vielmehr bedarf es grundsätzlich auch bei einer solchen Sachlage konkreter Feststellungen, daß im Einzelfall aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Übertragung der Betreuungsbefugnisse und der Betreuungsverpflichtungen durch die personensorgeberechtigte Mutter oder aufgrund einer tatsächlichen, von dieser geduldeten Wahrnehmung solcher Befugnisse und Pflichten ein Verhältnis bestanden hat, kraft dessen der Stiefvater die Lebensführung des Kindes oder des Jugendlichen und damit auch dessen geistig-sittliche Entwicklung überwacht und geleitet hat (BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 1 bis 4 und 6; vgl. auch BGHSt 41, 137). Da indes ein derartiges Verhältnis bei einer Hausgemeinschaft zwischen der personensorgeberechtigten Mutter, ihrem Kind und dem Stiefvater in aller Regel naheliegt (BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 1 und 4), dürfen die Anforderungen an die Urteilsfeststellungen insoweit aber auch nicht überspannt werden. Im Falle des Angeklagten bestand die Haus- und Lebensgemeinschaft schon seit dem Kleinkindesalter der Stiefkinder. Sie wuchsen gemeinsam mit den eigenen Kindern des Angeklagten auf, ohne daß Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Handhabung in der Erziehung und Betreuung ersichtlich sind. Unter diesen Umständen liegt ein Erziehungs- und Betreuungsverhältnis so nahe, daß eine zusammenfassende Feststellung ohne Mitteilung konkreter Einzelheiten der Erziehung und Betreuung jedenfalls dann ausreichend erscheint, wenn die Wahrnehmung von Fürsorge- und Erziehungsbefugnissen vom Angeklagten eingeräumt worden ist. In einem solchen einfach gelagerten Fall, in dem sich die Annahme eines Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses nach § 174 Abs. 1 StGB ohnehin aufdrängt, kann es im Sinne zusammenfassender Bezeichnung des dem Rechtsbegriff zugrundeliegenden und auch von einem Laien einfach zu erfassenden Sachverhalts Gegenstand eines Geständnisses sein. Entsprechendes gilt auch für die dem Urteilszusammenhang zu entnehmende Feststellung, daß die Taten unter Mißbrauch des Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses begangen wurden.

6

Vor diesem Hintergrund begründet der vom Landgericht festgestellte Umstand, daß der Angeklagte 1989 wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen sexuellen Mißbrauchs an seiner Stieftochter Isabell von der Familie getrennt war, im Hinblick auf die danach ersichtlich wieder aufgenommene Haus- und Lebensgemeinschaft keine Zweifel am Fortbestehen des Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses gegenüber den Stiefkindern.

7

b)

Nach den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung und nach der Bezeichnung der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO) hat das Landgericht den Schuldspruch sowohl auf § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch auf § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt. Dies ist insofern unzutreffend und bedarf der Berichtigung, als § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter der spezielleren und nicht auf Taten gegen Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren beschränkten Strafvorschrift des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurücktritt (vgl. BGHSt 30, 355, 358; BGHR StGB § 174 I Mißbrauch 1).

8

2.

Da der materielle Schuldgehalt der Taten davon unberührt bleibt, wirkt sich der Wegfall des rechtlichen Gesichtspunkts nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe an sich nicht aus. Diese können jedoch aus anderem Grund nicht bestehen bleiben.

9

Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte - wie von ihm eingeräumt und ohnehin gerichtsbekannt - vor 1990 wegen sexuellen Mißbrauchs an seiner Stieftochter Isabell verurteilt worden war, die deswegen verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr bis Dezember 1989 verbüßt und "bereits kurze Zeit darauf den sexuellen Mißbrauch mit erheblicher Intensität an seinen beiden Stieftöchtern fortgesetzt" hatte. Da der genaue Begehungszeitpunkt der ersten beiden noch hinreichend konkretisierten Taten (II 1 der Urteilsgründe) jedoch nicht feststeht, diese vielmehr erst gegen Ende des Jahres 1992 begangen sein können, ist schon offen, ob der Angeklagte den sexuellen Mißbrauch tatsächlich "bereits kurze Zeit" nach der Strafverbüßung fortgesetzt hat. Doch kann das auf sich beruhen. Entscheidend ist, daß das Landgericht damit eine nach eigener Feststellung nicht (mehr) im Bundeszentralregister eingetragene Vorverurteilung strafschärfend verwertet hat und es naheilegt, daß dies unter Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG geschehen ist. Nach § 64 a Abs. 2 und 3 BZRG (vgl. Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages) wurden - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - Eintragungen des beim Generalstaatsanwalt der DDR geführten Strafregisters in das Bundeszentralregister übernommen. Nach § 64 a Abs. 5 BZRG berechnet sich die Tilgungsfrist für solche übernommenen Eintragungen nach den insoweit fortgeltenden Regelungen in den §§ 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der DDR vom 11. Juni 1968 (GBl-DDR I S. 237, i.d.F. des 5. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 1988 - GBl DDR I S. 335, 344 - und des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1990 - GBl DDR I S. 526, 541). Danach beträgt bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr, wie sie hier in Frage steht, die am Tag nach der Strafverbüßung ("Verwirklichung der Strafe") beginnende Tilgungsfrist drei Jahre (§ 26 Abs. 1 Nr. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 Strafregistergesetz-DDR). Mit der Übernahme der Fristenregelungen des Strafregistergesetzes der DDR, das in § 25 ein § 51 Abs. 1 BZRG vergleichbares Verwertungsverbot enthielt (vgl. OG NJ 1983, 217, 218; Stadtgericht Berlin-Ost NJ 1973, 272; BG Frankfurt/Oder NJ 1968, 669; Weiss NJ 1968, 625), sollte den Betroffenen ersichtlich der Vorteil erhalten bleiben, der darin besteht, daß die Tilgungsfristen des Strafregistergesetzes der DDR im Durchschnitt kürzer waren als diejenigen des Bundeszentralregistergesetzes. Im Fall des Angeklagten drängt es sich auf, daß die drei Jahre betragende Tilgungsfrist abgelaufen war und daß die einschlägige Vorverurteilung durch das DDR-Gericht aus diesem Grunde im Bundeszentralregister getilgt worden ist. Unter dieser Voraussetzung durften die frühere Tat und ihre Aburteilung bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG, vgl. für viele BGHSt 24, 378). Auf die Frage, ob auch eine irrtümliche Tilgung solche Wirkungen hat (vgl. BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 4; Rebmann/Uhlig BZRG § 51 Rdn. 19 m.w.Nachw.) kommt es nach Sachlage nicht an. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 52 BZRG liegen ersichtlich nicht vor. An der Unverwertbarkeit ändert nichts, daß der Angeklagte die frühere Verurteilung selbst angegeben hat (vgl. BGHSt 27, 108, 109 [BGH 26.01.1977 - 2 StR 650/76]/110). Auch kann dem Verwertungsverbot nicht dadurch ausgewichen werden, daß nicht die frühere Verurteilung als solche, sondern die - hier ohnehin nicht zweifelsfrei festgestellte - Tatsache, daß die abzuurteilenden Taten alsbald nach einer Strafverbüßung (nämlich wegen der früheren, nicht verwertbaren Tat) begangen wurden, zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt wird. Denn auf diesem Wege könnte das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG weitgehend ausgehöhlt werden. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann das nach Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenkliche Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG (BVerfGE 36, 174; vgl. jedoch Willms JZ 1974, 224 f. und in Festschrift für Dreher, 1977, S. 137, 143; ferner Tepperwien in Festschrift für Salger, 1995, S. 189 ff.) insbesondere bei schon länger zurückliegenden Taten dazu führen, daß eng mit ihnen im Zusammenhang stehende Umstände und Gesichtspunkte (verhältnismäßig rasche Rückfälligkeit, erneute Tatbegehung am selben Tatopfer), die für die Beurteilung des Schuldgehalts von wesentlicher Bedeutung sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB), gleichsam ausgeblendet werden müssen. Diese Folge muß jedoch bei der geltenden Gesetzeslage wegen des auf generelle Geltung angelegten Wiedereingliederungsgedankens, dem nach der verbindlichen Entscheidung des Gesetzgebers der Vorrang zukommt (vgl. BT-Drucks. VI/1550 S. 1), im Einzelfall hingenommen werden.

10

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht die Einzelstrafen ohne die Berücksichtigung der Vorverurteilung geringer bemessen hätte. Die Sache bedarf daher im gesamten Strafausspruch neuer tatrichterlicher Entscheidung.

Kutzer
Zschockelt
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach