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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1997, Az.: 3 StR 467/96

Strafbarkeit wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine unerlaubt erworbene Kriegswaffe in Mittäterschaft; Voraussetzungen für das Vorliegen von Mittäterschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1997
Aktenzeichen
3 StR 467/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 18596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dresden - 26.02.1996

Fundstelle

  • NStZ-RR 1997, 283 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion u.a.

Prozessführer

Lutz W. aus D., dort geboren am ... 1960

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Februar 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Februar 1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine unerlaubt erworbene Kriegswaffe (§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 KWKG) in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Sachbeschädigung und Zerstören wichtiger Arbeitsmittel zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

2

Die Verfahrensrügen der Verletzung des § 247 StPO und des § 172 Nr. 1 a GVG sind unzulässig, da die beanstandeten Beschlüsse von der Revision nicht mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Mit urteilsfremden Darlegungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Revision im Rahmen der Sachrüge kein Gehör finden.

4

Näherer Erörterung bedarf nur, ob die vom Landgericht angenommene Mittäterschaft des Angeklagten ausreichend belegt ist.

5

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte in D. im Herbst 1993 als Zuhälter tätig und kontrollierte zusammen mit den bereits rechtskräftig verurteilten Detlef K. und Gagik A. die Prostitution in der S.allee. Detlef K. war dort "Herr des Straßenstrichs" (UA S. 14). Für den Angeklagten war dies die einzige regelmäßige Einnahmequelle (UA S. 13, 47). Verstärkte Polizeikontrollen zur Bekämpfung der illegalen Prostitution führten zu Geschäftseinbußen für den Angeklagten und die beiden Verurteilten. Bei allen drei entstand deshalb der Gedanke, gegen die fortwährenden Razzien etwas zu unternehmen, um sich wieder kontinuierliche Einnahmen zu sichern. Bei diesen gemeinsamen Überlegungen kam Detlef K. auf die Idee, vor dem D. Polizeirevier, das er für die Polizeimaßnahmen allein zuständig hielt, zur Warnung eine Handgranate zur Explosion zu bringen. In Absprache und zusammen mit dem Angeklagten versuchte Detlef K. zuerst erfolglos, einen anderen zur unmittelbaren Tatausführung zu gewinnen (UA S. 14-16). Unter dem Eindruck erneuter Polizeikontrollen faßte der Angeklagte zusammen mit den beiden Verurteilten am 25. Oktober 1993 endgültig den Entschluß zu einer Aktion gegen die Polizei. Er war anwesend, als Detlef K. den bereits rechtskräftig verurteilten Volker S. für die Tatausführung gewann. Stunden später fuhr der Angeklagte in einem Pkw mit Detlef K. und Gagik A. im Pkw zu einem Treffpunkt, um Volker S. die im Pkw transportierte Handgranate auszuhändigen (UA S. 16-19). Kurze Zeit später warf Volker S. vereinbarungsgemäß die Handgranate vor dem Polizeirevier zwischen Autos und verursachte einen erheblichen Sachschaden. Zum Zeitpunkt der Explosion hatte der Angeklagte die Stadt verlassen, um sich ein Alibi zu verschaffen (UA S. 24).

6

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat der Tatrichter den Angeklagten rechtsfehlerfrei als Mittäter verurteilt. Für eine solche Tatbeteiligung ist lediglich ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann, notwendig (BGHSt 40, 299, 301) [BGH 25.10.1994 - 4 StR 173/94]. Der Angeklagte hatte ein erhebliches, materiell motiviertes Tatinteresse. Die Tat hat er durch Planung, Gespräche und Anwesenheit vom Anfang bis kurz vor der Begehung begleitet und - wie sich aus dem Zusammenhang der Feststellungen erschließt - die anderen Mitangeklagten im gemeinsamen Vorhaben bestärkt.

7

Die Feststellungen tragen auch die Mittäterschaft bezüglich des Waffendelikts. Der Angeklagte hat zusammen mit den Mitangeklagten in dem Pkw die Handgranate an den Übergabeort gebracht. Damit konnte der Angeklagte in ausreichendem Umfang auf die Kriegswaffe zugreifen. Die alleinige tatsächliche Gewalt über sie brauchte er nicht zu haben (vgl. Steindorf 6. Aufl. § 4 WaffG Rdn. 5 m.w.Nachw.).

Kutzer
Zschockelt
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach