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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.1997, Az.: 3 StR 436/96

Zulässigkeit des Heranziehens früherer Verhaltensweisen des Täters bei der Frage nach der Voraussehbarkeit der Folgen eines Affektdurchbruchs; Erhebliche Beeinträchtigung der durch ein Borderline-Syndrom gekennzeichneten Persönlichkeitsstruktur sowie durch eine beginnende hirnorganische Funktionseinschränkung; Ausnahmecharakter der Annahme von Schuldunfähigkeit wegen eines hochgradigen Affekts; Erhöhte Pflicht des Täters zur Selbstbeherrschung im Fall des vorwerfbaren Beitragens zur Entstehung seiner Erregung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1997
Aktenzeichen
3 StR 436/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Leipzig - 18.06.1996

Fundstellen

  • NStZ 1997, 333-334 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1997, 631-632

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessführer

Hans-Joachim K. aus G., geboren am ... 1954 in B.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 5. Februar 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Juni 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte am 8. Oktober 1994 gegen 22.00 Uhr seine Schwester in deren Wohnung auf. Als er das Anwesen betrat, bemerkte er, daß der Hauseigentümer Rolf P., mit dem er im Streit lag, im Hausflur mit Putzarbeiten beschäftigt war.

3

Gegen 22.40 Uhr verließ der Angeklagte die Wohnung seiner Schwester. Er entschloß sich nunmehr, dem ihm den Rücken zukehrenden Rolf P. eine früher bereits angekündigte Abreibung zu verpassen. Er schlich sich an diesen heran und holte mit Verletzungsvorsatz zu einem Schlag mit einer ca. 1 kg schweren Stahlkette mit Vorhängeschloß in Richtung des Kopfes von Rolf P. aus. Dieser konnte dem Schlag jedoch ausweichen; die Kette entglitt dem Angeklagten durch die Schwingbewegung aus den Händen. Durch sein Scheitern geriet der Angeklagte in höchste Erregung. Mit einem stets mitgeführten Fahrtenmesser stach er nunmehr mit bedingtem Tötungsvorsatz dem Opfer wuchtig in den Brustbereich. Nachdem das Opfer zu Boden gegangen war, traf der Angeklagte mit zwei weiteren Stichen dessen linke Schläfe und Ellenbogen. Rolf P. gelang es jedoch, den Angriff abzuwehren und zu fliehen.

4

Die Strafkammer nimmt, sachverständig beraten, an, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beim Führen des Schlages mit der Kette infolge des Alkoholkonsums (Tatzeitblutalkoholkonzentration: 2,26 %o), seiner durch ein Borderline-Syndrom gekennzeichneten Persönlichkeitsstruktur und einer beginnenden hirnorganischen Funktionseinschränkung erheblich beeinträchtigt im Sinne von § 21 StGB war. Bei den anschließend geführten Messerstichen schließt das Landgericht einen hochgradigen Affekt nicht aus. Ohne nähere Begründung geht es davon aus, daß eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung vorlag, bei der die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben war. Gleichwohl hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt, weil er "den Affekt selbst verschuldet" habe.

5

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den Affektaufbau verhindern können und die Folgen des Affektdurchbruchs seien für ihn vorhersehbar gewesen, ist nicht ausreichend belegt. Für eine solche Annahme reicht nicht jedes Fehlverhalten des Täters aus, das in irgendeiner Weise mit zu der Tat beigetragen hat. Der Schuldvorwurf geht vielmehr dahin, daß der Täter den zu der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung führenden Affekt während der Entstehung durch ihm mögliche Vorkehrungen nicht vermieden hat, wobei sich die Verschuldensprüfung auf die Genese des Affekts beschränkt, der zur Tat geführt hat (BGHSt 35, 143, 145). Frühere Verhaltensweisen des Täters können bei der Frage der Voraussehbarkeit nur herangezogen werden, wenn sie in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen Straftat vergleichbar sind (BGH a.a.O. 146).

6

Nach den Urteilsfeststellungen liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Der lediglich wegen Eigentums- und Vermögensdelikten geringfügig vorbestrafte Angeklagte hat sich spontan entschlossen, seinem Opfer eine - wenn auch bereits früher angekündigte - "Abreibung zu verpassen". Bei vorausgegangenen Auseinandersetzungen mit dem Tatopfer wurde der Angeklagte nie selbst tätlich. Vielmehr wurde er ca. acht Monate vor der Tat vom Tatopfer zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Die vom Landgericht weiterhin angeführten Vorfälle sind in Art und Ausmaß nicht mit dem versuchten Tötungsdelikt vergleichbar: Im Juni 1991 zerstörte der Angeklagte in der Landesklinik A. eine Tischtennisplatte und bewarf eine Krankenschwester mit - nicht näher gekennzeichneten - "Gegenständen"; im Juli 1994 verfolgte er - "volltrunken wirkend" (UA S. 7) - in G. nachts auf der Straße einen Passanten und richtete auf diesen eine Gaspistole mit den Worten "jetzt wirst Du mir sagen, was Du für Probleme hast".

7

Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß Schuldunfähigkeit wegen eines hochgradigen Affekts nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 58 mit Rechtsprechungsnachweisen). Eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung infolge eines hochgradigen Affekts führt auch dann nicht ohne weiteres oder gar zwingend zur Annahme der Schuldunfähigkeit, wenn sie auf der Grundlage einer krankhaften Persönlichkeitsstörung zustande gekommen ist. Hat der Täter zur Entstehung seiner Erregung vorwerfbar beigetragen - hier: durch den vom Opfer nicht provozierten Angriff mit der Kette -, trifft ihn eine erhöhte Pflicht zur Selbstbeherrschung (vgl. Jähnke a.a.O. Rdn. 60). Hierbei handelt es sich um einen normativen und nicht ausschließlich medizinischen Maßstab. Der Tatrichter hat in eigener Bewertung im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben dem Affekt alle weiteren konstellativen Faktoren, auch unter Beachtung der Wirkung der vom Angeklagten vor der Tatbegehung eingenommenen Distraneurin-Tabletten, zu berücksichtigen. Von dem Ergebnis der Schuldfähigkeitsbeurteilung hängt es ab, ob die Voraussetzungen des § 323 a StGB zu prüfen sind.

Kutzer
Zschockelt
Blauth
Winkler
Pfister