Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1997, Az.: 2 StR 463/96
Verwarnung und Strafvorbehalt; Auslegung eines Vertrages über Vermessungsarbeiten; Auslegung der Tätigkeiten als "Ingenieur" und als "Diplomingenieur"; Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 463/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 18560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 07.09.1995
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessgegner
Gerhard Sebastian S. aus G., geboren am ... 1938 in H.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Januar 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Dr. Bode, Rothfuß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. Egon ... aus ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. September 1995 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen und wegen versuchten Betruges verwarnt, eine Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten (§ 59 StGB). Im übrigen hat es ihn freigesprochen.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge dagegen, daß der Angeklagte im Falle IV 4 (Tatvorwurf der Erpressung) freigesprochen worden ist.
II.
Beide Revisionen sind unbegründet. Der Senat bemerkt lediglich folgendes:
1.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf der Feststellung, daß der Angeklagte Vermessungsarbeiten, die der freie Mitarbeiter der AVEG, der Dipl.-Ing. (FH) E. erbracht hatte, der GBS gegenüber mit DM 110,30 pro Stunde abrechnete, obwohl nach dem ihm bekannten Inhalt des diesen Arbeiten zugrundeliegenden Vertrages nur ein Stundensatz von DM 82,30 geltend gemacht werden durfte. Nach dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages waren zwar Leistungen eines "Ingenieurs" mit DM 82,30 pro Stunde und die eines "Diplomingenieurs" mit DM 110,30 pro Stunde zu vergüten. Die Vertragsparteien waren sich aber darüber einig, daß mit der Bezeichnung "Ingenieur" der freie Mitarbeiter der AVEG, der Fachhochschulingenieur E. gemeint war, der allerdings den Titel Dipl.-Ing. (FH) führen durfte.
Das Landgericht stützt diese Auslegung des Vertrages vor allem darauf, daß eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden sowohl von einem "Diplomingenieur" als auch von einem "Ingenieur" zu erbringen war, die Leistungen des Angeklagten selbst als solche eines Diplomingenieurs mit DM 110,30 pro Stunde vergütet wurden und die AVEG keinen Ingenieur (grad.) beschäftigte, sondern Vermessungsarbeiten insoweit von dem Zeugen E. durchführen ließ. Als wesentliches Indiz führt das Landgericht auch den Umstand an, daß der Angeklagte die vom Zeugen E. erbrachten Leistungen zunächst als Ingenieurstunden zu DM 82,30 pro Stunde in das Bautagebuch eintragen ließ und geltend machte.
Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlem, weder willkürlich oder lückenhaft, noch beruht sie auf bloßen Vermutungen. Die aus den Beweisanzeichen gezogenen Schlüsse sind nicht nur möglich, sondern auch naheliegend (vgl. BGHR StPO § 261Überzeugungsbildung 19).
2.
Der Freispruch vom Vorwurf der Erpressung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Behauptung, die Verantwortlichen der GBS seien vom Angeklagten durch die Androhung, er werde sonst keinen Hausmüll auf die Deponie der Südmüll übernehmen, unter Druck gesetzt und dadurch zur Zahlung überhöhter Preise genötigt worden, für nicht erwiesen erachtet.
Auch diese Entscheidung beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung. Entgegen dem Vorbringen der Revision lag es bei dem festgestellten Geschehen auch nicht nahe, das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des Betruges zu erörtern.
Es ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte seinen Vertragspartner durch die Behauptung falscher oder das Verschweigen solcher Tatsachen getäuscht hätte, zu deren Offenbarung er verpflichtet gewesen wäre.
Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang der Angeklagte aufgrund anderer vertraglicher Beziehungen mit der GBS verpflichtet gewesen wäre, Hausmüll kostenlos oder zu niedrigen Preisen zu übernehmen. Aus diesen Gründen hat das Landgericht auch den Beweisantrag, mit dem eine Tatsache unter Beweis gestellt wurde, aus der eine derartige Übernahmepflicht abgeleitet werden sollte, rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.
Theune
Niemöller
Bode
Rothfuß