Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1997, Az.: 2 StR 463/96
Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Strafrechtsentschädigung; Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft; Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Beschwerden in Zusammenhang mit dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG); Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 463/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18559
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 07.09.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1998, 32 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz
Prozessführer
Gerhard Sebastian S. aus G., geboren am ... 1938 in H.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Januar 1997
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. September 1995 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen und wegen versuchten Betruges verwarnt, eine Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten; die weitergehenden Vorwürfe der Anklage hat es als nicht erwiesen angesehen und den Angeklagten freigesprochen. Eine Entschädigung für die vom 15. Juli bis 3. Dezember 1992 erlittene Untersuchungshaft hat das Landgericht dem Angeklagten versagt. Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten eingelegten Revisionen hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage verworfen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG). Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung, die hier in tatsächlicher Hinsicht keine weitere Klärung voraussetzt, zuständig (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Die sofortige Beschwerde ist rechtzeitig mit einem beim Landgericht am 8. November 1995 eingegangenen Schriftsatz eingelegt worden, weil die Bekanntgabe der Versagung einer Entschädigung erstmals mit Zustellung des Urteils am 2. November 1995 erfolgt ist.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zutreffend hat das Landgericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG angenommen, daß es nach den Umständen des Falles nicht der Billigkeit entspricht, den Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Von einem Mißverhältnis der vorläufigen Maßnahme zur endgültig angeordneten kann nicht die Rede sein (vgl. BGH GA 1975, 208). Zwar ist die im Urteil ausgesprochene Sanktion geringer ausgefallen als die im Verlauf des Verfahrens bereits vollzogene Untersuchungshaft. Dennoch hat das Landgericht einen Entschädigungsanspruch des Angeklagten zutreffend unter Hinweis darauf versagt, daß das Zurückbleiben der Verurteilung hinter der Strafverfolgungsmaßnahme auf der umfassenden Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung beruht (vgl. hierzu Meyer, Strafrechtsentschädigungsgesetz 3. Aufl. § 4 Rdn. 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 4 StrEG Rdn. 5; Göhler 11 zu § 110 OWiG; BGHR StPO § 153 II Schuld 1). Des weiteren hat das Landgericht sämtliche von dem Beschwerdeführer zur Begründung einer Entschädigungspflicht vorgebrachten Folgen des Strafverfahrens im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, so daß es davon absehen durfte, diese erneut im Rahmen seiner nach Billigkeitsgrundsätzen zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Von Belang ist in diesem Zusammenhang auch, daß für den Fall des Widerrufs der dem Angeklagten eingeräumten Bewährung (§§ 59 a, 56 f StGB) und einer damit verbundenen Verurteilung des Angeklagten zu der vorbehaltenen Geldstrafe, die erlittene Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 und 4 StGB anzurechnen wäre, so daß lediglich wenige Tage Untersuchungshaft verblieben, für die kein Ausgleich erfolgte.
Theune
Niemöller
Bode
Rothfuß