Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.1997, Az.: 1 StR 456/96
Gegenstandslosigkeit eines Beschlusses des Bundesgerichtshofes (BGH) in Folge Rücknahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.01.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 456/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessgegner
Resat K. aus K., geboren am ... 1971 in E. (Türkei)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Januar 1997
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1996 ist gegenstandslos, soweit er den Angeklagten betrifft.
Gründe
Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. März 1996 bereits mit Schreiben vom 17. August 1996 zurückgenommen, als die Akten dem Bundesgerichtshof am 11. November 1996 vorgelegt wurden. Das Schriftstück und die Entscheidung des Landgerichts über die Kostenfolge waren nicht zu den Senatsakten gelangt. Die Revision wurde mit Senatsbeschluß vom 26. November 1996 als offensichtlich unbegründet verworfen. Da die Revision im Zeitpunkt dieses Senatsbeschlusses bereits wirksam zurückgenommen worden war, ist der Beschluß gegenstandslos, soweit er den Angeklagten betrifft (BGH bei Kusch NStZ 1992, 225 [OLG Hamm 02.06.1992 - 3 Ss 203/92] Nr. 7; vgl. Pikart in KK 3. Aufl. § 349 Rdn. 47).
Granderath
Brüning
Boetticher
Landau