Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1997, Az.: 3 StR 516/96
Berücksichtigung einer hohen Alkoholgewöhnung bei der Feststellung ob eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorliegt; Pflicht zur Darlegung von Berechnungsmethoden zur Bestimmung des Blutalkoholwertes in den Urteilsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 516/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 18974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - 11.06.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 162 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessführer
Horst S. aus N., dort geboren am ... 1950
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Januar 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. Juni 1996 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Der näheren Erörterung bedarf nur folgendes:
Nicht zu beanstanden ist, daß das insoweit sachverständig beratene Landgericht in beiden Fällen wegen des Alkoholkonsums eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen, Schuldunfähigkeit jedoch sicher ausgeschlossen hat. Zwar teilt das Urteil - was der Generalbundesanwalt bemängelt - nicht im einzelnen die Berechnungsgrundlagen und -methoden mit, aus denen die Sachverständige im ersten Fall eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,4 und 2,8 %o und im zweiten Fall zwischen 3,0 und 3,4 %o errechnet hat. Dies gefährdet hier jedoch den Bestand des Urteils nicht, weil es unter den vorliegenden Umständen nicht auf die genaue Höhe des Blutalkoholwertes ankommt. Der Senat kann aufgrund der in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen verständlichen und in sich geschlossenen Darstellung der dem Gutachten der Sachverständigen im übrigen zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung (vgl. BGHR StPO § 267 I 1 Beweisergebnis 2 m.w.Nachw.) das Vorliegen eines Rechtsfehlers bei der Verneinung des § 20 StGB durch die Strafkammer ausschließen. Denn neben dem Blutalkoholwert sind in die tatrichterliche Würdigung auch weitere Umstände wie z.B. die bei dem Angeklagten vorliegende hohe Alkoholgewöhnung, sein intaktes Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat, sein "überraschend genaues" Erinnerungsvermögen und das Fehlen von Orientierungsstörungen und selbst von leichten motorischen Störungen miteinzubeziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1996 - 3 ARs 17/96 - jeweils m.w.Nachw.).
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
Winkler