Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1997, Az.: 2 StR 656/96
Pflicht zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Tatbegehung zur Suchtfinanzierung; Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für eine Gefährlichkeitsprognose; Folgen der Versicherungen des Angeklagten, keine Drogen mehr zu nehmen auf die Entscheidung bezüglich der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 656/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 18.07.1996
- LG Köln - 23.10.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1998, 73
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung
Prozessführer
Elvir R., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1964 in B. (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Januar 1997
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 31. Oktober 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 1996 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 1996, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel, für dessen verspätete Begründung dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war, deckt zum Schuldspruch und Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf; es ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Urteil muß jedoch aufgehoben werden, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB). Diese Entscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Den Feststellungen zufolge ist der Angeklagte suchtmittelabhängig (Heroin und Kokain). Die abgeurteilten Taten verübte er zum Zwecke der Finanzierung seines Drogenkonsums - sie gehen also auf seinen Hang zur übermäßigen Einnahme berauschender Mittel zurück. Gleichwohl hat das Landgericht die Unterbringung abgelehnt, weil nicht die Gefahr bestehe, daß der Angeklagte aufgrund seines Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sei anzunehmen, daß der Angeklagte "nach der Strafverbüßung von dieser so erheblich beeindruckt sein wird, daß er nach Rückkehr in sein ihn stützendens, intaktes familiäres Umfeld nicht mehr straffällig" werde, zumal er in der Hauptverhandlung wiederholt versichert habe, auch nach der Haftentlassung ein drogenfreies Leben führen zu wollen. Diese Ausführungen können das Unterbleiben der Unterbringungsanordnung nicht rechtfertigen. Abgesehen davon, daß die Strafverbüßung eine notwendige Heilbehandlung zum Zweck der Entwöhnung nicht zu ersetzen vermag und den Versicherungen eines suchtmittelabhängigen Angeklagten, künftig vom Rauschgiftkonsum zu lassen, mit Vorsicht zu begegnen ist, hat das Landgericht für die anzustellende Gefährlichkeitsprognose zu Unrecht auf den Zeitpunkt nach Abschluß der Strafverbüßung abgestellt. Maßgebend ist jedoch, ob die Gefahr, daß der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung besteht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 4; Lackner, StGB 21. Aufl. § 64 Rdn. 5; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 81; vor §§ 61 ff Rdn. 53).
Daß in der Revisionsbegründung das Unterbleiben der Unterbringungsanordnung nicht gerügt worden ist, hindert die hiernach gebotene Teilaufhebung des Urteils nicht (BGHSt 37, 5). Von der Möglichkeit, die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff auszunehmen (BGHSt 38, 362), hat der Angeklagte keinen Gebrauch gemacht.
Der Strafausspruch wird von der zur Unterbringung getroffenen Entscheidung nicht berührt. Der Senat schließt aus, daß im Fall einer Unterbringungsanordnung auf geringere Einzelfreiheitsstrafen oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.
Niemöller
Detter
Bode
Otten