Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1997, Az.: 2 StR 276/96
Freiwillige sexuelle Beziehung zwischen Angeklagtem und Tatopfer als den erhöhten Schuldvorwurf unter dem Gesichtspunkt der Gefahr einer HIV-Infektion ausschließenden Grund; Verminderung des Unrechtsgehalts der Tat aus Sicht des Täters und Herabsetzung der Hemmschwelle bei ambivalentem Verhalten des Opfers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 276/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 06.02.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1997, 195-196 (Volltext mit red. LS)
- StV 1997, 634-635
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Claus Dieter K. aus O., geboren am ... 1963 in W., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Januar 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Februar 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung in drei Fällen, sexueller Nötigung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung sowie vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafzumessungserwägungen der Kammer zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Vergewaltigungen begegnen Bedenken (Fall 4 und 7 der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte "den Geschlechtsverkehr ungeschützt bis zum Samenerguß durchgeführt hat, wobei die erfolgte Sterilisation des Angeklagten lediglich Schutz vor ungewollter Schwangerschaft bot" (UA S. 32). Angesichts der während des gesamten Tatzeitraums bestehenden freiwilligen sexuellen Beziehungen des Angeklagten zu dem Tatopfer kann es aber an dem erhöhten Schuldvorwurf unter dem Gesichtspunkt der Gefahr einer HIV-Infektion fehlen, wenn der einverständliche Geschlechtsverkehr üblicherweise ungeschützt vollzogen wurde (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 10 und 11). Dafür könnte hier die Sterilisation des Angeklagten sprechen, die im Einvernehmen mit dem Tatopfer erfolgt ist. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Berücksichtigung dieses Umstands auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
Aber auch im übrigen werden die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts den Besonderheiten des Falls, die sich aus der Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer ergeben, insbesondere im Hinblick auf die festgestellten Sexualdelikte, nicht gerecht. Sie sind lückenhaft und lassen die erforderliche Gesamtwürdigung vermissen.
Daß die Zeugin jeweils "eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht (hat), daß sie einen sexuellen Kontakt zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht wollte" (UA S. 38) und der Angeklagte dies auch wußte (UA S. 39), begründet die Tatbestandsmäßigkeit der Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, trägt aber nicht der Tatsache Rechnung, daß die Zeugin über vier Jahre die Beziehung zu dem Angeklagten aufrechterhielt, Strafanträge wegen angezeigter Vorfälle zurücknahm und dem Angeklagten trotz vorangegangener massiver sexueller Attacken - teilweise nur wenige Tage später - immer wieder Zutritt zu ihrer Wohnung gewährte (Fall 8). Es liegt nahe, daß das ambivalente Verhalten der Zeugin geeignet war, den Unrechtsgehalt der Taten zwar nicht objektiv, so doch aus der Sicht des Angeklagten zu vermindern und seine Hemmschwelle zu ihrer Begehung herabzusetzen. An der mangelnden Erörterung dieses Umstandes leiden auch die Strafzumessungerwägungen zur Geiselnahme.
Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafaussprüche und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Höhe dieser Einzelstrafen sich auch bei der Bemessung der von den Rechtsfehlern nicht unmittelbar berührten Einzelstrafen ausgewirkt hat und hebt den Strafausspruch insgesamt auf.
Theune
Detter
Rothfuß
Otten