Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.1997, Az.: 4 StR 628/96
Pflicht zur strafmildernden Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist; Annahme eines minder schweren Falles des Raubes beim Versuch einer Person die Handtasche zu entreißen; Zulässigkeit der Beurteilung eines Täters als "unverbesserlichen Rechtsbrecher" auf Grund einer Spontantat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 628/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 02.09.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Raub
Prozessführer
Rüdiger J. aus S., dort geboren am ... 1963, zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 7. Januar 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. September 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Nach den Urteilsfeststellungen versuchte der zur Tatzeit alkoholbedingt erheblich vermindert schuldfähige (§ 21 StGB) Angeklagte einer 84jährigen Frau, nachdem er sie vergebens um Geld "angebettelt" hatte, ihre Handtasche zu entreißen. Da die Geschädigte "die Tasche krampfhaft festhielt" und sich einen Teil des Trageriemens um die Hand gewickelt hatte, gelang ihm dies jedoch nicht. Der Angeklagte konnte von Passanten überwältigt und der Polizei übergeben werden.
2.
Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a)
Der Strafausspruch muß bereits deswegen aufgehoben werden, weil das Landgericht bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht berücksichtigt hat, daß die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist und dieser Umstand - das Vorliegen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes "Versuch" - sowohl das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 249 Abs. 2 StGB) rechtfertigen als auch zu einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB führen kann (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Prüfungspflicht 1; Strafrahmenwahl 1, 2, 5).
Darüber hinaus begegnet auch die zu Lasten des Angeklagten angeführte Erwägung, es handele sich bei ihm "um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher" (UA 12), durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der abgeurteilten Tat handelte es sich ersichtlich um eine alkohol- und situationsbedingte Spontantat, die, auch unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten, einen Rückschluß darauf, daß der Angeklagte einen "unverbesserlichen" Hang zu Straftaten - im Sinne eines kriminellen "eingeschliffenen Verhaltensmusters" (vgl. BGH NStZ 1988, 496) - hat, nicht zuläßt.
Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.
b)
Wie die Revision zu Recht beanstandet, hat das Landgericht nicht erörtert, ob eine Maßregel gemäß § 64 StGB anzuordnen ist. Nach den Feststellungen zu dem langjährigen Alkoholmißbrauch durch den Angeklagten (UA 3, 11), seiner bisherigen Straffälligkeit unter alkoholischer Beeinflussung (UA 6, 12) und der jetzt abgeurteilten, wiederum unter Alkoholeinfluß begangenen Tat drängte sich diese Prüfung jedoch auf (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 4, 6; BGH StV 1995, 635). Der Umstand, daß der Angeklagte bereits zwei Therapien abgebrochen hat (UA 3), muß - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. Dezember 1996 - einer Erfolgsaussicht der Maßregel (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578) nicht entgegenstehen. Möglicherweise können diese Erfahrungen für den therapiewilligen Angeklagten sogar eine zusätzliche Motivation sein, die sich in einer Behandlung positiv auswirkt (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1996 - 4 StR 473/96). Die neu entscheidende Strafkammer wird dies zu prüfen haben. Einer etwaigen Anordnung der Unterbringung stünde nicht entgegen, daß ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).
Die Sache bedarf somit insgesamt hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs neuer Verhandlung und Entscheidung.
Richter am BGH Dr. Steindorf ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovic