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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.01.1997, Az.: 3 StR 549/96

Revisionsrechtliche Überprüfung der Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychatrischen Krankenhaus; Verhältnis von Maßregelanordnung und Jugendstrafe im Jugendstrafrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.01.1997
Aktenzeichen
3 StR 549/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 09.08.1996

Fundstelle

  • StV 1998, 341-342

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Taner G. aus R., geboren am ... 1978 in P. (Türkei)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu 3. auf dessen Antrag,
am 3. Januar 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. August 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Verhängung der Maßregel richtet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat dagegen keinen Bestand.

3

Wird aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so wird gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (vgl. BGHSt 39, 92, 95 [BGH 09.12.1992 - 3 StR 434/92] m.w.Nachw.). Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung ist dem angefochtenen Urteil auch aus seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR JGG § 5 III Absehen 1) und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe.

4

Die Entscheidung über die Maßregelanordnung, die der (hier unterbliebenen) Entscheidung nach § 5 Abs. 3 JGG vorausgehen muß, wird von dem Rechtsfehler nicht erfaßt und kann deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird bei der Prüfung nach § 5 Abs. 3 JGG auch den weiteren Verlauf der stationären Behandlung des Angeklagten zu berücksichtigen haben.

Kutzer
Zschockelt
Blauth
Winkler
Pfister