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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.01.1997, Az.: 3 StR 545/96

Anforderungen an die den Urteilsspruch tragenden Feststellungen des Tatsachengerichts; Verminderung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung wegen einer schweren narzistischen Persönlichkeitsstörung; Voraussetzungen der Anwendung des § 21, 1. Alt. Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.01.1997
Aktenzeichen
3 StR 545/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 26.08.1996

Verfahrensgegenstand

Versuchte Erpressung u.a.

Prozessführer

Ante C. aus D., geboren am ... 1937 in V. (Jugoslawien)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 3. Januar 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung in drei Fällen und wegen Bedrohung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

3

Nach den Urteilsfeststellungen erwirkte die geschiedene Ehefrau des Angeklagten im Jahre 1993 für sich und ihren minderjährigen Sohn einen Unterhaltstitel gegen den Angeklagten und ließ die Zwangsvollstreckung durch Rechtsanwalt S. betreiben. Unter Hinweis darauf, daß er "stets freiwillig mehr Unterhalt gezahlt habe, als er zu zahlen verpflichtet war", verweigerte der Angeklagte zunächst die Zahlung der Verfahrens- und Vollstreckungskosten, "später gab er an, auch die titulierten Unterhaltsansprüche selbst nicht mehr begleichen zu können, weil sonst kein Geld zum Leben für ihn übrig bleibe". Nachdem seine Versuche, die Angelegenheit mit Rechtsanwalt S. zu klären, gescheitert waren, rief der Angeklagte mehrfach in dessen Kanzlei an, "um seiner Forderung auf Abstandnahme von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Rückzahlung bereits eingetriebener Gelder Nachdruck zu verleihen". Am 3. April 1995 erklärte er gegenüber einer Rechtsanwaltsgehilfin, "daß er maximal noch 400 DM im Monat zahlen könne" und "verlangte, daß die gegen ihn ausgebrachten Pfändungen aufgehoben werden", sonst würde er Rechtsanwalt S. umbringen (Fall II 1 der Urteilsgründe). Bei einem weiteren Anruf am 6. Oktober 1995 teilte er einer Auszubildenden mit, "daß dies die letzte Warnung sei, er werde die Kanzlei vernichten und die Mitarbeiter auch" (Fall II 2 der Urteilsgründe). Am 20. Oktober 1995 erklärte er unter Ausstoßen von Drohungen, "daß er von Rechtsanwalt S. Geld zurückhaben möchte und außerdem Schmerzensgeld von ihm verlange" (Fall II 3 der Urteilsgründe). Am 10. November 1995 rief der Angeklagte erneut an und sagte, daß Rechtsanwalt S. ausgerichtet werden solle, "daß er ein Schwein sei und keinen Weihnachtsbaum mehr brauchen werde" (Fall II 4 der Urteilsgründe). Am 22. November 1995 verlangte der Angeklagte, "daß einbehaltene Vollstreckungskosten an ihn erstattet werden. Anderenfalls werde etwas passieren" (Fall II 5 der Urteilsgründe). Schließlich äußerte er bei zwei Anrufen am 4. Dezember 1995, "es werde etwas passieren, wenn er sein Geld nicht bekomme" und drohte unter anderem damit, daß die Beschäftigten der Kanzlei schon sehen würden, "wenn sie einen Molotow-Cocktail" bekämen (Fall II 6 der Urteilsgründe).

4

Die Feststellungen der Strafkammer sind unzureichend; sie tragen die Verurteilung nicht. Das Landgericht teilt in den Fällen, in denen es versuchte Erpressungen angenommen hat (Fälle II 1, 5 und 6 der Urteilsgründe), weder mit, welche Forderung in welchem Umfang gepfändet wurde, noch welche Vollstreckungskosten in welcher Höhe der Angeklagte erstattet haben wollte. Es ist somit revisionsrechtlich nicht überprüfbar, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Angeklagte eine rechtswidrige Bereicherung erstrebte. Hinzu kommt, daß die Strafkammer nicht erörtert, ob der Angeklagte subjektiv von der Berechtigung seiner Forderung ausging. Hierzu bestand Anlaß, weil das Landgericht mehrfach in den Urteilsgründen ausführt, daß der Angeklagte "sein" Geld zurückhaben wollte (UA S. 5: "Es werde etwas passieren, wenn er sein Geld nicht bekomme"; UA S. 6: "Es so lange weitergehe, bis seine Forderungen erfüllt sind"; UA S. 7: "Ich kriege mein Geld zurück, wie auch immer".). Die ungenauen Feststellungen ermöglichen es überdies nicht zu überprüfen, ob das Landgericht die unter II 5 und 6 der Urteilsgründe mitgeteilten Vorgänge zu Recht als zwei selbständige Taten gewertet hat oder ob es sich um eine sukzessive Ausführung eines einheitlichen Erpressungsversuchs handelt (vgl. BGHSt 41, 368 [BGH 30.11.1995 - 5 StR 465/95] mit Anm. von Puppe in JR 1996, 513). Wegen des möglichen tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit den nachfolgenden Vorgängen unterliegen die vom Tatgericht in den Fällen II 2 bis 4 der Urteilsgründe angenommenen selbständigen Bedrohungen der Aufhebung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß es sich auch insoweit um ein einheitliches zusammengehöriges Geschehen gehandelt hat, mit dem der Angeklagte die gegen Rechtsanwalt S. erhobenen Forderungen durchsetzen wollte.

5

Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des § 21 StGB und damit auch die der Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtlich fehlerfrei dargetan. Die sachverständig beratene Strafkammer nimmt an, daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung jeweils wegen einer schweren narzistischen Persönlichkeitsstörung erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB gewesen sei. Das Landgericht äußert sich nicht dazu, ob die verminderte Einsichtsfähigkeit des Angeklagten das Fehlen der Einsicht zur Folge hatte. Nur dann, wenn die Unrechtseinsicht gefehlt hat und dies dem Angeklagten vorzuwerfen ist, kann § 21 1. Alternative StGB Anwendung finden (BGHSt 21, 27;  34, 22;  BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 63 Tat 4). Sollte der Angeklagte trotz der erheblichen Verminderung der Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns eingesehen haben, so ist für § 21 1. Alternative StGB kein Raum. Zu erörtern wäre dann, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen ist.

6

Der neue Tatrichter wird den angeklagten Sachverhalt - ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO - im Hinblick auf die Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben auch unter dem erschwerenden Gesichtspunkt des § 255 StGB zu prüfen haben.

Kutzer
Zschockelt
Blauth
Winkler
RiBGH Pfister ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. Kutzer