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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1996, Az.: 4 StR 615/96

Eingriff in den Bahnverkehr; Konkrete Gefahr; Beinaheunfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1996
Aktenzeichen
4 StR 615/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1997, 176 (Kurzinformation)
  • NStZ-RR 1997, 200 (Volltext mit red. LS)
  • NZV 1997, 183 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1997, 581 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine konkrete Gefahr i. S. v. § 315 StGB liegt nur vor, wenn der Eingriff in den Bahnverkehr zu einem "Beinaheunfall" geführt hat, also zu einem Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt wäre, daß "das noch einmal gut gegangen sei" (Ausdehnung der zu § 315b StGB entwickelten Grundsätze auf § 315 StGB).

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten des (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in Tateinheit mit Störung öffentlicher Betriebe schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Mai 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten wegen Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt. Darüber hinaus bedarf der Schuldspruch jedoch der Änderung, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich des tateinheitlich begangenen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr (§ 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht, rechtlicher Prüfung nicht standhält. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann der Angeklagte insoweit nur wegen Versuchs (§ 315 Abs. 2 StGB) verurteilt werden.

4

Der Angeklagte löste in einer leichten Rechtskurve der ICE-Strecke südlich von Göttingen an der linken Schiene linksseitig auf einer Länge von etwa 30 Metern 56 Schienenbefestigungsbolzen (Schwellenschrauben). Er hatte nicht die Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen. Vielmehr hatte er die linke Schraubenreihe der linken Schiene bewußt deshalb gewählt, weil er meinte, die Schwellenschrauben auf dieser Seite lösen zu können, ohne die Züge entgleisen zu lassen (UA 36). "Wegen des ... von ihm gewollten 'nachträglichen Nervenkitzels' für Bahnbenutzer nahm er (allerdings) in Kauf, daß sein Tun zu einer konkreten Gefahr für den Bahnverkehr führte" (UA 37). Bis zur Entdeckung der Tat vier Tage später - passierten annähernd 700 Züge die betreffende Stelle, ohne daß es zu einem Unfall kam.

5

Das - sachverständig beratene - Landgericht meint, der Angeklagte habe durch seine Tat eine konkrete Gefahr für Zuginsassen und Fahrpersonal sowie für die Züge selbst geschaffen. Hierbei hat es indes die Abgrenzung von konkreter und abstrakter Gefahr nicht zutreffend vorgenommen. Zwar ist dem Landgericht darin zu folgen, daß der Angeklagte, indem er die Schwellenschrauben löste, die Sicherheit des Bahnverkehrs "konkret" beeinträchtigt hat (UA 60). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es infolge der Tat aber nicht zu der vom Tatbestand vorausgesetzten (konkreten) Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gekommen. Das Landgericht hat das Ergebnis des Gutachtens des gehörten Sachverständigen - dem es folgt - dahin zusammengefaßt, "das Lösen der Schienenbefestigungen habe einen betriebsgefährdenden Zustand herbeigeführt, aus dem sich ein Unfall hätte entwickeln können. Zufälligkeiten, nämlich die Außentemperaturen, hätten dies verhindert" (UA 60). Damit sind aber nur die Umstände beschrieben, welche die latente (abstrakte) Gefährlichkeit der Tathandlung ergeben. Aus ihnen läßt sich jedoch - ebenso wie aus der weiter im einzelnen mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen (UA 38 und 57 f.) - nicht herleiten, daß der Eingriff des Angeklagten zu einer kritischen Situation, einem "Beinaheunfall" geführt hat, also zu einem Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt wäre, daß "das noch einmal gutgegangen sei" (BGH NZV 1995, 325; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 3). Nur unter dieser engeren Voraussetzung kann aber das Vorliegen einer konkreten Gefahr angenommen werden. Diese Grundsätze, die der Senat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zu § 315 b StGB entwickelt hat (vgl. BGHR aaO.), gelten für § 315 StGB ebenfalls.

6

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte aber wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr (§ 315 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, denn er nahm billigend in Kauf, daß eine konkrete Gefahr entstehen könnte. Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund einer neuen Hauptverhandlung weitere Umstände ergeben könnten, die eine Verurteilung wegen vollendeter Tat nach § 315 Abs. 1 StGB tragen. Er ändert deshalb von sich aus den Schuldspruch. § 265 StPO steht nicht entgegen.

7

Die Änderung des Schuldspruchs läßt den Strafausspruch unberührt. Im Hinblick darauf, daß hier nur die Verhängung der Freiheitsstrafe in Betracht kam und die dafür eröffneten, nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 315 Abs. 1 StGB einerseits und des § 316 b Abs. 1 (i.V.m. § 38 Abs. 2 2. Alt.) StGB andererseits identisch sind, schließt der Senat aus, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte.

8

2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei deren Voraussetzungen auch im Hinblick auf die hier abgeurteilte Tat bejaht. Jedoch ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. November 1996 zutreffend ausgeführt hat - für die erneute Anordnung der Unterbringung in der vorliegenden Sache im Hinblick auf die im Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Mai 1996 getroffene Maßregel nach § 63 StGB kein Raum.

9

Durch dieses Urteil, dessen Einzelstrafen in die hier gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden sind, ist auch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Diese Maßregel war - was die Strafkammer nicht erkennbar bedacht hat - in der neuerlichen Entscheidung nach § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten. Eine erneute Anordnung dieser Maßregel war daneben nicht veranlaßt, weil die Anordnung bei gleichzeitiger Aburteilung aller Taten nicht anders als in dem früheren Urteil hätte lauten können (BGHSt 30, 305, 307). Der Senat hebt deshalb den neuerlichen Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung auf und stellt klar, daß es bei der Anordnung der Unterbringung durch das frühere Urteil des Landgerichts Göttingen sein Bewenden hat.