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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.1996, Az.: 1 StR 630/96

Aufhebung eines Strafausspruchs in einem Urteil aufgrund einer eingelegten Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1996
Aktenzeichen
1 StR 630/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 14.06.1996

Fundstelle

  • StV 1998, 17

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Prozessführer

Stephan Norman E. aus G., geboren am ... 1972 in W.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Dezember 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Juni 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.

2

"Nachteilig" wertet die Strafkammer "die Vorstrafen des Angeklagten", wenn sie auch nicht verkennt, "daß es sich um nicht einschlägige Straftaten geringerer Art handelte, die stets durch Maßnahmen nach dem JGG bzw. Geldstrafen geahndet wurden". Hierbei ist, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, außer Betracht geblieben, daß der Angeklagte noch vor der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr vollendet hatte. Deshalb durften die vom Landgericht aufgeführten Eintragungen im Erziehungsregister - es handelt sich um jugendrechtliche Ahndungen wegen Diebstahls und wegen Beförderungserschleichung - gemäß § 63 Abs. 1 und 2 BZRG, da weitere Verurteilungen - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - nur auf Geldstrafe lauten, nicht mehr zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (§§ 63 Abs. 4, 51 Abs. 1 BZRG; vgl. dazu BGHR BZRG § 63 Verwertung 1; § 60 Erziehungsregister 1). Damit liegt, was auf die erhobene Sachrüge zu beachten ist (Granderath ZRP 1985, 319, 321 m. w. Nachw.), ein Mangel vor, der die Bemessung der Strafe beeinflußt haben kann.

Schäfer
Granderath
Wahl
Schomburg
Landau